Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident

– als der ständige Vertreter eines Direktionspräsidenten bei der Generalzolldirektion –

– als Leiter der Zentralabteilung des Bundesinstituts für Berufsbildung –

[Bis 31.03.2021: – als Leiter der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bei der Generalzolldirektion –] [1]

– beim Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst

– beim Informationstechnikzentrum Bund –

– beim Bundeszentralamt für Steuern –

– als Leiter einer großen Abteilung bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung, wenn der Leiter mindestens in die Besoldungsgruppe B 7 eingestuft ist –

Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund

– als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung –

Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

– als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung –

Abteilungspräsident beim Bundesamt für Soziale Sicherung[2]

– als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung –

Botschafter1

Bundesbankdirektor2

Direktor3

Direktor und Professor4

Generalkonsul5

Gesandter5

Kurator der Museumsstiftung Post und Telekommunikation

Leitender Postdirektor

– bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost –

– bei der Deutschen Post AG –

– bei der Deutschen Bank AG –[3] [Bis 01.04.2021: – bei der DB Privat- und Firmenkundenbank AG –] [4]

– bei der Deutschen Telekom AG –

Ministerialrat

– bei einer obersten Bundesbehörde oder beim Bundeseisenbahnvermögen –6, 7

– als Mitglied des Bundesrechnungshofes –

Vizepräsident

– bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist –8

Vortragender Legationsrat Erster Klasse6

Oberst9

Kapitän zur See9

Oberstapotheker9

Flottenapotheker9

Oberstarzt9

Flottenarzt9

Oberstveterinär9

——————————

1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6, B 9.

2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9.

3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8, B 9.

4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 5, B 6.

5 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.

6 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.

7 Der Leiter des Präsidialbüros des Präsidenten des Deutschen Bundestages erhält eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6.

8 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz "und Professor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.

9 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.

[1] Gestrichen durch Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen. Anzuwenden bis 31.03.2021.
[2] Erneut geändert durch "Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften" (BGBl. Nr. 39/2021, S. 2257), Inkraft seit 01.01.2020.
[3] Geändert durch Gesetz zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstgesetzes. Anzuwenden ab 02.04.2021.
[4] Erneut geändert durch "Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften" (BGBl. Nr. 39/2021, S. 2257), Inkraft seit 01.01.2020.

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