Der Bezug von Bürgergeld für Erwerbsfähige nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II begründet grundsätzlich Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung.[1] Die Beiträge sind pauschaliert, werden allein vom Jobcenter getragen und an den Gesundheitsfonds gezahlt. Im Fall der Arbeitsunfähigkeit besteht kein Anspruch auf Krankengeld. In diesem Fall wird regelmäßig das Bürgergeld fortgezahlt.

Bezieher von Bürgergeld, die zuletzt in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung versichert waren, bleiben während des Leistungsbezugs diesem Sicherungssystem zugeordnet. Das Jobcenter zahlt in diesen Fällen einen Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen.[2] Der Zuschuss ist allerdings in der privaten Krankenversicherung auf die Höhe des halbierten sog. Basistarifs und in der Pflegeversicherung auf die Hälfte des Höchstbeitrags zur privaten Pflegeversicherung begrenzt. Der Zuschuss wird direkt vom Jobcenter an das private Versicherungsunternehmen überwiesen.[3] Mit Eintritt der Hilfebedürftigkeit haben die Betroffenen das Recht, in den Basistarif der privaten Krankenversicherung zu wechseln. Damit sind die zu zahlenden Beiträge durch den Zuschuss des Jobcenters in voller Höhe abgedeckt. Bei Verbleib im individuellen Tarif muss eine etwaige Differenz zwischen dem Beitrag und dem Zuschuss selbst getragen werden.

 
Praxis-Tipp

Erweitertes Rückkehrrecht aus dem Basistarif in den früheren Tarif

Der Basistarif der privaten Krankenversicherung erreicht in der Regel nicht den Leistungsumfang eines früheren (individuellen) Tarifs, in dem die Betroffenen vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit versichert waren. Ein Wechsel in den Basistarif ist vielfach jedoch faktisch erforderlich, weil der Zuschuss des Jobcenters auf den damit zu zahlenden Beitrag begrenzt ist. Bislang war nach dem Ende der Hilfebedürftigkeit eine Rückkehr in den früheren individuellen Tarif zwar möglich. Das Versicherungsunternehmen konnte jedoch eine erneute Gesundheitsprüfung, ggf. verbunden mit einer Neuberechnung der Prämienhöhe, zur Voraussetzung machen. Damit war die Rückwechseloption in vielen Fällen de facto sehr erschwert oder ausgeschlossen.

Für Personen, die seit 16.3.2020 in den Basistarif gewechselt sind, ist die Rückkehr in den Tarif, in dem sie vor dem Wechsel versichert waren, nunmehr ohne erneute Risikoprüfung möglich. Voraussetzung ist, dass

  • die Hilfebedürftigkeit des Versicherungsnehmers innerhalb von 2 Jahren nach dem Wechsel in den Basistarif endet und
  • der Betroffene innerhalb von 3 Monaten nach dem Ende der Hilfebedürftigkeit einen entsprechen Antrag bei seinem Versicherungsunternehmen stellt.[4]

Für Zeiten des Bezugs von Bürgergeld werden keine Rentenversicherungsbeiträge gezahlt. Die Zeiten werden in der Rentenversicherung jedoch regelmäßig als sog. "Anrechnungszeit" berücksichtigt. Aus der Anrechnungszeit ergeben sich zwar grundsätzlich keine Erhöhungen der Altersrente. Durch diese Zeiten wird aber u. a. eine bereits bestehende Anwartschaft auf Erwerbsminderungsrenten und Leistungen zur Teilhabe aufrechterhalten.

Personen, die nach Aufforderung durch das Jobcenter ihrer Meldepflicht nachkommen oder an einer geförderten Eingliederungsmaßnahme teilnehmen, sind in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen.[5]

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