Bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird vom Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein erhöhter Grundabsetzbetrag in Höhe von 520 EUR abgezogen. Zusätzlich müssen die Leistungsberechtigten für den erhöhten Abzug

  • eine nach dem BAföG förderungsfähige Ausbildung durchführen,
  • eine betriebliche oder überbetriebliche Ausbildung, eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine Einstiegsqualifizierung durchführen,
  • einem Bundes- oder Jugendfreiwilligendienst nachgehen (das Taschengeld aus dem Freiwilligendienst zählt dabei als Einkommen aus Erwerbstätigkeit und ist deshalb ebenfalls privilegiert) oder
  • als Schülerin oder Schüler außerhalb der Ferien arbeiten.
 
Praxis-Beispiel

Freibetragsregelung bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit über 25 Jahren

Bei Bruttoeinkommen von 1.600 EUR monatlich (keine Kinder in der Bedarfsgemeinschaft) verbleibt nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen ein Nettoeinkommen von 1.180 EUR; die Werbungskosten liegen unter 100 EUR.

 
Grundabsetzbetrag = 100 EUR
+ 20 % Freibetrag von 100,01 bis 520 EUR = 84 EUR
+ 30 % Freibetrag von 520,01 bis 1.000,00 EUR = 144 EUR
+ 10 % Freibetrag von 1.000,01 bis 1.200 EUR = 20 EUR

Damit ergibt sich ein nicht zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 348 EUR.

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