Für Ausländer gelten Begrenzungen für den Zugang zum Bürgergeld. Sie haben grundsätzlich nur dann Anspruch auf Leistungen, wenn sie sich gewöhnlich (d. h. nicht nur kurzfristig) und rechtmäßig in Deutschland aufhalten und ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Weitere Voraussetzung ist, dass sie entweder als Arbeitnehmer oder als Selbstständiger erwerbstätig sind oder bereits länger als 3 Monate in Deutschland sind. Von den Leistungen ausgenommen sind grundsätzlich Ausländer und ihre Familienangehörigen, die kein Aufenthaltsrecht haben oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt.[1]

 
Praxis-Beispiel

Leistungsausschluss auch für EU-Bürger

Während der ersten 3 Monate nach einer Einreise nach Deutschland gilt damit ein grundsätzlicher Leistungsausschluss für Ausländer und deren Familienangehörige. Dies gilt auch für EU-Bürger, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen, aber in Deutschland nicht erwerbstätig sind. Nach Ablauf der ersten 3 Monate prüfen die Jobcenter, ob sich das Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt. Ist dies der Fall, verbleibt es bei dem Leistungsausschluss. Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn sich das Aufenthaltsrecht auf den Schulbesuch der Kinder gründet.[2]

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