Entscheidungsstichwort (Thema)

Beitragspflicht zur KVdR - Versorgungsbezüge - betriebliche Altersversorgung - Direktversicherung - Lebensversicherung

 

Leitsatz (redaktionell)

Renten der betrieblichen Altersversorgung sind auch Bezüge aus einer Lebensversicherung, die als Direktversicherung (§ 1 Abs 2 S 1 BetrAVG) abgeschlossen und von dem Arbeitnehmer durch Verzicht auf einen Teil seiner Abfindung wegen vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses finanziert worden ist.

 

Normenkette

BetrAVG § 1 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 S. 1; SGB V § 229 Abs. 1 Sätze 3, 1 Nr. 5

 

Verfahrensgang

LSG Niedersachsen (Urteil vom 29.03.1995; Aktenzeichen L 4 Kr 112/94)

SG Hannover (Entscheidung vom 02.05.1994; Aktenzeichen S 11 Kr 30/93)

 

Tatbestand

Streitig ist die Beitragspflicht der Kapitalleistung aus einer Lebensversicherung in der Krankenversicherung.

Der Kläger ist versicherungspflichtig in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und Mitglied der beklagten Ersatzkasse. Neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält er Ruhegeld vom E. Verband. Er schied am 31. Dezember 1985 vorzeitig aus seinem Anstellungsverhältnis bei einer Aktiengesellschaft (AG) aus. Diese verpflichtete sich im Dezember 1985, als Entschädigung für die durch die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses entgehenden Einnahmen eine einmalige Abfindung von 145.000,00 DM brutto zu zahlen, die am 31. Januar 1986 fällig werden sollte. Am 13./15. Januar 1986 schlossen die AG und der Kläger eine Vereinbarung über "den Abschluß einer Direktversicherung (Kapitalversicherung)". Die Vereinbarung hatte im wesentlichen folgenden Inhalt:

"1. Die vertraglichen Bezüge des Mitarbeiters vermindern sich durch

Kürzung der ... Abfindung einmalig im Januar 1986 um 36.000,00 DM +

3.600,00 DM Lst + 252,00 DM Kst.

2. Der Arbeitgeber schließt mit der Allianz Lebensversicherungs-AG

Stuttgart einen Kapitalversicherungsvertrag gemäß beiliegendem

Antragsformular ab."

In der Folgezeit schloß die AG mit der Allianz Lebensversicherungs-AG (künftig: Allianz) zugunsten des Klägers einen Vertrag auf Lebensversicherung mit Rentenzahlung.

Mit Schreiben vom 30. Januar 1991 teilte die Allianz dem Kläger mit, daß ab 1. Februar 1991 monatliche Rentenzahlungen zu erbringen seien; stattdessen könne eine einmalige Kapitalzahlung verlangt werden. Der Kläger machte von dieser Möglichkeit Gebrauch.

Die Beklagte hielt die Kapitalleistung aus der Lebensversicherung für die Dauer von 10 Jahren für beitragspflichtig und forderte hierauf monatliche Beiträge; sie legte der Beitragsbemessung ein Einhundertzwanzigstel des ausgezahlten Kapitalbetrages von 46.747,22 DM als monatlichen Zahlbetrag der Versorgungsbezüge zugrunde (Bescheide vom 10. April 1991 und 28. Oktober 1992; Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 1993).

Das Sozialgericht (SG) hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 2. Mai 1994). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, nachdem die Beklagte ihre Beitragsforderung auf diesen Versorgungsbezug unter Berücksichtigung der weiteren beitragspflichtigen Einnahmen (der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und des Ruhegeldes vom E. Verband) sowie der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1992 von 23,96 DM auf 23,15 DM monatlich ermäßigt und der Kläger dieses Teilanerkenntnis angenommen hatte (Urteil vom 29. März 1995). Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Kapitalbetrag aus der Lebensversicherung stelle einen beitragspflichtigen Versorgungsbezug iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) dar. Es habe sich um eine Rente aus der betrieblichen Altersversorgung gehandelt, die kapitalisiert worden sei. Der Betriebsbezug der Rente ergebe sich daraus, daß sie auf einer Direktversicherung beruhe, die die ehemalige Arbeitgeberin als Versicherungsnehmerin mit der Allianz aus Anlaß des früheren Beschäftigungsverhältnisses zugunsten des Klägers als Bezugsberechtigten abgeschlossen und bis zum Eintritt des Versicherungsfalls aufrechterhalten habe. Die Direktversicherung sei außerdem durch den Verzicht des Klägers auf einen Teil der Abfindung finanziert worden, die zumindest auch entgangene Einnahmen wegen der vorzeitigen Beendigung des Anstellungsverhältnisses habe ausgleichen sollen. Die Direktversicherung habe damit letztlich Lohnersatzfunktion. Die Zahlungen aus der Lebensversicherung seien als laufende Geldleistungen vorgesehen gewesen. Daran ändere nichts, daß der Kläger nach seinem Vorbringen eine reine Kapitalversicherung als günstige Geldanlage gewünscht habe. Dieser Wunsch sei nicht rechtsgeschäftlich umgesetzt worden; auf die Motive für den Abschluß einer Versicherung komme es nicht an. Unerheblich sei auch, ob die Abfindung, die teilweise zur Finanzierung der Lebensversicherung verwendet worden sei, beitragspflichtig oder beitragsfrei gewesen sei. Die Höhe der Beiträge sei nach dem Anerkenntnis der Beklagten zutreffend festgestellt.

Der Kläger rügt mit der Revision eine Verletzung des § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V. Er habe einen Teilbetrag der ihm zustehenden Abfindung in die Lebensversicherung investiert. Die hieraus erbrachte Kapitalleistung sei wie die Abfindung nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt anzusehen. Bei der Lebensversicherung habe es sich nicht um eine Direktversicherung gehandelt, weil dem Versicherungsvertrag nicht das der Lebensversicherung innewohnende typische Todesfall- oder Rentenrisiko das Gepräge gegeben habe, sondern die zinsgünstige Anlage des Abfindungsbetrages. Die Auszahlung der Versicherungssumme als Rente sei ausweislich des Versicherungsscheins ausgeschlossen gewesen, und im Todesfall habe keine bestimmte Versicherungssumme fällig werden sollen; er habe bei Abschluß der Lebensversicherung von vornherein das Kapitalwahlrecht ausgeübt. Der Versicherungsvertrag habe daher den Charakter eines Sparvertrages gehabt. Die Kapitalleistung der Allianz sei dementsprechend kein beitragspflichtiger Versorgungsbezug im Sinne des Gesetzes. In einem nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger geltend gemacht, er habe mit der AG vereinbart, daß eine Kapitalleistung mit Auszahlungsdatum 1. Februar 1991 festgelegt werden solle; die Ausübung eines Wahlrechts habe nie zur Debatte gestanden (Beweis: Zeugnis des namentlich benannten damaligen Sachbearbeiters der AG).

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des LSG vom 29. März 1995 sowie das Urteil des SG vom 2. Mai

1994 und die Bescheide der Beklagten vom 10. April 1991 und 28. Oktober

1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 1993 und des

Teilanerkenntnisses der Beklagten vom 29. März 1995 aufzuheben, soweit mit

ihnen auf die Kapitalleistung der Allianz Beiträge erhoben werden.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das LSG hat mit Recht entschieden, daß die von der Allianz gezahlte Kapitalleistung beitragspflichtig ist.

Der Bemessung der Beiträge zur KVdR sind nach den Vorschriften des zum 1. Januar 1989 in Kraft getretenen SGB V idF des Art 1 des Gesundheits-Reformgesetzes (GRG) vom 20. Dezember 1988 (BGBl I 2477), die seither insoweit unverändert gelten, außer der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung auch die der Rente vergleichbaren Einnahmen zugrunde zu legen. Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten auch Renten der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden (§ 237 Satz 1 Nr 2 und Satz 2, § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V). Die Regelung entspricht dem seit 1. Januar 1983 geltenden früheren Recht (vgl § 385 Abs 1 Satz 1 iVm § 180 Abs 5 Nr 2, Abs 8 Satz 2 Nr 5 der Reichsversicherungsordnung ≪RVO≫). § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V (§ 180 Abs 8 Satz 4 RVO) sieht ergänzend vor, daß dann, wenn an die Stelle der in Satz 1 genannten Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung tritt, ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag gilt. Diese Vorschrift regelt nicht nur die Beitragsberechnung solcher einmaligen Leistungen (künftig: Kapitalleistungen), sondern bestimmt auch abschließend, in welchen Fällen Kapitalleistungen als Versorgungsbezug gelten und damit über § 237 SGB V beitragspflichtig sind (BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 10). Die dem Kläger von der Allianz gezahlte Kapitalleistung ist ein an die Stelle einer Rente der betrieblichen Altersversorgung getretener Versorgungsbezug, der als solcher beitragspflichtig ist.

Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V (§ 180 Abs 8 Satz 2 Nr 5 RVO) gehören nach der ständigen Rechtsprechung des Senats alle Renten, die entweder von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung oder aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung iS des § 1 Abs 2 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) gezahlt werden, wenn sie im Zusammenhang mit einer früheren beruflichen Tätigkeit erworben worden sind (vgl BSG SozR 2200 § 180 Nr 47; BSGE 70, 105 = SozR 3-2500 § 229 Nr 1 und BSG SozR 3-2500 § 229 Nrn 7 und 8). Eine Direktversicherung liegt vor, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen ist und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Die Versicherung ist der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll. Durch diese Zwecksetzung unterscheidet sich die betriebliche Altersversorgung von sonstigen Zuwendungen des Arbeitgebers, etwa Leistungen zur Vermögensbildung, zur Überbrückung einer Arbeitslosigkeit oder Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes (vgl BAG AP Nr 58 zu § 7 BetrAVG).

Die bei der Allianz bestehende Lebensversicherung erfüllte diese Voraussetzungen der Direktversicherung. Es handelte sich um eine Versicherung, die von der früheren Arbeitgeberin des Klägers, der AG, für ihn als Bezugsberechtigten abgeschlossen wurde. Sie sollte der Altersversorgung des Klägers dienen. Der Versicherungsvertrag sah zwar nach dem vom LSG herangezogenen Antrag auf Lebensversicherung und der hierauf bezogenen Versicherungsbestätigung der Allianz vom 27. Februar 1986 für den Eintritt des Versicherungsfalls nicht ausdrücklich ein "biologisches" Ereignis (Alter, Invalidität oder Tod) vor. Er war vielmehr für eine Laufzeit von fünf Jahren abgeschlossen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG), dessen Rechtsprechung sich der Senat insoweit anschließt, hat jedoch auch sonst eine betriebliche Altersversorgung nicht deshalb verneint, weil der in Vollzug einer Versorgungszusage geschlossene Versicherungsvertrag eine bestimmte Laufzeit vorsah, wenn sich der Versorgungszweck aus dem zeitlichen Zusammentreffen von Versicherungsfall und Erreichen des Rentenalters ergab (vgl BAG AP Nr 3 zu § 1 BetrAVG Unverfallbarkeit). Davon ist auch hier auszugehen, weil die Leistungen aus der Versicherung sogar erst nach diesem Zeitpunkt anfallen sollten. Der Kläger war bei Beginn des Versicherungsverhältnisses am 1. Februar 1986 bereits 62 Jahre alt. Ihm sollten die Leistungen aus der Lebensversicherung nach fünf Jahren, also nach Vollendung seines 67. Lebensjahres zufließen. Er erhielt sie damit auch erst nach dem schon in der Vereinbarung vom Dezember 1985 in Aussicht genommenen Beginn des Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung (ab 1. Februar 1987) sowie dem bereits ab 1. Januar 1986 gezahlten Ruhegeld des E. Verbandes. Damit war gewährleistet, daß die Versicherungsleistungen der Sicherung des Lebensstandards nach seinem "endgültigen" Ausscheiden aus dem Berufsleben dienen würden. Durch diese Zweckrichtung unterschieden sie sich von der Abfindung, die nach der Vereinbarung vom Dezember 1985 als Entschädigung für den Einkommensverlust unmittelbar nach der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestimmt war und dem Kläger nach Fälligkeit am 31. Januar 1986 zur Verfügung stand. Unerheblich ist, daß die AG dem Kläger nach dem Inhalt der Vereinbarung vom 13./15. Januar 1986 den Abschluß einer Direktversicherung zusagte, um ihm einen Betrag in Höhe des Einmalbeitrags zur Lebensversicherung, der ursprünglich als Abfindung geschuldet wurde, als steuerbegünstigten Versorgungsbezug zukommen zu lassen. Zum einen sollte damit lediglich eine steuerlich anerkannte und begünstigte Gestaltungsmöglichkeit der betrieblichen Altersversorgung genutzt werden; denn die in § 40b Abs 1 iVm Abs 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorgesehene steuerliche Erleichterung einer Zukunftssicherungsleistung des Arbeitgebers für seine Arbeitnehmer ist durch § 19 Nr 4 BetrAVG vom 19. Dezember 1974 (BGBl I 3610) eingeführt worden, um den vom Gesetzgeber für sozialpolitisch wünschenswert gehaltenen Ausbau der betrieblichen Altersversorgung zu unterstützen (vgl BT-Drucks 7/1281, 1, 21). Zum anderen kommt es auf die Gründe, die den Arbeitgeber veranlaßten, die Versorgung zu versprechen, für die Zuordnung einer Leistung zur betrieblichen Altersversorgung nicht an. Entscheidend ist der Zweck der versprochenen Leistung, nicht der Grund des Versprechens (vgl BAG AP Nr 58 zu § 7 BetrAVG und AP Nr 10 zu § 61 KO). Der Zweck der zugunsten des Klägers abgeschlossenen Lebensversicherung war eine zusätzliche Leistung zu seiner Altersversorgung.

Es bestand auch ein hinreichender Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Klägers. Der Senat hat dieses Merkmal der beitragspflichtigen Einnahmen aus Versorgungsbezügen in ständiger Rechtsprechung nicht nur iS der Legaldefinition der betrieblichen Altersversorgung in § 1 Abs 1 BetrAVG verstanden. Nach dem BetrAVG sind Leistungen der betrieblichen Altersversorgung solche der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung, die dem Arbeitnehmer "aus Anlaß eines Arbeitsverhältnisses zugesagt" werden. Ein Merkmal der betrieblichen Altersversorgung iS dieses Gesetzes ist daher die Versorgungszusage eines Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer aus Anlaß eines Arbeitsverhältnisses (stRspr des BAG: vgl BAG AP Nr 3 zu § 1 BetrAVG Unverfallbarkeit mwN). Der Bezug der betrieblichen Altersversorgung zu einem im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis gegebenen Versorgungsversprechen des Arbeitgebers beruht auf dem durch das BetrAVG bezweckten Schutz von Versorgungsanwartschaften. Durch dieses Gesetz sollen Ansprüche auf künftige Versorgungsleistungen, die der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner betrieblichen Tätigkeit erworben hat, gegen das Risiko eines Verlustes bei Ausscheiden aus dem Betrieb (Unverfallbarkeit, § 1 BetrAVG) und bei einem Konkurs des Arbeitgebers (Insolvenzsicherung, § 7 BetrAVG) geschützt und es soll sichergestellt werden, daß Renten an der wirtschaftlichen Entwicklung teilhaben (Anpassung, § 16 BetrAVG). Der Schutz dieser Vorschriften kann nur in bezug auf Versorgungszusagen aus einem konkreten Arbeitsverhältnis gewährleistet werden. Der Inhalt des arbeitsvertraglichen Versorgungsversprechens ist für die Beurteilung maßgebend, ob eine betriebliche Altersversorgung iS des BetrAVG zugesagt worden ist. Für das Beitragsrecht der Krankenversicherung ist dagegen erforderlich und ausreichend, daß die Leistungen aus dem Versorgungsverhältnis (zwischen Arbeitnehmer und Versicherer) den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Einnahmen darstellen.

Die beitragspflichtigen Renten der betrieblichen Altersversorgung in der Krankenversicherung sind, wie der Senat bereits entschieden hat (vgl BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 7), in Abgrenzung zum BetrAVG nach dem Zweck zu bestimmen, der mit der Einführung der Beitragspflicht der in § 385 Abs 1 Satz 1, § 180 Abs 5, Abs 8 RVO, jetzt §§ 237, 229 SGB V genannten Versorgungsbezüge verfolgt wurde. Die versicherungspflichtigen Rentner sollen sich damit entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit an der Finanzierung ihrer Krankenversicherung beteiligen. Diese Zielsetzung entspricht dem die gesetzliche Krankenversicherung beherrschenden Solidaritätsprinzip, wonach die Versicherten nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zum Beitrag heranzuziehen sind (vgl BVerfGE 79, 223, 237 ff = SozR 2200 § 180 Nr 46 S 198 ff). Für die Abgrenzung der beitragspflichtigen zu den weiterhin beitragsfreien Einnahmen ist der Bezug zum früheren Erwerbsleben maßgebend. Den Renten vergleichbare Bezüge sind beitragspflichtig, wenn bei ihnen ein solcher Bezug besteht oder typischerweise angenommen wird (sog institutionelle Abgrenzung); beitragsfrei sind nur Einnahmen, die ohne Zusammenhang mit einer (früheren) Berufstätigkeit aus privater Vorsorge oder zB ererbten Vermögen erworben worden sind (vgl BSGE 58, 10, 12 = SozR 2200 § 180 Nr 25 S 90/91); BSG SozR 2200 § 180 Nr 47 S 202; BSGE 70, 105, 109 = SozR 3-2500 § 229 Nr 1 S 5; BSG SozR 3-2500 § 229 Nrn 3, 7, 8).

Für die Beitragspflicht der Bezüge aus der Lebensversicherung ist daher unerheblich, daß die Versorgungszusage der AG aus der Vereinbarung vom 13./15. Januar 1986 erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben und daher fraglich ist, ob sie noch der betrieblichen Altersversorgung iS des BetrAVG zuzurechnen ist. Ferner ist ohne Bedeutung, daß die Lebensversicherung zugunsten des Klägers erst nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses abgeschlossen und der Einmalbeitrag zu dieser Versicherung erst danach entrichtet worden ist (vgl auch BSG SozR 2200 § 180 Nr 40). Der erforderliche Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungsansprüche des Klägers aus der Lebensversicherung und seinem Erwerbsleben ergibt sich schon daraus, daß er auf einer für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart (Direktversicherung, § 1 Abs 2 Satz 1 BetrAVG) beruht.

Die Leistungen aus der Lebensversicherung verloren ihren Charakter als Versorgungsbezüge daher auch nicht deshalb, weil sie durch eine Eigenleistung des Klägers, nämlich den teilweisen Verzicht auf die Abfindung, finanziert worden sind. Wird ein Versorgungsbezug aus einer Direktversicherung iS des § 1 Abs 2 BetrAVG gezahlt, ist es unerheblich, ob er im Einzelfall ganz oder zum Teil auf Leistungen des Arbeitgebers beruht oder allein auf Leistungen des Arbeitnehmers bzw des Bezugsberechtigten (vgl BSG SozR 2200 § 180 Nr 47; BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 3; vgl auch BSG SozR 3-2500 § 229 Nrn 7 und 8 mwN für Leistungen von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung).

Die Bezüge aus der Lebensversicherung blieben auch Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, obwohl die AG mit der Zahlung des Einmalbeitrages zu der Versicherung ihre ursprüngliche Verpflichtung zur Zahlung einer Abfindung teilweise ablöste. Die Bezüge müssen nicht, wie die Revision meint, beitragsfrei bleiben, weil sie an die Stelle der Abfindung getreten sind. Wie der Senat bereits zu den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die zur Abgeltung eines Ausgleichsanspruchs eines Handelsvertreters (§ 89b des Handelsgesetzbuchs) gezahlt werden, entschieden hat, kann ein Anspruch (der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters oder hier der Anspruch auf Zahlung einer Abfindung), der wegen Bestehens eines anderen Anspruchs (hier auf Leistungen aus der Lebensversicherung) nicht entsteht, diesem nicht sein Gepräge geben (vgl BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 3 S 12). Der Kläger hatte hier im Rahmen der Vereinbarung mit der AG vom 13./15. Januar 1986, die insoweit rechtlich einen Erlaßvertrag beinhaltet, auf die Abfindung in Höhe des Einmalbeitrages zur Lebensversicherung zuzüglich der hierauf entfallenden pauschalen Lohnsteuer und der Kirchensteuer verzichtet. Der Anspruch auf diesen Teil der Abfindung war damit erloschen (§ 397 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). An die Stelle der Verpflichtung der AG zur Zahlung der Abfindung trat ihr Versorgungsversprechen. Dieses wurde durch den Abschluß einer der Altersversorgung des Klägers dienenden Lebensversicherung (Direktversicherung) eingelöst. Die Beitragspflicht in der Krankenversicherung knüpft an die Bezüge an, die aus dieser Lebensversicherung geschuldet und gezahlt werden (vgl BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 3). Dieses Ergebnis entspricht der beitragsrechtlichen Gleichstellung von Renten der betrieblichen Altersversorgung mit den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 237 Satz 1 SGB V). Hätte der Kläger sich die Abfindung auszahlen lassen und hieraus freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt, bestünde an der Beitragspflicht der aufgrund dieser Beiträge gezahlten Rentenanteile kein Zweifel. Nichts anderes gilt, wenn anstelle der Abfindung eine betriebliche Altersversorgung begründet wird, deren Leistungen dem Rentner später neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zufließen.

Bei den Leistungsansprüchen aus der Lebensversicherung zugunsten des Klägers handelte es sich nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG um Ansprüche auf laufende Geldzahlungen. Die Lebensversicherung war als solche mit Rentenzahlung abgeschlossen worden. Aus dieser Versicherung standen dem Kläger auch noch im Zeitpunkt des Versicherungsfalls am 1. Februar 1991 Ansprüche auf laufende Renten zu. Diese tatsächlichen Feststellungen des LSG sind für das Revisionsgericht bindend (§ 163 SGG). Der gegenteilige Sachvortrag der Revision ist daher unbeachtlich. Soweit der Kläger mit der Benennung eines Zeugen etwa eine Verfahrensrüge (Aufklärungsrüge) erheben will, ist dieses erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist und damit verspätet geschehen. Das LSG hat seinen tatsächlichen Feststellungen und der rechtlichen Beurteilung der Leistungsansprüche des Klägers zutreffend den Versicherungsvertrag mit der Allianz zugrunde gelegt und nicht die Zusage der AG in der Vereinbarung vom 13./15. Januar 1986 auf Abschluß einer Kapitalversicherung. Entscheidend für die Beitragspflicht gemäß § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V ist, welche Leistungen dem Kläger im Zeitpunkt des Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag mit der Allianz zustanden; dabei handelte es sich um Ansprüche auf laufende Rentenzahlungen. Die von der Revision vertretene Auslegung des Versicherungsvertrages als eine Art atypischen Sparvertrages ist hiermit nicht zu vereinbaren; sie würde auch der angestrebten steuerlichen Begünstigung des Einmalbeitrages zu der Lebensversicherung widersprechen. Denn eine Versicherung, bei der das typische Todesfallrisiko (vorzeitige Auszahlung des Kapitals bei Tod des Bezugsberechtigten) und bereits bei Vertragsabschluß das Rentenwagnis (Leistung auf die ungewisse Lebensdauer als Rentner) ausgeschlossen sind, ist keine Direktversicherung iS des § 40b EStG (BFH, BStBl II 1991, 189 = BB 1991, 963).

Der Kläger hat von seinem Kapitalwahlrecht erst nach Anfall des Rentenanspruchs Gebrauch gemacht. Die bereits geschuldete Rente wurde durch die Kapitalleistung ersetzt. Der kapitalisierte laufende Versorgungsbezug ist wie die zuvor geschuldete Rentenleistung gemäß § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V beitragspflichtig. Dies hat der Senat bereits durch Urteil von 30. März 1995 - 12 RK 10/94 - (SozR 3-2500 § 229 Nr 10) entschieden. Der vorliegende Sachverhalt gibt keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

Gegen die Höhe der Beitragsforderung der Beklagten sind keine zulässigen und begründeten Revisionsrügen vorgebracht worden. Das angefochtene Urteil des LSG erweist sich somit insgesamt als zutreffend. Die Revision war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

DB 1996, 1829 (LT1)

DStR 1997, 40 (K)

RegNr, 22460 (BSG-Intern)

NZA 1997, 119

AP, 0

Breith 1996, 818-823 (LT1)

SozR 3-2500 § 229, Nr 13 (LT1)

SozSich 1996, 439 (K)

Breith. 1996, 818

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