Leitsatz (amtlich)

RVO § 549 ist keine "lex specialis", die die Anwendung des RVO § 548 stets ausschließt, sondern nur ein Unterfall des RVO § 548 iS einer Ausdehnung des Unfallversicherungsschutzes auf einen sonst unversicherten (privaten) Bereich.

 

Normenkette

RVO § 548 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1963-04-30, § 549 Fassung: 1963-04-30

 

Tenor

Auf die Sprungrevision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 21. Juli 1975 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Bayerische Landessozialgericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

Der 1940 geborene Kläger, der bereits seit seiner Geburt auf dem linken Auge erblindet ist, war am 8. Juli 1974 als Lagerist bei seiner Arbeitgeberfirma Elektro-H KG A, beschäftigt. Gegen 13.00 Uhr dieses Tages fuhr er mit dem Firmenfahrzeug zum Hauptbetrieb in die M Straße, um dort in der Buchhaltung Lieferscheine abzugeben. Nach der Mittagspause, zu der er mit dem Firmenfahrzeug nach Hause fuhr, sollte er im Auftrag der Firma Abfallmaterial zum Schuttabladeplatz in B bringen. Um etwa 13.00 Uhr kam er zu Hause an. Um etwa 14.00 Uhr wollte er die betriebliche Tätigkeit fortsetzen. Er verließ sein Haus und stieg in das vor dem Gebäude geparkte Firmenfahrzeug ein. Noch bevor er die Tür geschlossen hatte, stellte er fest, daß im Laderaum des Wagens der zum Entladen des Abfallmaterials üblicherweise verwendete Besen fehlte. Er wollte deshalb seinen eigenen Straßenbesen aus der Garage holen. Beim Öffnen des Schwingtors der Garage zeigte sich, daß sich dieses nach etwa der Hälfte der Strecke nicht mehr weiterbewegen ließ und in Schrägstellung stehen blieb. In gebückter Haltung schlüpfte der Kläger unter dem Tor hindurch, holte den Besen im hinteren Teil der Garage und stellte ihn an der Innenseite vor dem Tor ab, das inzwischen weiter zugeschwungen war. Die untere Kante des Tores war jetzt weniger als in Kniehöhe vom Boden entfernt. Da sich das Schwingtor auch durch den Druck beider Hände nach oben nicht öffnen ließ, suchte der Kläger nach der Ursache; er stellte fest, daß sich die Halterung für die Zugfedern auf der linken Seite weitgehend gelöst hatte und eine Schraube fehlte. Die zweite Schraube war stark gelockert. Da der Kläger nach seinen Angaben verhindern wollte, daß sich diese ebenfalls löste, und weil er das Tor wieder öffnen wollte, holte er in dem neben der Garage liegenden Kellerraum des Hauses einen Schraubenschlüssel. Als er den Schlüssel noch nicht angesetzt hatte, sprang die Halterung ab und schnellte durch die Kraft der Feder nach oben. Dadurch wurde er nach seiner Einlassung blitzartig im Bereich des rechten Auges getroffen, wodurch eine durchbohrende Verletzung des Auges mit nachfolgendem Sehverlust eintrat. Mit Bescheid vom 18. November 1974 lehnte die Beklagte die Gewährung von Unfallentschädigung mit der Begründung ab, daß ein Arbeitsunfall nach § 548 der Reichsversicherungsordnung (RVO) nicht vorliege. Der Unfall sei dem eigenen, unversicherten Lebensbereich zuzurechnen.

Das SG hat auf die Klage des Klägers mit Urteil vom 21. Juli 1975 die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids verurteilt, das schädigende Ereignis vom 8. Juli 1974 als Arbeitsunfall im Sinne von § 548 RVO anzuerkennen und dem Grunde nach Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, bei dem Holen des Besens habe es sich zwar nicht um ein Arbeitsgerät im Sinne des § 549 RVO gehandelt; es liege jedoch ein Arbeitsunfall nach § 548 RVO vor. Als der Kläger nach dem Ende der Mittagspause den eigenen Besen aus der Garage habe holen wollen, um die ihm übertragene Aufgabe der Entladung ordnungsgemäß ausführen zu können, habe er im Rahmen des erteilten Auftrages eine Tätigkeit ausgeübt, die dem Unternehmen unmittelbar dienlich gewesen und deshalb als versichert anzusehen sei. Versichert sei aber auch der Reparaturversuch. Auch wenn es sich dabei um eine gemischte Tätigkeit gehandelt haben möge, so sei doch das Verhalten des Klägers entscheidend davon geprägt worden, daß er das Tor augenblicklich wieder habe öffnen wollen, um unter Mitnahme des Besens auf kürzestem Wege zum Firmenfahrzeug und zum Schuttabladeplatz zu gelangen. Sei bei einer gemischten Tätigkeit, die sich nicht klar in einen unternehmensbedingten und einen unternehmensfremden Teil zerlegen lasse, eine Trennung nicht möglich, komme eine Entschädigung dann in Betracht, wenn die Tätigkeit dem Unternehmen wesentlich gedient habe. Das sei hier der Fall gewesen.

Der Einwand der Beklagten, der Kläger hätte ebenso gut über die Kellertreppe und das Haus das Firmenfahrzeug erreichen können, könne nicht geteilt werden. Es wäre lebensfremd, wenn man ihm nachträglich anlasten wollte, daß er damals erst Überlegungen hinsichtlich der Fortsetzung seines Weges hätte anstellen sollen. Aus der Situation heraus sei es durchaus verständlich, daß er auf dem kürzesten Weg nach draußen habe kommen wollen, zumal das Anziehen einer Schraube kaum wesentliche Zeit beansprucht hätte. Abgesehen davon hätte der Kläger auf dem Weg durch das Haus erst über den Keller und die Kellertreppe nach oben gelangen können. Da die Tür vom Treppenhaus her verschlossen gewesen sei und der Schlüssel außen gesteckt habe, hätte er erst seine Frau durch Rufe auf sich aufmerksam machen und sie zum Aufsperren der Kellertür veranlassen müssen. Daß er nicht den wesentlich größeren Umweg über Keller und Haus gewählt habe, könne ihm deshalb nicht zum Vorwurf gemacht werden. Hätte er diesen Weg genommen und wäre er dabei verunglückt, so würde ihm jetzt wahrscheinlich entgegengehalten werden, daß er ohne große Schwierigkeiten und nur mit geringem Zeitverlust den direkten Weg aus der Garage hätte benutzen können.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte unter Vorlage einer Einverständniserklärung des Klägers die vom Sozialgericht (SG) zugelassene Sprungrevision eingelegt, mit der sie im wesentlichen geltend macht, Versicherungsschutz nach den §§ 549 oder 550 RVO habe nicht vorgelegen, es habe aber auch an den Voraussetzungen des § 548 RVO gefehlt, da der Versicherungsschutz bereits durch den Gang zur Garage wieder unterbrochen worden sei. Das Holen des Besens könne nur nach § 549 RVO beurteilt werden. Diese Vorschrift sei aber eine lex specialis und schließe die Anwendung des § 548 RVO aus. Der Kläger habe ein Gerät "entwahren" wollen, solche Vorgänge würden aber ausschließlich durch § 549 RVO geregelt.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des SG Nürnberg vom 21. Juli 1975 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 18. November 1974 abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er hält das SG-Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 SGG) einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete sowie durch Zulassung statthafte Sprungrevision hatte im Sinn einer Zurückverweisung der Sache an das für das SG zuständige Landessozialgericht (LSG) Erfolg.

Zwar konnte dem SG-Urteil in seinen rechtlichen Ausgangspunkten zugestimmt werden. Beim Holen des Besens, der für die betrieblichen Zwecke benötigt werden sollte, hat es sich nicht um ein Arbeitsgerät im Sinne des § 549 RVO gehandelt. Das SG hat sich insoweit zutreffend auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bzw. die Entscheidung des erkennenden Senats vom 14. November 1974 (SozR 2200 § 549 RVO Nr. 1) gestützt, wonach der betreffende Gegenstand "seiner Zweckbestimmung nach hauptsächlich für die Tätigkeit im Unternehmen" gebraucht werden muß. Daß es hieran bei einem Besen, der - wie hier - seiner Zweckbestimmung nach überhaupt nur für den privaten Hausgebrauch zu dienen hatte, fehlt, bedarf keiner näheren Erörterung.

Das SG hat auch zu Recht angenommen, daß das Holen eines eigenen Besens, der anstelle des versehentlich im Unternehmen zurückgelassenen betrieblichen Besens zur ordnungsgemäßen Verrichtung der dem Versicherten übertragenen betrieblichen Aufgaben - hier nach den unangegriffenen Feststellungen des SG zum Entladen und Abkehren der Ladefläche des Firmenwagens - benötigt wird, grundsätzlich unter Unfallversicherungs(UV)-Schutz steht. Denn zwischen einer solchen Verrichtung und der versicherten Betriebstätigkeit besteht dann ein rechtlich wesentlicher innerer Zusammenhang. Dies genügt bei einem - wie hier - gemäß § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO Versicherten grundsätzlich zur Annahme eines Versicherungsschutzes nach § 548 RVO. Denn nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift ist ein Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in §§ 539, 540 und 543 bis 545 genannten Tätigkeiten erleidet. "Bei" einer versicherten Tätigkeit erleidet der Versicherte einen Unfall, wenn zwischen dem Unfall und der versicherten Tätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Zwar reicht hierzu ein örtlicher und zeitlicher Zusammenhang nicht aus, vielmehr muß auch ein rechtlich wesentlicher innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit bestehen (vgl. Brackmann Handbuch der Sozialversicherung Bd. II 1. bis 8. Aufl., Stand Februar 1975, S. 480 q, ferner: BSG 1, 258, 261). Ein solcher Zusammenhang war aber - wie oben dargelegt - im vorliegenden Fall gegeben.

Dem steht grundsätzlich nicht entgegen, daß der Kläger den fehlenden Besen als Arbeitsgerät benutzen wollte, das er nicht von der Betriebsstätte holen, sondern aus dem an sich privaten und unversicherten Bereich seines Hauswesens zur vorübergehenden Benutzung entnehmen wollte. Der Umstand, daß die dem Betrieb dienende Tätigkeit mittels des selbst gestellten Besens verrichtet werden sollte, kann den vorhandenen rechtlich wesentlichen inneren Zusammenhang der Verrichtung mit der versicherten Tätigkeit nicht lösen oder beseitigen.

Im übrigen hat das SG festgestellt, daß der Kläger nach der Mittagspause, zu der er mit dem Firmenfahrzeug nach Hause gefahren war, im Auftrag der Firma Abfallmaterial zum Schuttabladeplatz bringen wollte. Angesichts des Fehlens gegenteiligen Vorbringens bzw. entsprechender Verfahrensrügen ist daher davon auszugehen, daß die häusliche Mittagspause vom Betrieb gebilligt war. Der Kläger hatte demgemäß am 16. April 1975 vor dem SG auch ausgesagt, er sei in der Mittagspause üblicherweise mit seinem Pkw nach Hause zum Essen gefahren (vgl. SG-Akten Blatt 28). Nach der Beendigung der Mittagspause setzte mit dem Verlassen des Hauses der Versicherungsschutz wieder ein; und zwar entweder nach § 550 RVO mit Beginn des Weges nach dem Ort der versicherten Tätigkeit, d. h. zum Betrieb, oder - wie es hier der Fall war - mit der Fortsetzung der Fahrt zum Schuttabladeplatz, d. h. mit den der Fortsetzung der Betriebsfahrt dienlichen Handlungen, die nach § 548 RVO grundsätzlich unter Unfallversicherungsschutz stehen. Das SG hat unangegriffen festgestellt, daß der Kläger nach der Mittagspause "bereits in den Firmenwagen eingestiegen gewesen sei" und dann festgestellt habe, daß im Laderaum des Fahrzeuges der zum Entladen und Abkehren der Ladefläche erforderliche Besen fehlte. Somit stand das anschließende Holen des Besens nicht mehr mit der unversicherten Mittagspause, sondern mit der bereits wieder begonnenen Betriebstätigkeit in einem rechtlich wesentlichen inneren Zusammenhang, so daß auch für das Holen des Besens Versicherungsschutz nach § 548 RVO bestand, weil diese Tätigkeit unmittelbar dem Zweck der Betriebsfahrt, d. h. der ordnungsgemäßen Entladung des Abfallmaterials, diente. Nach alledem kann der Auffassung der Revision, § 549 RVO sei eine lex specialis, die die Anwendung des § 548 RVO stets ausschließe, nicht zugestimmt werden. Vielmehr ist § 549 RVO ein Unterfall des § 548 RVO mit der Folge, daß beim Fehlen eines unmittelbaren rechtlich-wesentlichen inneren Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit UV-Schutz noch bestehen kann, wenn die unfallbringende Tätigkeit wenigstens mit der Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung oder Erneuerung eines Arbeitsgerätes im Sinne des § 549 RVO zusammenhängt.

Dabei handelt es sich also um eine Ausdehnung des Unfallversicherungsschutzes auf einen Bereich der sonst dem Versicherungsschutz entzogenen privaten Lebenssphäre des Versicherten (vgl. dazu BSG 24, 243, 247 und Entscheidung des erkennenden Senats vom 22.10.1975 - 8 RU 68/75).

Die weitere Frage, ob der Versicherungsschutz dadurch entfallen ist, daß der Kläger das Garagentor, das ihn durch sein weitgehendes Zuschwingen und Verklemmen am Rückweg zum Firmenfahrzeug hinderte, behelfsmäßig reparieren oder wieder in Gang bringen wollte, indem er sich in den neben der Garage liegenden Keller begab, dort einen Schraubenschlüssel holte und zum Garagentor zurückkehrte, konnte der Senat jedoch nicht abschließend entscheiden.

Zwar kann eine Betätigung u. U. als eine "gemischte Tätigkeit" unter UV-Schutz stehen; und zwar gilt dies für Reisen und Wege, die verschiedenen Zwecken dienen. Eine solche gemischte Tätigkeit liegt vor, wenn der Weg, wie das SG zutreffend ausführte, sowohl unternehmensfremden als auch betrieblichen Zwecken dient. Der Versicherungsschutz wird dann bejaht, wenn der Weg dem versicherten Unternehmen, wenn auch nicht überwiegend, so doch wesentlich dient (vgl. BSG 3, 240, 245 mit zahlreichen Nachweisen; 20, 215, 216, 217), nicht dagegen, wenn das betriebliche Interesse nur einen Nebenzweck dieser Tätigkeit darstellt (vgl. dazu BSG in SozR Nr. 43 zu § 542 RVO).

Der Versicherungsschutz hängt daher einmal davon ab, ob der Kläger, nachdem er bemerkt hatte, daß sein Garagentor nicht mehr funktionierte und das Tor verklemmt war, zunächst diesen Mangel beseitigen oder ob er, wie das SG angenommen hat, auf dem kürzesten Weg nach draußen kommen wollte. Ferner kommt es darauf an, ob der zu solchen Zwecken unternommene Weg, wenn auch nicht überwiegend, so doch wesentlich den betrieblichen Zwecken diente.

Hinsichtlich dieser letzteren rechtlichen Voraussetzung zur Annahme einer unter UV-Schutz stehenden "gemischten Tätigkeit" vermißt der Senat ausreichende Feststellungen des SG. Dieses hat eingeräumt (Urteil S. 8), die Tatsache, daß das Garagentor wieder gangbar gemacht worden wäre, hätte selbstverständlich "auch privatwirtschaftlichen Zwecken gedient". Das SG war aber der Auffassung, daß im Vordergrund des klägerischen Verhaltens eindeutig die Absicht gestanden habe, "das Tor so schnell wie möglich zu öffnen und in der betrieblichen Tätigkeit fortzufahren". Insoweit fehlen Erwägungen darüber, weshalb ein betriebliches Interesse auch dann zu bejahen ist, wenn eine andere zumutbare und ohne private Reparaturtätigkeit wahrzunehmende Möglichkeit zur Erreichung desselben Zieles bestanden hat. Das SG hat zu dem dahingehenden Einwand der Beklagten, der Kläger hätte das Firmenfahrzeug ebenso gut über die Kellertreppe und das Haus erreichen können, im wesentlichen nur ausgeführt, es wäre "lebensfremd", wenn man dem Kläger nachträglich anlasten wollte, daß er damals erst Überlegungen hinsichtlich der Fortsetzung seines Weges hätte anstellen sollen. Damit und mit den weiteren Ausführungen des SG, das Verhalten des Klägers sei aus der Situation heraus durchaus verständlich, da er auf dem kürzesten Weg nach draußen habe kommen wollen, es könne ihm "nicht zum Vorwurf" gemacht werden, daß er nicht den Umweg über Keller und Haus wählte, sind im wesentlichen nur die Vorstellungen des Klägers gewürdigt, nicht aber ist die Frage näher geprüft worden, ob unter den gegebenen Umständen - objektiv gesehen - ein wesentliches betriebliches Interesse an der unfallbringenden Tätigkeit bestanden hat. Dazu bedarf es weiterer Feststellungen, weshalb das angefochtene Urteil des SG aufzuheben war.

Das für das SG zuständige Bayerische LSG, an das die Streitsache zur Vermeidung einer weiteren Verzögerung - durch eine etwaige spätere Berufungseinlegung - gemäß § 170 Abs. 4 SGG zurückzuverweisen war, wird zu klären haben, ob der Kläger etwa wegen der Dringlichkeit der Weiterfahrt zum Schuttabladeplatz oder aus sonstigen betrieblichen Gründen derart unter Zeitdruck stand, daß er auch bei Inkaufnahme einer an sich privaten Reparatur auf dem vermeintlich "schnellsten" oder "kürzesten" Weg zum Firmenfahrzeug gelangen mußte. Ferner wäre zu klären, ob er tatsächlich nur "auf dem kürzesten Weg nach draußen kommen wollte" und welche Gesichtspunkte ihn zu einer solchen Absicht bestimmt haben. Es bedarf insoweit u. U. der technischen Klärung, ob der Mangel durch das Anziehen einer Schraube überhaupt sofort hätte behoben werden können und ob dies dem Kläger erkennbar sein mußte. Ferner muß geklärt werden, ob der Kläger, wenn für ihn die Garagentorreparatur nicht im Vordergrund seiner Absichten gestanden haben sollte, nicht ohne nennenswerten Zeitverlust durch die verschlossene Tür zum Treppenhaus hätte gelangen können, indem er seine in der Küche befindliche Ehefrau gerufen oder etwa mit dem Besen an die Tür geklopft hätte. Seine Ehefrau hat ihn jedenfalls nach dem Unfall, wie sie aussagte, aus der Garage schreien hören (vgl. SG-Akten Blatt 31). Schließlich wird auch der Umstand zu würdigen sein, daß der Kläger bei der Unfalluntersuchung am 23.9.1974, als erfahrungsgemäß noch eine unvoreingenommene Unfallschilderung erwartet werden konnte, ausgesagt hatte, er sei, nachdem sich das klemmende Garagentor nur zur Hälfte geöffnet hatte, "nach innen" gegangen, um den Fehler zu suchen, er habe dann die gelockerte Schraube mit einem Schraubenschlüssel wieder festmachen wollen (vgl. Unfallakten Blatt 17 R). Danach erscheint es nicht ausgeschlossen, daß sich der Kläger im Unfallzeitpunkt noch nicht auf dem Rückweg zum Firmenfahrzeug befunden hat.

Nach alledem war die Sache zur Nachholung der erforderlichen weiteren Feststellungen an das LSG zurückzuverweisen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem das Verfahren abschließenden Urteil vorbehalten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1650277

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