Entscheidungsstichwort (Thema)

Kürzung/Beginn des Krankengeldes

 

Leitsatz (amtlich)

Zur ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit iS des RVO § 182 Abs 3 genügt es, wenn der Arzt feststellt, daß der Versicherte krank ist und deshalb weder seine letzte noch eine ähnliche Arbeit verrichten kann. Es ist unerheblich, aus welchem Anlaß und zu welchem Zweck diese Feststellung getroffen worden ist.

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach RKG § 20 iVm RVO § 183 Abs 5 wird das Krankengeld um den Betrag der für den gleichen Zeitraum gewährten Rente gekürzt, wenn dem Versicherten während des Bezuges von Krankengeld Rente wegen Berufsunfähigkeit zugebilligt wird. Unter "Zubilligung der Rente" ist dabei der Rentenbeginn iS des RKG § 82, unter "Bezug von Krankengeld" der Beginn des Krankengeldes nach RVO § 182 Abs 3, auch wenn es nach RVO § 189 oder aus sonstigen Gründen ruhte, zu verstehen.

2. Die Vorschrift des RVO § 182 Abs 3 S 1, wonach Krankengeld von dem Tage an zu gewähren ist, der dem Tage der ärztlichen Feststellung der AU folgt - bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit vom Feststellungstage an -, ist auch dann anzuwenden, wenn der Arzt feststellt, daß der Versicherte krank ist und deshalb weder seine letzte noch eine ähnlich geartete Arbeit verrichten kann; der Rechtsbegriff "AU" braucht in der Bescheinigung über die ärztlichen Feststellungen nicht unbedingt zum Ausdruck zu kommen.

 

Normenkette

RVO § 182 Abs. 3 Fassung: 1961-07-12, § 183 Abs. 5 Fassung: 1961-07-12, § 189 Fassung: 1970-12-21; RKG § 20 Fassung: 1967-12-21, § 82; RVO § 182 Abs. 3 S. 1

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Juni 1975 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligen haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger für die Zeit vom 21. Februar 1973 bis zum 9. Mai 1973 das Krankengeld neben der Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit unverkürzt zusteht.

Der Kläger, der seit dem 1. Dezember 1969 die Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG) bezieht und am 28. Februar 1973 vom Bergbau abgekehrt ist, war bis zum 10. Dezember 1972 als Wettermann tätig. Vom 1. Dezember 1972 bis zum 9. Januar 1973 hatte er bezahlten Tarifurlaub. Während dieses Tarifurlaubs stellte der Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde Dr. H am 19. Dezember 1972 einen Hörschaden fest. Nach Hinweis des Klägers auf seinen fortdauernden Tarifurlaub unterblieb zwar die Ausstellung einer förmlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, doch stellte Dr. H an diesem Tage eine Bescheinigung des Inhalts aus, daß der Kläger wegen hochgradiger überwiegender Innenohrschwerhörigkeit unter Tage nicht mehr arbeiten könne und riet dem Kläger, sich unter Vorlage dieser Bescheinigung noch während seines Urlaubs beim Arbeitgeber um die Bereitstellung eines geeigneten Arbeitsplatzes über Tage zu bemühen. Am 3. Januar 1973 bescheinigte Dr. H dem Kläger wegen der hochgradigen Innenohrschwerhörigkeit und des Verdachts auf Lärmschäden für die Zeit vom 10. Januar 1973 an Arbeitsunfähigkeit. Diese Bescheinigung ging bei der Beklagten am 11. Januar 1973 ein. Der Kläger erhielt von seinem Arbeitgeber für die Zeit vom 10. Januar 1973 bis zum 20. Februar 1973 Lohn nach dem Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG) und im Anschluß daran von der Beklagten Krankengeld. Nachdem Dr. H am 9. Mai 1973 den Auszahlungsschein für das Krankengeld mit dem Vermerk abgeschlossen hatte, daß der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt arbeitsunfähig gewesen sei, erhielt dieser vom 10. Mai 1973 an das Arbeitslosengeld vom Arbeitsamt.

Die Beklagte stellte die Zahlung des Krankengeldes unter Hinweis auf § 183 Abs. 5 der Reichsversicherungsordnung (RVO) mit Wirkung vom 1. Mai 1973 ein, nachdem sie erfahren hatte, daß ihre Rentenabteilung mit Bescheid vom 4. April 1973 für die Zeit vom 1. Februar 1973 an Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit festgestellt hatte. Auf den Widerspruch des Klägers gegen den Rentenfeststellungsbescheid wurde die Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit bereits vom 1. Januar 1973 an gewährt. Von der bis zum 31. Mai 1973 aufgelaufenen Rentennachzahlung behielt die Beklagte unabhängig von der Verrechnung mit den gezahlten Vorschüssen einen Betrag von 1.547,17 DM ein, weil das Krankengeld für die Zeit vom 21. Februar 1973 bis zum 9. Mai 1973 nach § 183 Abs. 5 RVO entsprechend zu kürzen sei. Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Nichtanwendung dieser Vorschrift und Weiterzahlung des Krankengeldes über den 1. Mai 1973 hinaus mit Bescheid vom 10. Dezember 1973 ab. Der Widerspruch des Klägers hatte keinen Erfolg.

Das Sozialgericht (SG) hat diese Bescheide mit Urteil vom 24. Oktober 1974 aufgehoben. Das Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 3. Juni 1975 auf die vom SG zugelassene Berufung der Beklagten das Urteil des SG abgeändert und die Klage abgewiesen. Das LSG hat die Ansicht vertreten, dem Kläger sei während des Bezuges des Krankengeldes die Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit zugebilligt worden, so daß die Beklagte nach § 183 Abs. 5 RVO berechtigt gewesen sei, das Krankengeld zu kürzen. Nach § 182 Abs. 3 RVO habe das Krankengeld am 20. Dezember 1972 - während des Tarifurlaubs - begonnen, denn die am 19. Dezember 1972 ausgestellte Bescheinigung des Dr. H sei die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Sinne der genannten Vorschrift. Das Ruhen des Krankengeldes wegen der Lohnfortzahlung bis zum 20. Februar 1973 nach § 189 RVO habe keinen Einfluß auf seinen Beginn. Da die am 1. Januar 1973 einsetzende Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit also während des Bezuges des Krankengeldes zugebilligt worden sei, habe die Beklagte das Krankengeld nach § 183 Abs. 5 RVO mit Recht gekürzt und die entsprechende Rentennachzahlung einbehalten.

Der Kläger hat dieses Urteil mit der - vom LSG zugelassenen - Revision angefochten. Er ist der Ansicht, das Krankengeld habe nicht schon am 20. Dezember 1972 während seines Tarifurlaubs, sondern frühestens nach Beendigung des Urlaubs am 11. Januar 1973 begonnen. Die Bescheinigung des Dr. H vom 19. Dezember 1972 sei nicht eine Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 182 Abs. 3 RVO. Im übrigen habe der Arbeitgeber diese Bescheinigung auch nicht als Nachweis der Arbeitsunfähigkeit durch ärztliches Zeugnis angesehen, so daß der Kläger weiterhin bis zum 10. Januar 1973 Urlaubsentgelt erhalten habe. Da der Kläger seine Bereitschaft erklärt habe, seinen Beruf zu wechseln, sei damit die zunächst bestehende Arbeitsunfähigkeit beendet worden. Nach Beendigung des Urlaubs sei die Arbeitsunfähigkeit daher nicht von der früheren Tätigkeit als Wettermann, sondern von der Tätigkeit her zu beurteilen, die der Kläger aufzunehmen bereit gewesen sei. Der Krankengeldanspruch sei daher erst nach dem 10. Januar 1973 und damit nach dem Beginn der Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit entstanden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des LSG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Juni 1975 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Dortmund vom 24. Oktober 1974 zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil im Ergebnis und in der Begründung für richtig und ist der Ansicht, die Revision des Klägers sei unbegründet.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Das LSG hat mit Recht das Urteil des SG geändert und die Klage abgewiesen.

Nach dem gemäß § 20 RKG entsprechend anwendbaren § 183 Abs. 5 RVO wird das Krankengeld um den Betrag der für den gleichen Zeitraum gewährten Rente gekürzt, wenn dem Versicherten während des Bezuges von Krankengeld Rente wegen Berufsunfähigkeit zugebilligt wird. Unter Zubilligung der Rente im Sinne dieser Vorschrift ist nicht etwa die förmliche Rentenfeststellung, sondern der normale Rentenbeginn im Sinne des § 82 RKG zu verstehen (vgl. BSG 32, 186 f = SozR Nr. 56 zu § 183 RVO). Die Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit ist dem Kläger aber mit Wirkung vom 1. Januar 1973 zugebilligt worden. Der Tatbestand des § 183 Abs. 5 RVO ist also erfüllt, wenn der Kläger an diesem Tage bereits das Krankengeld bezog. Unter Beziehen des Krankengeldes in diesem Sinne ist unabhängig von der tatsächlichen Auszahlung der Beginn des Krankengeldes nach § 182 Abs. 3 RVO zu verstehen, und zwar auch dann, wenn es nach § 189 oder aus sonstigen Gründen ruhte (vgl. BSG 32, 256, 259 = SozR Nr. 59 zu § 183 RVO). Nach § 182 Abs. 3 RVO wird das Krankengeld vom Tage nach der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an gewährt. Es genügt also nicht, daß Arbeitsunfähigkeit objektiv vorliegt, sondern sie muß auch ärztlich festgestellt sein.

Der Kläger war spätestens seit dem 19. Dezember 1972 aus gesundheitlichen Gründen unfähig, seine letzte Tätigkeit als Wettermann oder eine andere Tätigkeit unter Tage zu verrichten; er war daher objektiv arbeitsunfähig krank, denn über Tage gab es für ihn eine ähnliche Tätigkeit, die Arbeitsunfähigkeit ausschließen könnte, nicht, da er nach der Feststellung der Beklagten bereits berufsunfähig im Sinne des § 46 RKG war.

Die Arbeitsunfähigkeit ist nicht durch die Bereitschaft des Klägers beendet worden, eine andere Tätigkeit über Tage aufzunehmen. Sie hat also bis zum 9. Mai 1973 fortbestanden.

Die Arbeitsunfähigkeit ist auch bereits am 19. Dezember 1972 ärztlich festgestellt worden. Zwar hat Dr. H an diesem Tage von der Ausstellung einer förmlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit Rücksicht auf den Tarifurlaub des Klägers abgesehen. Das ist aber rechtlich ohne Bedeutung, denn nach § 182 Abs. 3 RVO kommt es nicht auf eine förmliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, sondern lediglich darauf an, daß ein Arzt die medizinischen Voraussetzungen für die Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat. Es ist deshalb auch nicht erforderlich, daß der Arzt den Ausdruck "Arbeitsunfähigkeit" gebraucht. Die Arbeitsunfähigkeit ist ein Rechtsbegriff, dessen medizinische Voraussetzungen der Arzt lediglich festzustellen hat. Deshalb genügt es für die Anwendung des § 182 Abs. 3 RVO, wenn der Arzt feststellt, daß der Versicherte krank ist und deshalb weder seine letzte Tätigkeit noch eine ähnliche Arbeit verrichten kann (zur Arbeitsunfähigkeit vgl. BSG 26, 288, 290). Zwar ist der Rechtsbegriff "Arbeitsunfähigkeit" den meisten Ärzten vertraut, so daß es in der Praxis genügen wird, wenn sie bescheinigen, daß der Versicherte arbeitsunfähig ist. Enthält die ausgestellte Bescheinigung aber nicht diesen Ausdruck, sondern geht daraus hervor, daß die Voraussetzungen für die Arbeitsunfähigkeit vorliegen, so liegt darin die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 182 Abs. 3 RVO. Das gilt auch dann, wenn die Bescheinigung nicht für den Träger der Krankenversicherung, sondern zu einem anderen Zweck ausgestellt ist. In § 182 Abs. 3 RVO wird die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit deshalb verlangt, damit der Versicherte rechtzeitig zum Arzt geht und nicht später unter Hinweis auf andere - weniger geeignete - Beweismittel behauptet, Arbeitsunfähigkeit habe schon vorher vorgelegen (vgl. BSG 24, 278, 279). Hat der Arzt aber die Voraussetzungen für die Arbeitsunfähigkeit festgestellt, so ist es unerheblich, aus welchem Anlaß und zu welchem Zweck er diese Feststellung getroffen hat. Die von Dr. H am 3. Januar 1973 ausgestellte förmliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ändert nichts daran, daß die Arbeitsunfähigkeit des Klägers bereits am 19. Dezember 1972 ärztlich festgestellt worden war. Schon der in der Zukunft liegende Beginn der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit läßt erkennen, daß diese Bescheinigung auf dem Irrtum des Arztes und des Klägers beruhte, es bedürfe einer besonderen Bescheinigung für die Zeit nach Beendigung des Tarifurlaubs, Keinesfalls wird die vorher festgestellte Arbeitsunfähigkeit dadurch in Frage gestellt. Zwar mag weder der Kläger noch sein Arbeitgeber diese Bescheinigung als Nachweis der Arbeitsunfähigkeit durch ärztliches Zeugnis im Sinne des § 9 des Bundesurlaubsgesetzes und des § 120 des Manteltarifvertrages für Arbeiter des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus vom 16. Oktober 1967 idF vom 29. April 1971 angesehen haben, so daß die sich aus den genannten Vorschriften ergebenden Konsequenzen nicht gezogen worden sind. Die Fortdauer oder Beendigung des Urlaubs ist aber ohne Bedeutung für die Frage, wann die Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 182 Abs. 3 RVO ärztlich festgestellt worden ist.

Das Krankengeld hat also - auch wenn es nach § 189 RVO wegen der Lohnfortzahlung zunächst ruhte - im Sinne des § 182 Abs. 3 RVO am 20. Dezember 1972 - also vor Zubilligung der Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit - begonnen. Damit sind die Voraussetzungen des § 183 Abs. 5 RVO für eine Kürzung des Krankengeldes gegeben. Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn der genannten Vorschrift, die zum Ziel hat, unerwünschte Doppelleistungen zu verhindern, die dem Versicherten einen ungerechtfertigten wirtschaftlichen Vorteil bringen würden. Da sowohl die Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit als auch das Krankengeld Lohnersatzfunktion haben, soll im allgemeinen nur die höhere der beiden Leistungen ausgezahlt werden. Der Anspruch auf das Krankengeld soll nur in den Fällen unvermindert neben der Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit bestehen, in denen der Versicherte nach Eintritt der Berufsunfähigkeit eine geringer entlohnte Tätigkeit aufnimmt und dann arbeitsunfähig wird, so daß er ein entsprechend geringeres Krankengeld erhält, für dessen Berechnung der geringere - während der Berufsunfähigkeit erzielte - Lohn maßgebend ist (vgl. BSG 32, 186, 187 = SozR Nr. 56 zu § 183 RVO). Das Krankengeld des Klägers errechnete sich aber nach § 182 Abs. 5 RVO aus dem vor Eintritt der Arbeits- und Berufsunfähigkeit als Wettermann erzielten Lohn. In diesen Fällen soll nach dem Willen des Gesetzgebers das Krankengeld nicht ungekürzt neben der Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit gezahlt werden.

Das Krankengeld für die Zeit vom 21. Februar 1973 bis zum 1. Mai 1973 ist von der Beklagten allerdings bereits in voller Höhe ausgezahlt worden, so daß es nicht mehr gekürzt werden kann. In diesen Fällen geht nach § 183 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 RVO der Rentenanspruch auf die Krankenkasse über. Für die Beklagte, die in einer Rechtsperson Träger der Kranken- und Rentenversicherung ist, bedeutet diese entsprechend anwendbare Vorschrift, daß sie die Rentennachzahlung gegen das zuviel gezahlte Krankengeld verrechnen und damit die Rentennachzahlung in dieser Höhe einbehalten darf (vgl. BSG 32, 256, 259 f = SozR Nr. 59 zu § 183 RVO). Die Beklagte hat also die Rentennachzahlung mit Recht einbehalten, soweit sie sich zeitlich und der Höhe nach mit dem Krankengeld für die Zeit vom 21. Februar 1973 bis zum 1. Mai 1973 deckt; für die Zeit vom 1. Mai 1973 bis zum 9. Mai 1973 kann sie das noch nicht ausgezahlte Krankengeld nach § 183 Abs. 5 RVO kürzen und daher insoweit von der Auszahlung des Krankengeldes absehen.

Der Senat hat die danach unbegründete Revision des Klägers zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.

 

Fundstellen

BSGE, 201

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