Leitsatz (amtlich)

Bei Prüfung der Frage, ob eine nebenher und gegen ein geringfügiges Entgelt ausgeführte Dienstleistung vorliegt (RVO § 168 Abs 2 idF vom 1945-03-17), sind die Arbeitszeiten und Entgelte mehrerer gleichzeitig ausgeübter Beschäftigungen zusammenzurechnen; AVAVG § 66 Abs 2 S 3, der eine solche Zusammenrechnung für die Arbeitslosenversicherung ausschließt, gilt auch nicht entsprechend für die Krankenversicherung.

 

Normenkette

RVO § 168 Abs. 2 Fassung: 1945-03-17; AVAVG § 66 Abs. 2 S. 3; RVO § 1228 Abs. 1 Nr. 5 Fassung: 1957-02-23

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 24. März 1964 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die beigeladene Frau E F nur versicherungspflichtig ist in der Krankenversicherung vom 1. Juli 1956 bis 29. Juli 1957 und in der Rentenversicherung vom 1. Juli 1956 bis 28. Februar 1957.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob die bei dem Kläger vom 6. März 1956 bis zum 29. Juli 1957 als Stundenhilfe im Haushalt beschäftigte beigeladene Frau F (F.) versicherungspflichtig in der Krankenversicherung und in der Rentenversicherung war. Sie arbeitete vom 6. März bis zum 30. Juni 1956 wöchentlich durchschnittlich etwa 12 Stunden, danach wöchentlich 18 Arbeitsstunden, im Durchschnitt zweimal in der Woche in den Vormittagsstunden; dabei erhielt sie neben einem Barlohn von 1,- DM je Arbeitsstunde in der Regel Frühstück und Mittagessen. Während des Urlaubs des Klägers vom 13. Juli bis zum 10. August 1956 und vom 1. Juni bis zum 5. Juli 1957 war Frau F. jeweils nur insgesamt sechs Stunden an einem Wochentag beschäftigt. Im Juli 1956 nahm sie außerdem eine Arbeit als Stundenhilfe bei dem Bauunternehmer ... auf, in dessen Haushalt sie zweimal wöchentlich insgesamt acht Stunden für ein Entgelt von 1,45 DM je Stunde und Gewährung von einem Frühstück je Arbeitstag arbeitete. Die beklagte Krankenkasse hat mit Bescheid vom 5. Oktober 1957 festgestellt, daß die Beigeladene versicherungspflichtig sei; der Widerspruch des Klägers wurde am 16. April 1958 zurückgewiesen. Das Sozialgericht (SG) hat die Beschäftigung der beigeladenen Frau F. nur in der Zeit vom 1. Juli 1956 bis zum 29. Juli 1957 mit Ausnahme der Urlaubszeiten des Klägers als versicherungspflichtig in der Krankenversicherung und Arbeiterrentenversicherung angesehen. Das Landessozialgericht (LSG) ist zu dem Ergebnis gekommen, die Beschäftigung sei nur vom 6. März bis zum 30. Juni 1956 in der Krankenversicherung und vom 6. März bis zum 30. Juni 1956 und ab 1. März bis zum 30. Juni 1957 in der Rentenversicherung versicherungsfrei gewesen, im übrigen habe sie der Versicherungspflicht unterlegen. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine nebenher ausgeübte Beschäftigung (§ 168 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung - RVO - idF vom 17. März 1945) liege immer schon dann vor, wenn die Tätigkeit einen Arbeitnehmer zeitlich in einem so geringen Maße in Anspruch nehme, daß er daneben noch eine andere unselbständige Beschäftigung verrichten könne. Das sei regelmäßig der Fall, wenn die ausgeübte Beschäftigung nicht mehr als etwa 20 Stunden wöchentlich betrage. In der Zeit vom 6. März bis zum 30. Juni 1956 habe die Tätigkeit der Beigeladenen nach ihrem eigenen Vorbringen und nach der Behauptung des Klägers wöchentlich weniger als 20 Stunden betragen; für diese Zeit sei daher die Annahme einer versicherungsfreien Nebenbeschäftigung ohne weitere Prüfung als erfüllt anzusehen. Dies treffe auch für die Zeit vom 1. Juli 1956 bis zum 29. Juli 1957 zu; denn bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden bei dem Kläger und 8 Stunden bei dem Bauunternehmer ... in der Woche ergebe sich eine Gesamtarbeitszeit von 18 Stunden wöchentlich, mithin weniger als 20 Stunden wöchentlich. Für die Annahme einer Versicherungsfreiheit sei jedoch noch weiter erforderlich, daß die beigeladene Frau F. ein Arbeitsentgelt erhalten habe, das durchschnittlich 15,- DM in der Woche bzw. 65,- DM im Monat nicht überstiegen habe. Dies sei für die Zeit vom 6. März bis zum 30. Juni 1956 der Fall gewesen, weil man einschließlich des Frühstücks und des Mittagessens auf ein monatliches Entgelt von rd. 50,- DM komme.

Während der Zeit vom 1. Juli 1956 bis zum 29. Juli 1957 hätten jedoch die Einkünfte der beigeladenen Frau F. die Grenze des § 168 Abs. 2 RVO a. F. überschritten. Denn hier müsse dem von dem Kläger gewährten Entgelt noch das des Bauunternehmers ... hinzugerechnet werden. Zwar dürfte nach § 66 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) die Arbeitszeiten und die Entgelte mehrerer nebeneinander ausgeübter Beschäftigungen bei Prüfung der Frage nicht zusammengerechnet werden, ob es sich um eine geringfügige Beschäftigung handele; hier handele es sich um eine Sondervorschrift für die Arbeitslosenversicherung, die nicht für die Krankenversicherung gelte. Hier müßten die Beschäftigungszeiten zusammengezählt werden.

Würde jedes Beschäftigungsverhältnis für sich beurteilt werden, so würde der Zweck der Krankenversicherung, die im Arbeitsleben stehenden Personen gegen das Risiko der Erkrankung zu schützen, nicht erreicht werden. Unter Berücksichtigung des bei dem Kläger und bei ... erhaltenen Lohnes einschließlich der Sachbezüge ergebe sich für die Zeit vom 1. Juli 1956 bis zum 29. Juli 1957 ein monatliches Einkommen von 95,- DM; dieses überschreite die Grenze des § 168 Abs. 2 RVO. Wenn die Beigeladene während des Urlaubs des Klägers vom 13. Juli bis zum 10. August 1956 und vom 1. Juni bis zum 5. Juli 1957 diesen Verdienst nicht erreicht habe, so rechtfertige dies nicht, für diese Zeit Versicherungsfreiheit anzunehmen, weil das Beschäftigungsverhältnis mit dem Kläger nicht unterbrochen gewesen sei. Die beigeladene Frau F. sei daher vom 1. Juli 1956 bis zum 29. Juli 1957 versicherungspflichtig in der Krankenversicherung gewesen.

In der Rentenversicherung der Arbeiter habe sich die Versicherungsfreiheit vor dem 1. März 1957 gemäß § 1226 Abs. 1 RVO aF nach den Vorschriften der Krankenversicherung gerichtet, so daß die Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung nach § 168 Abs. 2 RVO gleichzeitig eine solche in der Invalidenversicherung zur Folge gehabt habe. Seit 1. März 1957 sei § 1228 Abs. 1 Nr. 5 RVO nF maßgebend; hiernach sei versicherungsfrei, wer berufsmäßig eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung oder Tätigkeit nicht ausübe, eine solche aber als Nebenbeschäftigung übernehme. Eine laufende oder in regelmäßiger Wiederkehr ausgeübte Beschäftigung sei nach § 1228 Abs. 2 Buchst. b RVO nF eine Nebenbeschäftigung, wenn das dadurch erzielte Entgelt durchschnittlich im Monat 1/8 der für die Monatsbezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreite. Im Jahre 1957 habe die Beitragsbemessungsgrenze 750,- DM betragen; 1/8 davon seien 93,75 DM. Da die Beigeladene bis zum 30. Juni 1957 einen Monatsverdienst von insgesamt 86,50 DM erzielt habe - auch hier müßten die Einkommen zusammengerechnet werden -, sei sie vom 1. März bis zum 30. Juni 1957 versicherungsfrei in der Rentenversicherung gewesen. Vom 1. Juli 1957 an habe sie einen Verdienst von 95,- DM erzielt und von diesem Tage sei sie in der Rentenversicherung versicherungspflichtig gewesen. Das LSG hat die Revision zugelassen.

Der Kläger hat gegen das Urteil Revision eingelegt.

Er rügt fehlerhafte Anwendung des § 168 Abs. 2 RVO und trägt vor: Eine Anwendung dieser Vorschrift setze das Vorliegen einer Hauptbeschäftigung voraus. Eine gegenüber der Tätigkeit bei dem Kläger als Hauptbeschäftigung zu bezeichnende Beschäftigung habe aber die Beigeladene nicht ausgeübt. Denn die vom Juli 1956 an zusätzlich ausgeübte Tätigkeit bei ... habe die beigeladene Frau F. nicht mehr in Anspruch genommen als die Tätigkeit bei dem Kläger. Es bestehe kein Anlaß, solche Putzfrauen zu versichern, weil sie regelmäßig durch ihre vollberufstätigen Ehemänner mitversichert seien. Die Putzfrauentätigkeit spiele nur eine untergeordnete Rolle und sei nicht ausschlaggebend für den Familienunterhalt. Putzfrauen seien insoweit nicht schutzbedürftig.

Zu Unrecht habe auch das LSG die Arbeitsentgelte aus beiden Arbeitsverhältnissen zusammengerechnet. Denn es gehe nur darum, ob die Tätigkeit bei dem Kläger versicherungspflichtig sei. Dabei dürfe es nicht auf andere Arbeitsverhältnisse abgestellt werden, wie die Vorschrift des § 66 Abs. 2 Satz 3 AVAVG zeige. Dies müsse auch für die Krankenversicherung gelten. Wenn das Gesetz eine Zusammenrechnung der verschiedenen Einkommen im Auge gehabt habe, so hätte dies an irgendeiner Stelle gesagt werden müssen. Wenn man aber überhaupt das zweite Beschäftigungsverhältnis berücksichtigen wolle, so dürfe nur dieses zweite Beschäftigungsverhältnis als beitragspflichtig angesehen werden, wenn das erste allein nicht zu einer Versicherungspflicht geführt habe.

Der Kläger beantragt,

die Urteile des LSG Niedersachsen vom 24. März 1964 und des SG Oldenburg vom 6. März 1961 sowie die Bescheide der Beklagten vom 5. Oktober 1957 und 16. April 1958 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Die beigeladene Landesversicherungsanstalt (LVA) Oldenburg-Bremen beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Die beigeladene Frau F. ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.

II

Die Revision ist nicht begründet.

Zu entscheiden ist nur noch über die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung vom 1. Juli 1956 bis zum 29. Juli 1957 und über die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung vom 1. Juli 1956 bis zum 28. Februar 1957 und vom 1. Juli 1957 bis zum 29. Juli 1957, nachdem das LSG für die übrige Zeit Versicherungsfreiheit angenommen und nur der Kläger Revision eingelegt hat.

Bezüglich der Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung ist § 168 Abs. 2 RVO idF vom 17. März 1945 (RGBl I 41) maßgebend. Hiernach bleiben Dienstleistungen versicherungsfrei, wenn sie von Personen, die sonst berufsmäßig nicht als Gefolgschaftsmitglieder tätig sind, zwar laufend oder in regelmäßiger Wiederkehr, aber nur nebenher und gegen ein geringes Entgelt ausgeführt werden. Bei der Prüfung, ob eine Beschäftigung nebenher ausgeübt wird, kommt es auf den streitigen Zeitraum, nicht aber auf die Zeit vorher an (vgl. BSG 14, 29). Wie der Senat in diesem Urteil weiter ausgesprochen hat, liegt eine nebenher verrichtete Tätigkeit dann vor, wenn dem Dienstleistenden für eine andere berufliche Tätigkeit noch ausreichend Zeit bleibt, wie es bei einer Tätigkeit bis zu 20 Stunden wöchentlich in der Regel zutreffen wird. Da dieser Zeitraum von der beigeladenen Frau F. niemals überschritten wurde, ist die zeitliche Voraussetzung für eine Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung erfüllt. Das Gesetz verlangt aber weiter, daß die Tätigkeit gegen ein geringes Entgelt ausgeübt wird. Ein Entgelt gilt nach der hier maßgebenden alten Fassung des § 168 Abs. 2 RVO als geringfügig, wenn es durchschnittlich 15,- DM in der Woche (65,- DM im Monat) nicht übersteigt, ein höheres Entgelt aber, wenn es durchschnittlich 1/5 des Gesamteinkommens nicht überschreitet. In der für die Krankenversicherung streitigen Zeit vom 1. Juli 1956 bis zum 29. Juli 1957 betrug das vom Kläger gezahlte Arbeitsentgelt einschließlich Sachleistungen der beigeladenen Frau F. monatlich etwa 50,- DM, also weniger als 65,- DM monatlich, wie es § 168 Abs. 2 RVO verlangt. Versicherungspflicht ist aber trotzdem begründet, weil das bei dem Bauunternehmer ... verdiente Entgelt von etwa 36,50 DM monatlich dem bei dem Kläger erzielten hinzugerechnet werden muß. Zwar besagt § 168 Abs. 2 RVO darüber nichts. Die von dem Revisionskläger angeführte Vorschrift des § 66 Abs. 2 Satz 3 AVAVG, wonach bei der Frage der Versicherungspflicht mehrere geringfügige Beschäftigungen nicht zusammengerechnet werden dürfen, gilt schon ihrem Wortlaut nach nur für die Arbeitslosenversicherung. Anlaß für diese gesetzliche Regelung war die Erwägung, daß Personen, die mehrere geringfügige Beschäftigungen nebeneinander ausüben, nicht durch Zusammenrechnung ihrer Einkünfte für einzelne ihrer Beschäftigungsverhältnisse den Schutz der Arbeitslosenversicherung sollen erlangen können. Ihre Arbeitslosigkeit wäre auch nur sehr schwer feststellbar, vor allem ist es zweifelhaft, ob sie der Arbeitsvermittlung im Sinne des § 75 AVAVG zur Verfügung stehen wenn sie in einem Beschäftigungsverhältnis, nicht aber in allen arbeitslos werden. Außerdem müßte bei Wegfall nur einer Beschäftigung das Einkommen aus den anderen Beschäftigungen im Rahmen des § 95 AVAVG auf ein etwa zu gewährendes Arbeitslosengeld angerechnet werden. In der Praxis würde dies nicht selten darauf hinauslaufen, daß diese Personen, wenn man sie als beitragspflichtig ansehen wollte, oft Beiträge zahlen müßten, ohne bei Verlust einer Arbeitsstelle in den vollen Genuß von Versicherungsleistungen kommen zu können. Daher erscheint ein Ausschluß aus der Arbeitslosenversicherung gerechtfertigt.

Alle diese Erwägungen gelten jedoch nicht in der Krankenversicherung. Hier kann beim Auftreten einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Erkrankung in der Regel überhaupt keine Arbeit mehr ausgeführt werden, es fallen also die Einkünfte aus den mehrere Arbeitsverhältnissen gleichzeitig fort und es besteht ein Bedürfnis nach Versicherungsschutz, sofern die Arbeitsentgelte zusammen die im Gesetz bestimmte Grenze überschreiten. Diese Arbeitnehmer, die mehrere geringfügige Beschäftigungen ausüben, aber im Endergebnis doch mehr als geringfügig tätig sind, dürfen im Endergebnis nicht anders behandelt werden, als wenn sie nur für einen Arbeitgeber tätig waren. Dies entspricht auch den Grundgedanken der GE 2518 vom 18. Januar 1919 (AN 1919, S. 289). Danach ist die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung einer Person, die gleichzeitig bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt ist, nicht getrennt für jedes einzelne Beschäftigungsverhältnis, sondern einheitlich nach dem erzielten jährlichen Gesamteinkommen zu beurteilen. Dieser Auffassung hat sich der Senat auch bei Beurteilung der Versicherungspflicht eines Angestellten, der als Angestellter bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist, in BSG 17, 168 angeschlossen. Man muß daher unter Berücksichtigung des Schutzgedankens der Krankenversicherung zu dem Ergebnis kommen, daß bei der Frage, ob eine geringfügige und daher versicherungsfreie Nebenbeschäftigung vorliegt, die Einnahmen aller Nebenbeschäftigungen zusammenzuzählen sind, § 66 Abs. 2 Satz 3 AVAVG ist daher nicht entsprechend anwendbar.

Bei Annahme der Versicherungspflicht infolge Zusammenrechnung der Entgelte aus mehreren Nebenbeschäftigungen entstehen auch keine Schwierigkeiten für die Beitragserhebung. Hier wäre § 396 RVO zumindest entsprechend anwendbar. Hiernach haften die Arbeitgeber als Gesamtschuldner für die vollen Beiträge, wenn der Versicherte gleichzeitig in mehreren versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen steht und auf Antrag eines Arbeitgebers verteilt das Versicherungsamt die Beiträge. Jedenfalls kann man eine Beitragspflicht nicht - wie der Kläger meint - in dem Sinne annehmen, daß nur dasjenige Beschäftigungsverhältnis versicherungspflichtig wird, das zur Überschreitung der in § 168 RVO genannten Grenze führt (ebenso Peters, Handbuch der Krankenversicherung § 168, Anm. Nr. 9 d, S. 17/132/8; Gölkel, BKK 1956, Sp. 385; Benner, BKK 1957, S. 225; Wege zur Sozialversicherung 1955, S. 301).

Weil somit das gesamte Arbeitsentgelt der beigeladenen Frau F. seit dem 1. Juli 1956 die Grenze von 65,- DM im Monat überschritten hat, besteht von diesem Tage an bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses (29. Juli 1957) Versicherungspflicht in der Krankenversicherung. Dabei sind die Zeiten, in denen die Beigeladene während des Urlaubs des Klägers ein geringeres Entgelt erzielt hat, mit ihrem Entgelt in die Berechnung einzubeziehen, und zwar in der Form, daß das Einkommen des Jahres vorausschauend ermittelt wird: 11 Monate die übliche Vergütung und 1 Monat die geringere während des Urlaubs des Klägers. Auf diese Weise wird aber der Betrag von monatlich 65,- DM überschritten.

In der Arbeiterrentenversicherung waren bis zum 28. Februar 1957 nach § 1226 Abs. 1 Nr. 1 RVO aF die Vorschriften der Krankenversicherung maßgebend, also auch § 168 Abs. 2 RVO. Es bestand daher für die Zeit vom 1. Juli 1956 bis zum 28. Februar 1957 Versicherungspflicht.

Vom 1. März 1957 an gilt § 1228 Abs. 1 Nr. 5 RVO i. d. F. des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG). Hiernach ist versicherungsfrei, wer berufsmäßig eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung oder Tätigkeit nicht ausübt, eine solche aber als Nebenbeschäftigung oder Nebentätigkeit übernimmt. Dabei liegt nach Abs. 2 Buchst. b eine Nebenbeschäftigung und Nebentätigkeit vor, wenn die Beschäftigung oder Tätigkeit zwar laufend oder in regelmäßiger Wiederkehr ausgeübt wird, aber nur ein Entgelt oder Arbeitseinkommen gezahlt wird, das durchschnittlich im Monat 1/8 der für Monatsbezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze oder bei höherem Entgelt oder Arbeitseinkommen 1/5 des Gesamteinkommens nicht überschreitet. Für 1957 betrug die Beitragsbemessungsgrenze für das Monatsarbeitsentgelt 750,- DM (Art. 2 § 45 Abs. 2 Buchst. b ArVNG), 1/8 davon 93,75 DM. Bei einem Monatsverdienst von 86,50 DM, wie ihn das LSG festgestellt hat, war somit bis zum 30. Juni 1957 Versicherungsfreiheit gegeben. Vom 1. Juli 1957 an bestand ebenfalls Versicherungsfreiheit, weil trotz eines Einkommens von 95,- DM im Monat unter Berücksichtigung des geringeren Entgelts während der Urlaubszeiten des Klägers die genannte Grenze im Durchschnitt nicht überschritten wurde.

Die Revision des Klägers muß daher wie geschehen zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI707753

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