Entscheidungsstichwort (Thema)

Künstlersozialversicherung. soziale Künstlerförderung. öffentliche Kunstförderung. Finanzierung aus Haushaltsmitteln. Galerie. Werbung. Theater- und Konzertdirektion. Unternehmen. Lesung aus eigenen Werken. Schaffung von Arbeitsgelegenheiten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Träger der Sozialhilfe unterliegt der Abgabepflicht zur Künstlersozialversicherung, wenn er sich im Rahmen der Schaffung von Arbeitsgelegenheiten (§ 19 Abs. 1 und 2 BSHG) für selbständige Künstler und Publizisten mit geringem Einkommen und der Präsentation ihrer Leistungen und Werke wie eines der in § 24 KSVG genannten Unternehmen betätigt.

2. Zur Frage, ob die an einen selbständigen Publizisten für eine Lesung aus eigenen Werken gezahlte Vergütung dem Abgabesatz für den Bereich Wort unterliegt.

 

Normenkette

KSVG §§ 2, 24-26; KSVGDV § 2; BSHG § 19 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

LSG Berlin (Urteil vom 04.10.1995; Aktenzeichen L 9 Kr 32/95)

SG Berlin (Entscheidung vom 01.12.1994; Aktenzeichen S 76 Kr 368/94)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 4. Oktober 1995 wird zurückgewiesen.

Die Klage gegen den Bescheid vom 10. Januar 1996 wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Es ist streitig, ob der Kläger aufgrund seiner im Rahmen der Sozialen Künstlerförderung entfalteten Tätigkeit von der Beklagten zur Abführung der Künstlersozialabgabe (KSA) nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) herangezogen werden kann.

Seit 1951 führt das klagende Land Berlin durch das Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben – Landesversorgungsamt – aus Mitteln des Landeshaushalts eine Soziale Künstlerförderung durch. Sie hat die Aufgabe, ortsansässige bildende und darstellende Künstler, Musiker und (seit 1988) Autoren belletristischer Literatur mit geringem Einkommen und ihre Werke und Leistungen durch Schaffung von Auftrittsmöglichkeiten und durch öffentliche Präsentation sowie durch Presseinformationen und Werbeschriften bekannt zu machen, damit sie vermehrt Engagements und Aufträge von dritter Seite erhalten und so in die Lage versetzt werden, ihren Lebensunterhalt künftig allein durch Einkommen aus der Berufstätigkeit zu bestreiten. Hierzu schließt der Kläger, vertreten durch das Landesversorgungsamt, mit den Künstlern und Autoren Werkverträge bzw „freie Dienstverträge” ab. Für diese Form der Arbeitsbeschaffung stützt sich der Kläger auf § 19 Bundessozialhilfegesetz (BSHG).

Die beklagte Künstlersozialkasse ist der Ansicht, mit der Sozialen Künstlerförderung betreibe der Kläger durch das Landesversorgungsamt ein Unternehmen, dessen Zweck darauf gerichtet sei, künstlerische Werke aufzuführen und künstlerische Leistungen darzubieten (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG). Sie hat deshalb die grundsätzliche Abgabepflicht des Klägers für die Zeit ab 1. Januar 1989 festgestellt und anhand der von ihm gemeldeten Entgeltzahlungen an selbständige Künstler und Autoren die Abgabeschuld für die Jahre 1989 bis 1993 auf 346.608,88 DM und für die Zeit ab 1. März 1994 die monatlichen KSA-Vorauszahlungen des Jahres 1994 auf 14,– DM festgesetzt (Erfassungsbescheid vom 13. Januar 1994; Abgabenbescheid vom 21. Februar 1994; Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 1994).

Das Sozialgericht (SG) hat der Klage auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide stattgegeben (Urteil vom 1. Dezember 1994). Die Abgabepflicht entfalle, da die Auftragsvergabe allein dem Zweck diene, einkommensschwache Künstler und Schriftsteller zu fördern und für den Auftraggeber der die Abgabepflicht erst rechtfertigende Aspekt der Nutzung der Leistung völlig nebensächlich sei.

Im weiteren Verlauf hat die Beklagte im Wege der Schätzung die Abgabeschuld für 1994 (184,80 DM) und die monatlichen KSA-Vorauszahlungen für 1995 (jeweils 3.178,95 DM für Januar und Februar 1995 und 2.889,95 DM ab März 1995) festgesetzt (Bescheide vom 12. Januar 1995 und 26. Mai 1995).

Das Landessozialgericht (LSG) hat die Bescheide nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in das Berufungsverfahren einbezogen, auf die Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 4. Oktober 1995). Es hat die Ansicht vertreten, die Verfolgung erwerbswirtschaftlicher Ziele durch den Auftraggeber sei für die Erfüllung der die Abgabepflicht auslösenden Tatbestände nicht notwendig. Hierfür genüge auch die Inanspruchnahme und Verwertung der Werke und Leistungen zur Erfüllung von dem Auftraggeber auferlegten öffentlichen Daseinsvorsorge, zu der die Soziale Künstlerförderung gehöre. Die Unterstützung hilfebedürftiger Künstler und Autoren auf der Grundlage des § 19 BSHG ändere nichts daran, daß der Kläger tatsächlich Tätigkeiten entfalte (zB Theateraufführungen, Konzerte, Autorenlesungen, Ausstellungen von Werken der bildenden Kunst und Bilderauktionen), die zu den abgabepflichtigen unternehmerischen Aktivitäten nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nrn 2, 3 und 6 KSVG (Betrieb einer Theater- und Konzertdirektion sowie eines sonstigen Unternehmens, das künstlerische Werke aufführt und künstlerische Leistungen darbietet; Betrieb eines Museums bzw einer Galerie) zählen, weil sie typischerweise mit der Inanspruchnahme künstlerischer Leistungen verbunden seien.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung der Vorschriften des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nrn 2, 3 und 6 KSVG. Die Abgabepflicht sei nach Sinn und Zweck des KSVG auf die von finanziellen oder sonstigen wirtschaftlichen Eigeninteressen des Unternehmers bestimmte Nutzung künstlerischer und publizistischer Leistungen beschränkt. Die Nutzung müsse der Aufrechterhaltung und Fortentwicklung eines der in § 24 KSVG genannten Unternehmen und seiner Geschäftstätigkeit dienen. Bei der Sozialen Künstlerförderung gehe es nicht um die von solchen Zwecken bestimmte Verwertung von Kunst, sondern ausschließlich darum, arbeitslosen, hilfebedürftigen Künstlern und Autoren den Weg in ein reguläres, einkommensicherndes Berufsleben zu erleichtern. Die Verwertung künstlerischer Leistungen trete vollkommen in den Hintergrund und komme nur in Einzelfällen vor, zB durch Bilderauktionen und durch die vereinzelte, mehr der Imagepflege dienende Erhebung von geringen Eintrittsgeldern.

Im Revisionsverfahren ist der Kläger zu KSA-Vorauszahlungen von jeweils 10.830,42 DM für die Monate Januar und Februar 1996 aufgefordert worden (Bescheid vom 10. Januar 1996). Auch hiergegen wendet sich der Kläger.

Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen sinngemäß,

das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 4. Oktober 1995 abzuändern, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 1. Dezember 1994 zurückzuweisen und die Bescheide der Beklagten vom 12. Januar 1995, 26. Mai 1995 und 10. Januar 1996 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen,

die Revision zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 10. Januar 1996 abzuweisen.

Sie verteidigt die Entscheidung des LSG.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 124 Abs. 2 SGG einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Klage gegen den Bescheid vom 10. Januar 1996 ist unzulässig.

Dieser während des Revisionsverfahrens ergangene Folgebescheid der Beklagten über die vom Kläger für die Monate Januar und Februar 1996 zu entrichtenden KSA-Vorauszahlungen ist nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden. Der Einbeziehung dieses Bescheides steht die Regelung des § 171 Abs. 2 SGG entgegen. Danach gilt der neue Verwaltungsakt als mit der Klage beim SG angefochten; einer der die Einbeziehung in das Revisionsverfahren erlaubenden Ausnahmefälle liegt hier nicht vor. Über das Begehren des Klägers, auch diesen Bescheid aufzuheben, wird daher das SG Berlin zu befinden haben. Aufgrund der Regelung des § 171 Abs. 2 SGG ist mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides vom 10. Januar 1996 fiktiv die Rechtshängigkeit der Anfechtungsklage beim SG Berlin eingetreten. Diese anderweitige Rechtshängigkeit der Klage führt nach § 202 SGG iVm § 261 Abs. 2 Nr. 1 Zivilprozeßordnung zur Unzulässigkeit der vom Kläger mit Schriftsatz vom 23. Januar 1996 beim Revisionsgericht erhobenen (weiteren) Anfechtungsklage gegen diesen Bescheid.

Die Revision gegen das Urteil des LSG ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind die Bescheide vom 13. Januar 1994 und 21. Februar 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Mai 1994 sowie die Bescheide vom 12. Januar 1995 und 26. Mai 1995, die nach der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils bzw im Berufungsverfahren ergangen sind.

Die vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfenden Sachentscheidungsvoraussetzungen liegen vor. Die erhobene Anfechtungsklage war zulässig. Hinsichtlich der Bescheide vom 12. Januar 1995 und 26. Mai 1995 bedurfte es der Durchführung eines Vorverfahrens gemäß § 78 SGG nicht, da sie, wie das LSG zu Recht erkannt hat, in entsprechender Anwendung der §§ 153 Abs. 1, 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sind. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, daß diese Bescheide weder den Erfassungsbescheid vom 13. Januar 1994 noch den Abgabenbescheid vom 21. Februar 1994 abgeändert oder ersetzt haben. Mit dem Bescheid vom 12. Januar 1995 hat der Beklagte die KSA-Vorauszahlungen, die im mit der Klage angefochtenen Abgabenbescheid vom 21. Februar 1994 bis Ende 1994 geregelt worden waren, für den anschließenden Zeitraum bis Ende Februar 1995 nach § 27 Abs. 2 iVm Abs. 3 Satz 2 KSVG festgesetzt. Der weitere Bescheid vom 26. Mai 1995 hat zum einen die Abgabeschuld des Klägers für das Jahr 1994 festgesetzt und zum anderen die KSA-Vorauszahlungen für den Rest des Jahres 1995 geregelt. Dieser Regelungsgehalt der Folgebescheide rechtfertigt die entsprechende Anwendung des § 96 SGG. Im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses ergehende Bescheide, die das streitige Rechtsverhältnis für einen weiteren Zeitraum regeln, der sich an den anschließt, über den der angefochtene Bescheid entschieden hat, werden ebenfalls Gegenstand des Verfahrens (BSG SozR 1500 § 96 Nr. 14; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 4). Dies gilt für Abgabenbescheide, die sich auf nachfolgende Zeiträume beziehen, jedenfalls dann, wenn der materielle Regelungsgehalt vollständig (Abgabeschuld und KSA-Vorauszahlungen) oder zumindest teilweise (nur KSA-Vorauszahlungen) mit dem angefochtenen Bescheid über den vorangegangenen Zeitraum übereinstimmt und die gleichen Einwände wie gegen den angefochtenen Verwaltungsakt erhoben werden (BSGE 18, 93, 94 = SozR Nr. 16 zu § 96 SGG; BSG SozR 5557 Anl 1 Nr. 1; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 4). Das war hier der Fall. Das LSG hat somit zu Recht diese Bescheide in das Berufungsverfahren einbezogen (BSG SozR 1500 § 96 Nr. 6) und erstinstanzlich über sie entschieden (BSGE 18, 93, 94 = SozR Nr. 16 zu § 96 SGG).

2. In den Ausgangsbescheiden vom 13. Januar, 21. Februar und 6. Mai 1994 ist der Abgabepflichtige hinreichend bezeichnet. Im Gegensatz zu den späteren, zutreffend an das „Land Berlin – Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben – Soziale Künstlerförderung” gerichteten Bescheiden waren die Ausgangsbescheide unmittelbar an das „Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben – Soziale Künstlerförderung” adressiert. Der Zusatz „Land Berlin” war nicht vorangestellt. Dies ist jedoch unschädlich. Es ist unzweifelhaft und zwischen den Beteiligten unstreitig, daß der Rechtsträger der Sozialen Künstlerförderung, das Land Berlin, von den Verwaltungsakten und den darin enthaltenen Regelungen erfaßt werden sollte und erfaßt worden ist, nicht aber das Landesversorgungsamt als ausführende Behörde. Die Ausgangsbescheide waren lediglich auslegungsbedürftig, nicht aber an einen unzuständigen Rechtsträger gerichtet.

3. Der Erfassungsbescheid ist rechtmäßig. Der Kläger ist abgabepflichtig.

Verfahrensrechtlich durfte die Abgabepflicht des Klägers durch Bescheid vorab festgestellt werden. Der erkennende Senat hat bereits mehrfach entschieden (BSGE 64, 221 = SozR 5425 § 24 Nr. 2; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 1), daß die Künstlersozialkasse gegenüber den abgabepflichtigen Unternehmen die Abgabepflicht zunächst nur dem Grunde nach feststellen, also sogenannte Erfassungsbescheide erlassen kann. Daran wird festgehalten.

Der Erfassungsbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Da es allein um die Abgabepflicht des Klägers für die Zeit ab 1. Januar 1989 geht, ist § 24 KSVG idF des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl I 2606), die am 1. Januar 1989 in Kraft getreten ist, maßgebend. Die Abgabepflicht des Klägers folgt aus § 24 Abs. 1 Satz 1 Nrn 1, 3, 6 und 7 KSVG. Die Beklagte hat die Tätigkeit des Landesversorgungsamts des Klägers im Bereich Soziale Künstlerförderung demgegenüber allein als Betrieb eines „sonstigen Unternehmens, dessen Zweck darauf gerichtet ist, künstlerische Werke aufzuführen oder künstlerische Leistungen darzubieten” (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG) eingestuft. Dies ist jedoch unschädlich, da die Beklagte das gesamte Spektrum der Sozialen Künstlerförderung erfassen wollte und erfaßt hat und es sich bei den Fördermaßnahmen für (1) bildende und (2) darstellende Künstler, (3) Musiker und (4) Autoren und (5) bei der Öffentlichkeitsarbeit für den geförderten Personenkreis um ein einheitliches, organisatorisch und rechtlich nicht voneinander getrenntes Programm handelt, das von einer Abteilung des Landesversorgungsamts ausgeführt wird.

(1) Der Kläger betätigt sich durch das Landesversorgungsamt mit der Sozialen Künstlerförderung für ortsansässige, hilfebedürftige bildende Künstler wie eine Galerie (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KSVG) und wie ein Museum (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSVG).

Nach den nicht angefochtenen und daher für das Revisionsgericht gemäß § 163 SGG bindenden Feststellungen des LSG schließt der Kläger mit bildenden Künstlern (zB Maler, Bildhauer) Werkverträge über die Herstellung von Werken der bildenden Kunst ab, die in das Eigentum des Klägers übergehen. Die neu erworbenen Bilder und Skulpturen werden zunächst ein- bis zweimal im Jahr für etwa vier Wochen in vom Kläger gemieteten Ausstellungsräumen, dem „Neuen Kunstquartier”, ausgestellt. Ein Teil der Kunstwerke wird anschließend an Behörden, Krankenhäuser, Botschaften und Konsulate sowie an die Berlinische Galerie ausgeliehen. Der Kläger begleitet die Aktivitäten mit Presseinformationen und Werbeschriften über die Veranstaltungen, die Künstler und ihre Werke. Einmal im Jahr wird ein Teil der Werke ausgesondert und versteigert. Soweit die Werke nicht ausgestellt, verliehen oder verkauft sind, gelangen sie ins Magazin.

Museen sind Einrichtungen, die der Ausstellung einer Sammlung von künstlerischen, wissenschaftlichen, technischen oder historisch und kulturell bedeutsamen Gegenständen dienen (Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 2. Aufl 1992, § 24 RdNr. 71; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 9). Galerien sind Unternehmen, die mit Werken der bildenden Kunst Handel treiben (Finke/Brachmann/Nordhausen aaO RdNr. 94). Mit dem Erwerb der Kunstwerke, deren Ausstellung, dem Verleih, der Aushängung in Gebäuden mit Publikums- und Besucherverkehr, dem Verkauf von Werken, der Magazinierung sowie der kunstorientierten Öffentlichkeitsarbeit erfüllt der Kläger die wesentlichen Tätigkeitsmerkmale von Kunstmuseen und Galerien.

(2) Darstellende Künstler wie zB Schauspieler und Tänzer werden nach den Feststellungen des LSG durch Werkverträge bzw „freie Dienstverträge” für bestimmte Theater- und Tanzeinsätze engagiert. Der Kläger führt auch selbst Theaterveranstaltungen durch. Mit diesen Aktivitäten betätigt sich der Kläger wie ein Theaterunternehmer (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSVG), soweit die Aufführungen in landeseigenen Theatern stattfinden sollten (was den Feststellungen des LSG allerdings nicht zu entnehmen ist), auf jeden Fall aber wie eine Theaterdirektion (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG). Da mit der Betätigung als Theaterdirektion bereits ein zur Abgabepflicht führender Tatbestand erfüllt ist, braucht auch nicht mehr geklärt zu werden, ob der Kläger als Rechtsträger der Sozialen Künstlerförderung mit der Durchführung von Theaterveranstaltungen zugleich Theaterunternehmer iS des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSVG ist.

(3) Im Rahmen der Sozialen Künstlerförderung veranstaltet der Kläger auch Konzerte. Musiker werden für bestimmte Aufführungen durch Werkverträge bzw „freie Dienstverträge” engagiert. Damit wird der Kläger wie eine Konzertdirektion (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG) oder, soweit der Einsatz im Rahmen landeseigener Orchester erfolgen sollte (auch hierzu gibt es keine Feststellungen des LSG), wie ein Orchesterunternehmer (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSVG) tätig.

Der Gesetzgeber hat die Begriffe der Theater- und Konzertdirektion – soweit ersichtlich – nur in § 24 KSVG verwandt und sie dort nicht näher erläutert. Betreiber von Theater-, Konzert- oder Gastspieldirektionen sind nach dem Wortsinn Unternehmen, die dafür sorgen, daß Theater gespielt oder ein Konzert veranstaltet wird, ohne selbst Träger von Theatern oder Orchestern zu sein (Finke/Brachmann/Nordhausen aaO RdNr. 74 unter Berufung auf den Musik-Brockhaus, 1982; vgl. auch BSGE 74, 117, 119 f = SozR 3-5425 § 24 Nr. 4; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 10). Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger durch die Veranstaltung von Theateraufführungen und Konzerten und die Verpflichtung von Schauspielern, Tänzern und Musikern, an bestimmten Orten und zu bestimmten Zeiten aufzutreten. Die Abgabetatbestände Theater- und Konzertdirektion erfordern nur eine solche Betätigung und nicht zusätzlich, daß sich ein solches Unternehmen als Theater- oder Konzertdirektion bezeichnet oder seine Tätigkeit selbst in diesem Sinne einschätzt (BSG SozR 3-5425 § 24 Nrn 2 und 10). Der Wertung als Theater- und Konzertdirektion steht damit nicht entgegen, daß der Kläger die Veranstaltungen nur als Teil und Mittel der sozialen Hilfe für bedürftige Künstler ansieht.

Der Hinweis des Klägers, der in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG für „sonstige Unternehmen” eingefügte Halbsatz „deren Zweck darauf gerichtet ist, künstlerische Werke aufzuführen oder künstlerische Leistungen darzubieten”, müsse auch auf Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen bezogen werden, geht fehl. Der Senat hat bereits entschieden, daß dieser Halbsatz nur auf die „sonstigen Unternehmen” zu beziehen ist (Urteil vom 17. April 1996 – 3 RK 18/95 –, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Es kommt daher nicht darauf an zu entscheiden, ob die Tätigkeit des Klägers, wie er meint, nicht den einengenden Voraussetzungen dieses Halbsatzes unterfällt.

(4) Autoren belletristischer Literatur erhalten vom Kläger Werkverträge bzw „freie Dienstverträge” für die Abfassung literarischer Werke und für Lesungen aus eigenen Werken. Mit dem Vertragsschluß räumt der Autor dem Kläger das Recht zur Veröffentlichung des Werkes ein; eine Veröffentlichungspflicht des Klägers besteht nicht. Alle weiteren Rechte verbleiben beim Autor. Mit diesen Aktivitäten wird der Kläger wie ein Verlag gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KSVG tätig. Verleger iS dieser Bestimmung ist nach § 1 des Gesetzes über das Verlagsrecht vom 19. Juni 1901 (RGBl S 217), wer Werke der Literatur, der Presse und der Tonkunst zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnung übernimmt (Finke/Brachmann/Nordhausen, aaO, RdNr. 36). Wesentliches Merkmal der Verlagstätigkeit ist das Betreiben aller Geschäfte, die der Weitergabe, der technischen Verarbeitung, der Verbreitung, dem Absatz und der Absatzvermittlung von Kulturgut dienen (Finke/Brachmann/Nordhausen, aaO, RdNr. 39 mwN). Zur Verbreitung und Absatzförderung literarischer Werke gehören auch die Werbung und die öffentliche Präsentation der Autoren und ihrer Werke, wie zB in Lesungen. Daher zählt auch die Verpflichtung von Autoren zur Durchführung von Lesungen aus eigenen Werken zur verlegerischen Unternehmenstätigkeit. Diese Maßnahme kann nicht als Darbietung künstlerischer Leistungen durch ein „sonstiges Unternehmen” (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG) eingestuft werden, wie es das LSG getan hat. Aus der Abgrenzung zwischen Künstlern (Musik, darstellende und bildende Kunst) und Publizisten, zu denen auch die Schriftsteller gehören (vgl. §§ 1, 2 und 26 KSVG), folgt, daß unter den Begriff „künstlerisch” in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG nur Musik, darstellende und bildende Kunst fällt, nicht aber eine publizistische Tätigkeit. Zum breiten Berufsfeld von Schriftstellern, Dichtern und sonstigen Autoren zählen auch Lesungen aus eigenen Werken. Sie sind jedenfalls dann ein unselbständiger Teil der schriftstellerischen und damit publizistischen Tätigkeit iS der §§ 1 und 2 KSVG bzw einer Tätigkeit im Bereich Wort iS des § 26 KSVG und § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des KSVG (KSVGDV) vom 23. Mai 1984 (BGBl I S 709), wenn sie von dem Verlag veranstaltet werden, der das gedruckte Werk verlegt. Ob eine reine Vortragstätigkeit ohne Inanspruchnahme der Massenmedien zur Publizistik gehört, war hier nicht zu entscheiden. Die Begriffe Publizistik und Bereich Wort sind inhaltsgleich (Urteil vom 27. März 1996 – 3 RK 10/95 – zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Auch hier kommt es nicht darauf an, daß der Kläger sich nicht als Verlag bezeichnet und seine Tätigkeit nicht in diesem Sinne einschätzt.

In diesem Zusammenhang ist ergänzend auf folgendes hinzuweisen: Aus der das Künstlersozialversicherungsrecht prägenden Abgrenzung zwischen den vier Tätigkeitsbereichen Musik, darstellende Kunst, bildende Kunst und Publizistik folgt, daß die Lesung eines Publizisten aus eigenen Werken aufgrund ihres Charakters als Annex zur schreibenden publizistischen Tätigkeit auch dann der Publizistik bzw dem Bereich Wort zuzurechnen bleibt, wenn der Publizist über schauspielerische, rezitatorische oder entertainerische Gaben verfügt und die Lesung dadurch möglicherweise künstlerischen Ansprüchen genügt. Eine Lesung oder ein Vortrag aus eigenen Werken ist erst dann eine „künstlerische” Darbietung, wenn der Verfasser der Texte aufgrund seiner sonstigen beruflichen Tätigkeit nach der vom Gesetzgeber gebilligten und daher als rechtmäßig anzusehenden (Urteil vom 27. März 1996 – 3 RK 10/95 – zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) Abgrenzung der Tätigkeitsbereiche in § 2 KSVGDV als Künstler und nicht als Publizist einzustufen ist. Dies gilt zB für alle Lesungen und Vorträge von Schauspielern, Kabarettisten, Textdichtern, Regisseuren und Entertainern aus eigenen Texten. Sie sind mit ihrer berufsbezogenen textverfassenden Tätigkeit Künstler und nicht Publizisten (§ 2 Abs. 3 und 4 KSVGDV); gleiches gilt dann auch für ihre Lesungen aus eigenen Texten. Lesungen von Schauspielern, Kabarettisten, Sprechern und Rezitatoren aus nicht selbst verfaßten Werken sind ohnehin stets der darstellenden Kunst zuzurechnen (§ 2 Abs. 4 Nrn 2 und 3 KSVGDV). Wie eine Veranstaltung einzustufen ist, bei der eine Person aus eigenen Werken liest, die aufgrund ihres weiten beruflichen Spektrums sowohl Künstler als auch Publizist ist, kann an dieser Stelle offenbleiben. Nach den Feststellungen des LSG gibt es keine Anhaltspunkte für die Annahme, daß einer der geförderten Publizisten zugleich künstlerisch tätig war oder ist.

(5) Soweit der Kläger durch Presseinformationen und Werbeschriften auf Konzerte, Ausstellungen und sonstige Veranstaltungen aufmerksam macht und dadurch Öffentlichkeitsarbeit zugunsten der geförderten Künstler und Autoren betreibt, ist er ferner abgabepflichtig nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KSVG; denn er wird insoweit als Unternehmen aus dem Bereich der Werbung (einschließlich Öffentlichkeitsarbeit) für Dritte tätig. Es kommt nicht darauf an, ob der Auftrag zur Werbung bzw Öffentlichkeitsarbeit von dem Dritten, also den Künstlern und Autoren, oder von anderer Seite stammt oder ob dies wie hier Teil eines sozialen Programms ist, für das der Gesetzgeber Haushaltsmittel zur Verfügung stellt. Abgabepflichtig sind insoweit Entgelte, die der Kläger an selbständige Künstler und Autoren für ihre Mitwirkung an der Gestaltung der Presseinformation und Werbeschriften zahlt. Ob dies bisher schon einmal geschehen ist, kann offenbleiben. Die Abgabepflicht nach § 24 KSVG ist unabhängig davon festzustellen, ob im täglichen Geschäftsablauf abgabepflichtige Entgeltzahlungen iS des § 25 KSVG vorkommen (BSG SozR 5425 § 24 Nr. 3; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 9).

4. Der Kläger erfüllt mit seinen verschiedenen Betätigungen als Theater- und Konzertdirektion, Galerie und Museum sowie mit der Öffentlichkeitsarbeit auch die Voraussetzungen eines „Unternehmens” iS des § 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG.

Zu Unrecht wendet der Kläger insoweit ein, mit der Sozialen Künstlerförderung erziele er keinen Gewinn und wolle und solle dies auch nicht. Seine Ausgaben finanziere er ausnahmslos aus Haushaltszuweisungen. Die Einnahmen aus der Versteigerung von Kunstwerken und aus vereinzelt erhobenen Eintrittsgeldern, die zudem eher symbolischen Charakter hätten und in erster Linie der Imagepflege für die auftretenden Künstler dienten, seien in diesem Zusammenhang zu vernachlässigen. Zudem flössen die Einnahmen dem Fiskus zu; sie seien im Haushaltsplan als Einnahmen vorgesehen und erhöhten daher nicht das Gesamtvolumen der jährlichen Förderungsmittel.

Die fehlende Gewinnerzielung und die Tatsache, daß die Einrichtung eines Hoheitsträgers ganz überwiegend aus allgemeinen Haushaltsmitteln finanziert wird und nur in einem unbedeutendem Umfang Einnahmen in Form von Eintrittsgeldern und Verkaufserlösen erzielt werden, steht der Unternehmenseigenschaft nicht entgegen. Soweit die Rechtsprechung für den Unternehmensbegriff des KSVG neben einer nachhaltigen, dh nicht nur gelegentlichen Tätigkeit, die Absicht der Erzielung von Einnahmen gefordert hat (BSGE 69, 259, 263 = SozR 3-5425 § 24 Nr. 1 und Urteil vom 8. Dezember 1988, 12 RK 8/88, SozSich 1989, 351) wurde es als ausreichend angesehen, wenn zwischen der Verwertung künstlerischer oder publizistischer Leistungen und der Erzielung von Einnahmen nur eine mittelbare Verbindung besteht. Es genügt, daß die Kunstverwertung im Zusammenhang mit Aufgaben steht, die aus Haushaltszuweisungen, aus Beiträgen oder aus anderen Einnahmen finanziert werden (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 6 und 8).

Die Revision hält der Einstufung von zugewiesenen Haushaltsmitteln als Einnahmen zu Unrecht entgegen, dies sei mit der verfassungsrechtlichen Legitimation der KSA nicht zu vereinbaren; nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ≪BVerfG≫ (SozR 5425 § 1 Nr. 1) sei die Erzielung von (externen) Einnahmen notwendig, um die besondere Solidaritätspflicht der Vermarkter künstlerischer oder publizistischer Leistungen mit selbständigen Künstlern oder Publizisten begründen zu können. Die spezifische Solidaritäts- oder Verantwortungsbeziehung zwischen selbständigen Künstlern und Publizisten auf der einen und den Vermarktern von Kunst und Publizistik auf der anderen Seite beruht indessen, wie sich auch der Entscheidung des BVerfG (aaO) entnehmen läßt, nicht darauf, daß derjenige, der Leistungen selbständiger Künstler oder Publizisten in Anspruch nimmt, hierdurch Gewinne erzielt oder überhaupt erwerbswirtschaftliche Ziele verfolgt, sondern darauf, daß der Kunstverwerter, der sich der Werke selbständiger Künstler und Autoren zur Erfüllung seiner Zwecke bedient, eine arbeitgeberähnliche Position einnimmt. Der Gesetzgeber hat, ausgehend von der Entscheidung des, BVerfG, zu Recht angenommen, daß für die KSA nicht eine Vermarktung künstlerischer oder publizistischer Leistungen maßgebend ist, sondern deren Inanspruchnahme und Verwertung für eigene Zwecke (BT-Drucks 11/2964, S. 13). Diese können auch, wie bei dem Kläger, in der Erfüllung von Aufgaben der Daseinsvorsorge, zu der die Sozialhilfe gehört, bestehen. § 24 Abs. 1 KSVG unterwirft Unternehmen ohne Rücksicht auf die Rechtsform, in der sie betrieben werden, der Abgabepflicht; öffentlich-rechtliche Unternehmen werden nicht ausgeklammert. Dies gilt auch für den Fall, daß sie bei der Verwertung von Kunst oder Publizistik gerade in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe tätig werden. Der Senat hat bereits in anderem Zusammenhang deutlich gemacht, daß die Einbeziehung derartiger Unternehmen in die Abgabepflicht nicht auf einem Versehen des Gesetzgebers beruht (SozR 3-5425 § 24 Nr. 6). Stellte man in diesem Zusammenhang darauf ab, ob bei der Verwertung in nennenswertem Umfang Fremdeinnahmen erzielt werden, dh Einnahmen, die von den Abnehmern der künstlerischen Leistungen erbracht werden, und ließe man die Zuweisung von Haushaltsmitteln für die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben nicht ausreichen, so ergäbe sich eine nicht gerechtfertigte Bevorzugung gerade der öffentlichen Auftraggeber, obgleich sich ihre Stellung im Verhältnis zu den selbständig Kulturschaffenden von derjenigen privater Auftraggeber in der Regel nicht unterscheidet (vgl. hierzu auch BSG SozR 5425 § 24 Nrn 6 und 10).

Die Revision wendet auch zu Unrecht ein, die Nutzung der künstlerischen und publizistischen Leistungen und Werke geschehe nicht zu einem davon zu trennenden „eigenen Zweck” der Verwaltung, wie zB bei der Nutzung im Rahmen der Jugendarbeit (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 10) oder der Bildungsarbeit (BSG SozR 3-5425 § 24 Nrn 1 und 9; Urteil vom 12. April 1995 – 3 RK 1/94 –), sondern erfolge ausschließlich im Interesse der geförderten Personen im Rahmen der Sozialhilfe (§ 19 BSHG). Es ist insoweit Kein übergeordneter, dritter Zweck erforderlich. Die öffentliche Aufgabe der Sozialhilfe reicht als „eigener Zweck” der Verwaltung aus. Zudem wird mit der Förderung angestrebt, die hilfebedürftigen Künstler und Autoren in den Stand zu versetzen, künftig auf eigenen Beinen zu stehen und aus ihrer Berufstätigkeit ein Auskommen zu finden. Gelingt dies, wird die Zahl hilfebedürftiger Personen in entsprechender Weise verringert und dadurch der Sozialhaushalt entlastet. Außerdem wird durch die Förderung erreicht, daß junge Künstler und Autoren die Anfangsschwierigkeiten besser meistern, an ihrem gewählten Beruf festhalten und nicht auf andere, nicht-künstlerische und nicht-literarische Berufe ausweichen. Dies dient der Sicherung der kulturellen Vielfalt. Diese beiden Nebenzwecke der Sozialen Künstlerförderung können ebenfalls ohne weiteres als mit der Nutzung der künstlerischen und publizistischen Leistungen und Werke verfolgte „eigene Zweck” der Verwaltung angesehen werden.

Die Einbeziehung des Klägers in den Kreis abgabepflichtiger Unternehmen ist auch systemgerecht. Wird mit hilfebedürftigen Personen nach § 19 Abs. 1 BSHG ein Arbeitsvertrag geschlossen und dadurch eine Arbeitsgelegenheit geschaffen, hat der Sozialhilfeträger als Arbeitgeber unter anderem seinen Anteil an den Beiträgen zur Krankenversicherung und Rentenversicherung zu entrichten. Auch bei Zahlung des üblichen Arbeitsentgelts im Falle gemeinnütziger oder zusätzlicher Arbeit nach § 19 Abs. 2 BSHG kommt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zustande (Bundesverwaltungsgericht ≪BVerwG≫, Urteil vom 22. März 1990 – 5 C 63/86 – NVwZ 1990, 1170 = ZfS 1990, 241; Oestreicher/Schelter/Kunz, Komm zum BSHG, § 19 RdNr. 13 mwN), das – anders als die Leistung gemeinnütziger Arbeit gegen Entschädigung für die Mehraufwendungen – ein Beschäftigungsverhältnis iS des Sozialrechts darstellt (BVerwG, Beschluß vom 10. Dezember 1992 – 5 B 118/92 – Buchholz 436.0 § 19 BSHG Nr. 9), bei dem unter anderem Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung abzuführen sind. Bei der Künstlerförderung hat der Kläger die zu fördernden Künstler nicht dazu herangezogen, Kunstwerke als gemeinnützige Arbeit gegen eine Entschädigung von Mehraufwendungen in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis anzufertigen. Der Kläger hat vielmehr privatrechtliche Werk- oder Dienstverträge abgeschlossen und möglicherweise auch Kunstwerke angekauft. Daß die Künstler nicht nur eine Entschädigung für Mehraufwendungen nach § 19 BSHG erhalten haben, sondern ein (privatrechtliches) Entgelt, hat der Kläger eingeräumt. Die bei den Werkverträgen und „freien Dienstverträgen” für selbständige Künstler und Autoren auf die Entgelte zu zahlende KSA dient ebenfalls der Finanzierung der Kranken- und Rentenversicherung für diesen Personenkreis (§ 1 KSVG). Von daher wäre die Verneinung der Abgabepflicht nach dem KSVG als systemwidrig anzusehen. Aufgrund der umfassenden Vergleichbarkeit der zur Förderung führenden Situation, ihrem primären Zweck und der einheitlichen Rechtsgrundlage der Förderung (§ 19 BSHG) wäre eine unterschiedliche kranken- und rentenversicherungsrechtliche Behandlung der Arbeitsverhältnisse einerseits und der Werkverträge und „freien Dienstverträge” andererseits mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) rechtlich bedenklich. Es liegt auch kein Verstoß gegen das Sozialstaatsgebot des Art. 20 GG vor. Das LSG hat darauf zu Recht hingewiesen. Die Beteiligung des Klägers an der sozialversicherungsrechtlichen Sicherung aller selbständigen Künstler und Autoren durch die KSA ist sach- und systemgerecht. Die Unabhängigkeit der Abgabepflicht des Auftraggebers von der Versicherungspflicht des betroffenen Künstlers und Publizisten im Einzelfall (§ 25 KSVG) ist verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden (BVerfG SozR 5425 § 1 Nr. 1).

5. Die angefochtenen Abgabenbescheide sind ebenfalls rechtmäßig.

Nach § 25 Abs. 1 KSVG sind als Bemessungsgrundlage der KSA die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen zugrunde zu legen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 KSVG zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten an selbständige Künstler oder Publizisten zahlt. Die Bescheide werden dem gerecht; dies gilt auch, soweit sie auf einer Schätzung beruhen (1994). Rechnerische Einwände hat der Kläger dagegen auch nicht erhoben. Beim Erlaß des Abgabebescheides vom 21. Februar 1994, der die KSA für die Zeit von 1989 bis 1993 festgesetzt hat, war auch die vierjährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen (§ 31 KSVG iVm § 25 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) Maßgebend dafür ist, daß nach § 27 Abs. 1 KSVG die zu zahlende Künstlersozialabgabe am 31. März des Folgejahres fällig wird, bezüglich der Abgabe für 1989 folglich am 31. März 1990. Die Verjährung begann daher erst am 1. Januar 1991 und war demgemäß bei Erlaß des die Verjährung unterbrechenden Bescheides vom 21. Februar 1994 noch nicht eingetreten (§ 52 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 954091

NJW 1997, 1598

SozSi 1997, 320

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