Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Gesundheitsstörungen, die durch eine ärztliche Untersuchung entstanden sind, (mittelbare) Schädigungsfolgen sind.

 

Normenkette

BVG § 1 Abs. 1 Fassung: 1950-12-20

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. März 1961 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

I

Der Kläger, geboren 1898, leistete im ersten Weltkrieg Kriegsdienst. Er wurde 1917 durch Handgranatensplitter an beiden Beinen verletzt und bezog wegen der Folgen dieser Verwundung bis 1945 eine Versorgungsrente. Das Versorgungsamt II Stuttgart stellte mit Bescheid vom 28. April 1951 bei dem Kläger "Narben an beiden Beinen und am rechten Fuß, Stecksplitter im linken Oberschenkel und rechten Fuß, Bewegungsbehinderung im rechten, Sprunggelenk" als Leistungsgrund nach dem Gesetz über Leistungen an Körperbeschädigte (KBLG) bzw.. als Schädigungsfolgen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) fest, es lehnte jedoch die Gewährung einer Rente ab, weil die durch die festgestellten (anerkannten) Gesundheitsstörungen bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) weniger als 25 % betrage. In dem Bescheid heißt es, daß die Krampfaderbildung und der Senkfuß beiderseits anlagebedingt seien und in keinem ursächlichen Zusammenhang mit der Kriegsbeschädigung stehen.

Die Klage (ursprünglich Berufung nach altem Recht), mit der der Kläger Anerkennung von "Krampfaderbildung am rechten Bein" als Schädigungsfolge und eine Rente nach einer MdE von 30 v.H. begehrte, wies das Sozialgericht (SG) Reutlingen mit Urteil vom 28. Dezember 1955 ab. Der Kläger legte Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg ein. Er stützte sein Vorbringen, daß auch sein Krampfaderleiden Schädigungsfolge sei, auf ein vertrauensärztliches Zeugnis des OMRats Dr. B... vom 23. März 1954, in den es heißt, bei dem Kläger beständen "Krampfadern nach alter Schußverwundung", sowie auf ein weiteres Zeugnis des prakt. Arztes Dr. S... vom 27. Juni 1957. Das LSG holte auf Antrag des Klägers nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ein Gutachten des Facharztes für Chirurgie Dr. B... ein; Dr. B... nahm in seinem Gutachten vom 11. März 1957 an, daß die Verwundung des Klägers eine Venenschwäche wesentlich mit bedingt habe; er empfahl, die im Bereich des rechten Beines des Klägers vermehrt nachweisbaren Zeichen eines "varikösen Symptomenkomplexes" als Schädigungsfolge mit einer MdE um 25 v.H. anzuerkennen. Das LSG holte darauf ein weiteres Gutachten von den Direktor der Orthopädischen Abteilung der Chirurgischen Universitätsklinik T..., Prof. Dr. K..., ein; Prof. Dr. K... wies in seinem Gutachten vom 16. Dezember 1957 auf die große und stellenweise tief eingezogene Narbe von einer Schenkelbruchoperation hin, die als Ursache der Behinderung des venösen Abflusses im rechten Bein in Betracht komme und schlug vor, zur Klärung dieser Frage den Direktor der Chirurgischen Universitätsklinik T..., Prof. Dr. D..., zu hören; die durch die anerkannten Schädigungsfolgen bedingte MdE bewertete er mit "höchstens 20 v.H.". Auf Grund der in der Chirurgischen Universitätsklinik T... durchgeführten Venendarstellung (Phlebographie), bei der in dem rechten Oberschenkel des Klägers mehrere kleine Granatsplitter entdeckt wurden, kam Prof. Dr. D... in den Gutachten vom 25. Juni 1958 und 10. Juni 1959 zu dem Ergebnis, daß es sich um anlagebedingte Krampfadern handele; es bestehe zwar eine geringe Einengung des Lumens im Bereich der tiefen Oberschenkelvene, die möglicherweise durch die Granatsplitterverletzung bedingt sei, diese Einengung des Lumens falle jedoch gegenüber den körpereigenen Ursachen, die für die Krampfaderbildung verantwortlich seien, nicht ins Gewicht.

Im Anschluß an die am 16. Mai 1958 durchgeführte Phlebographie entwickelte sich an der Injektionsstelle am rechten Fuß des Klägers eine Entzündung, als deren Folge Embolien auftraten, die zu einem Lungeninfarkt links führten. Deswegen befand sich der Kläger vom 7. Juli 1958 bis zum 9. August 1958 in stationärer Behandlung des Kreiskrankenhauses Reutlingen. Auf Anfrage des LSG erklärte Prof. Dr. D... in seiner Stellungnahme vom 20. Dezember 1960, daß Ursache der Entzündung am Fuß des Klägers mit nachfolgender Thrombophlebitis wahrscheinlich die Phlebographie gewesen sei und daß die durch die Thrombophlebitis mit nachfolgendem Lungeninfarkt bedingte MdE für die Zeit vom 1. Juli 1958 bis 9. August 1958 100 v.H., vom 10. August 1958 bis 31. Januar 1959 30 v.H., vom 1. Februar 1959 bis 10. Dezember 1960 20 v.H. und ab 11. Dezember 1960 unter 20 v.H. betrage. Daraufhin begehrte der Kläger mit seiner Berufung als weitere Schädigungsfolgen auch "Stecksplitter im rechten Oberschenkel" und "geringe Verwachsungen im linken Lungen-Unter- und Mittelfeld" sowie - für die Zeit vom 16. Mai 1958 bis 31. Dezember 1960 - "Thrombophlebitis im rechten Bein und linksseitige Lungenembolie" festzustellen; er machte außerdem einen Anspruch auf Rente nach einer MdE um 30 v.H. ab 1. Januar 1949, für die Zeit vom 1. Juli 1958 bis 31. August 1958 einen Rentenanspruch nach einer MdE von 100 v.H., vom 1. September 1958 bis 31. Januar 1959 nach einer MdE von 60 v.H., vom 1. Februar 1959 bis 31. Dezember 1960 nach einer MdE von 50 v.H und ab 1. Januar 1961 nach einer MdE von 40 v.H. geltend.

Durch Urteil vom 9. März 1961 hob das LSG das Urteil des SG Reutlingen vom 28. Dezember 1955 auf und stellte als weitere Schädigungsfolgen "Stecksplitter im rechten Oberschenkel" und "geringe Verwachsungen im linken Lungen-Unter- und Mittelfeld" sowie - für die Zeit vom 16. Mai 1958 bis 31. Dezember 1960 - "Thrombophlebitis im rechten Bein und linksseitige Lungenembolie" fest; es verurteilte den Beklagten, dem Kläger in Abänderung des Bescheides vom 28. April 1951 ab 1. Juli 1958 Rente zu gewähren, und zwar bis zum 31. August 1958 nach einer MdE von 100 v.H., vom 1. September 1958 bis 31. Januar 1959 nach einer MdE von 50 v.H., vom 1. Februar 1959 bis 31. Dezember 1960 nach einer MdE von 40 v.H. und ab 1. Januar 1961 nach einer MdE von 30 v.H., im übrigen wies es die Berufung zurück: Nach dem Gutachten der Chirurgischen Universitätsklinik T... habe die Phlebographie ergeben, daß beim Kläger ein anlagebedingtes Krampfaderleiden vorliege; die Verwundungsfolgen hätten die Krampfaderbildung im rechten Bein des Klägers wahrscheinlich nicht wesentlich gefördert. Dagegen seien die nachträglich entdeckten Stecksplitter im rechten Oberschenkel als Schädigungsfolge anzuerkennen, denn sie rührten offensichtlich von der Kriegsverwundung her. Auch die Gesundheitsstörungen, die im Anschluß an die Phlebographie aufgetreten seien, seien Schädigungsfolgen im Sinne des BVG, denn sie seien durch die Verwundungsfolgen mitverursacht. Die Phlebographie sei erfolgt auf Grund des Antrage des Klägers, das Krampfaderleiden als Schädigungsfolge festzustellen; zu diesem Antrag sei der Kläger durch die Verwundungsfolgen (Stecksplitter) veranlaßt worden; es liege kein Anhalt dafür vor, daß bei der Phlebographie ein ärztlicher Kunstfehler unterlaufen sei. Die Verwundungsfolgen seien eine "rechtfertigende Veranlassung" für den Antrag gewesen. Durch die Phlebographie sei auch das (prozessuale) Vorgehen des Klägers insoweit gerechtfertigt worden, als dabei mehrere Granatsplitter im rechten Oberschenkel entdeckt worden seien; diese Splitter seien unstreitig Schädigungsfolgen. Die Gesundheitsstörungen nach der Phlebographie seien ebenfalls Schädigungsfolgen; es sei daher die bisherige MdE von 20 v.H. entsprechend der angemessenen Schätzung von Prof. Dr. D... in dem Gutachten vom 20. Dezember 1960 zu erhöhen. Seit dem 1. Januar 1961 sei die MdE bei Berücksichtigung der zusätzlichen Schädigungsfolgen mit 25 v.H. zu bewerten. - Das LSG ließ die Revision zu.

Gegen das am 22. März 1961 zugestellte Urteil legte der Beklagte am 11. April 1961 Revision ein und beantragte,

das Urteil des LSG Baden-Württemberg insoweit aufzuheben, als "geringe Verwachsungen im linken Lungen-Unter- und Mittelfeld" sowie "Thrombophlebitis im rechten Bein und linksseitige Lungen-Embolie" als weitere Schädigungsfolgen festgestellt und der Beklagte verurteilt worden ist, dem Kläger ab 1. Juli 1958 Versorgungsrente zu gewähren.

Der Beklagte begründete die Revision - nach Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist bis zum 22. Juni. 1961 - am 19. Juni 1961: Er trug vor, das LSG habe zu Unrecht festgestellt, die im Anschluß an die Phlebographie entstandenen Gesundheitsstörungen seien Schädigungsfolgen; es habe nicht richtig gewürdigt; daß es zu der Phlebographie gekommen sei, weil der Kläger zu Unrecht den Anspruch erhoben habe, sein Krampf-aderleiden als Schädigungsfolge festzustellen; das LSG habe auch nicht genügend geprüft, ob bei der Phlebographie ein ärztlicher Kunstfehler unterlaufen sei. Das LSG habe die versorgungsrechtliche Kausalitätsnorm nicht richtig angewandt und gegen die Verfahrensvorschriften der §§ 103 und 128 SGG verstoßen.

Der Kläger beantragte,

die Revision zurückzuweisen.

II

Die Revision ist nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthaft. Der Beklagte hat die Revision frist- und folgerecht eingelegt Die Revision ist daher zulässig; sie ist jedoch unbegründet.

Soweit der Kläger begehrt hat, festzustellen, daß die Krampfaderbildung in seinem rechten Bein Schädigungsfolge sei und ihm wegen dieser Gesundheitsstörungen für die Zeit vor dem 1. Juli 1958 eine Rente bzw. für die Zeit danach eine höhere Rente zu gewähren, hat das SG die Klage und das LSG die Berufung des Klägers zurückgewiesen; insoweit ist der Beklagte, der allein Revision eingelegt hat, nicht beschwert.

Auch das Begehren des Klägers, die (bei der Phlebographie entdeckten) Stecksplitter im rechten Oberschenkel als (weitere) Schädigungsfolgen festzustellen, ist nicht mehr Streitgegenstand; insoweit hat der Beklagte den Klaganspruch in der Berufungsinstanz anerkannt.

Streitig ist noch, ob die durch die Phlebographie (Venendarstellung) bei dem Kläger entstandenen Gesundheitsstörungen - Thrombophlebitis mit nachfolgender Lungenembolie, die zu den geringen Verwachsungen im linken Lungen-Unter- und Mittelfeld geführt hat - Schädigungsfolgen im Sinne des BVG sind und ob dem Kläger wegen der gesamten Schädigungsfolgen ein Rentenanspruch zusteht. Die Phlebographie ist bei einer ärztlichen Untersuchung erfolgt, bei der es darauf angekommen ist festzustellen, ob die Krampfaderbildung am rechten Bein des Klägers auf die anerkannten Schädigungsfolgen aus dem ersten Weltkrieg - "Narben an beiden Beinen, Stecksplitter im linken Oberschenkel und rechten Fuß und Granatsplitterverletzung" - zurückzuführen sei; die ärztliche Untersuchung und Begutachtung hat das LSG nach § 106 SGG angeordnet, weil der Kläger die Anerkennung seines Krampfaderleidens als Schädigungsfolge begehrt hat.

Das LSG hat die noch streitigen Versorgungsansprüche im wesentlichen als begründet angesehen; es hat angenommen, die Gesundheitsstörungen, die sich nach der Phlebographie gezeigt haben, seien (mittelbare) Schädigungsfolgen, weil die anerkannten Schädigungsfolgen (Stecksplitterverwundung) eine wesentliche Bedingung und damit Ursache im versorgungsrechtlichen Sinne für die Folgen der Phlebographie gewesen seien. Das LSG hat damit die Sach- und Rechtslage im Ergebnis zutreffend beurteilt.

Die Phlebographie, die zu den "streitigen" "Gesundheitsstörungen geführt hat, ist zwar vorgenommen worden, weil der Kläger die Feststellung seines Krampfaderleidens als Schädigungsfolge begehrt hat, sie hat aber dazu gedient, das Ausmaß und die Auswirkungen anerkannter Schädigungsfolgen zu ermitteln; die Ärzte haben sie vorgenommen, weil sie der Auffassung gewesen sind, es lasse sich nur so ermitteln, ob die Verwundung des Klägers (Stecksplitter) zu einer Einengung des Venenvolumens und damit zur Krampfaderbildung geführt habe, die Phlebographie hat sich hiernach auf die Feststellung des Ausmaßes eines Versorgungsleidens bezogen; das LSG hat sich hierüber auch auf Grund des Gutachtens der Ärzte der Chirurgischen Universitätsklinik in T... und des darin dargelegten Ergebnisses der Phlebographie geäußert und festgestellt, es sei allenfalls möglich, aber nicht wahrscheinlich, daß die Einengung des Venenvolumens durch Granatsplitter, die nur gering sei, die Krampfaderbildung wesentlich gefördert habe, das Krampfaderleiden des Klägers sei mithin nicht Schädigungsfolge. Danach hat zwar der Kläger den Anspruch auf Feststellung seines Krampfaderleidens als Schädigungsfolge objektiv zu Unrecht erhoben; daraus folgt aber nicht, daß der Kläger auch für die Folge der Phlebographie selbst verantwortlich ist; entscheidend ist hier, daß die Phlebographie vorgenommen worden ist, weil tatsächlich Schädigungsfolgen vorgelegen haben, das Ausmaß dieser Schädigungsfolgen zweifelhaft gewesen ist und deshalb Anlaß bestanden hat, Untersuchungen hierüber anzustellen. Es ist nicht so gewesen, daß keinerlei Schädigungsfolgen vorgelegen haben, trotzdem aber solche Folgen behauptet worden sind und dadurch die - schädigende - medizinische Untersuchung ausgelöst worden ist (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg, Breithaupt 1957, S. 150; RVA AN 1927 S. 232 Nr. 3251); die Schädigungsfolgen (Granatsplitterverwundung), die hier tatsächlich bestanden haben, haben auch ihrer Art nach zu Auswirkungen, wie sie der Kläger als "Krampfaderbildung im rechten Bein" geltend gemacht hat, führen können; nicht nur der Kläger, sondern auch mehrere Ärzte sind der Meinung gewesen, daß die Verwundung die Krampfaderbildung tatsächlich wesentlich gefördert habe. Die ärztliche Untersuchung und die Auswertung der Phlebographie haben dazu gedient, das Ausmaß der anerkannten Schädigungsfolgen zu bestimmen und ihre Auswirkungen gegenüber anderen Krankheitsfaktoren abzugrenzen; tatsächlich sind auch durch die Phlebographie weitere- bisher nicht als Schädigungsfolge festgestellte - Stecksplitter (im rechten Oberschenkel) des Klägers ermittelt worden; der Beklagte hat sie daraufhin als Schädigungsfolgen im Sinne des BVG festgestellt.

Bei dieser Sachlage ist das LSG bei der Abwägung der Umstände, die zu den "streitigen" Gesundheitsstörungen geführt haben, mit Recht zu dem Ergebnis gekommen, daß die Verwundungsfolgen in ihrer Bedeutung und Tragweite für diese Gesundheitsstörungen jedenfalls nicht anderen - versorgungsrechtlich unerheblichen -Umständen nachstehen, daß sie vielmehr wesentliche Bedingung und damit Ursache - im versorgungsrechtlichen Sinne - dieser Gesundheitsstörungen sind. Dies ist auch dann nicht anders, wenn - was das LSG verneint hat - bei der Phlebographie ein ärztlicher Kunstfehler "mitgewirkt" hat. Ist den Ärzten bei der Phlebographie ein Kunstfehler unterlaufen, so ist darin zwar auch eine "Erfolgsbedingung" zu sehen, diese Bedingung hat aber die Bedingung, die durch die Verwundungsfolgen gesetzt worden ist, jedenfalls dann nicht "verdrängt" oder in ihrer Bedeutung "übertroffen", wenn es sich um einen Kunstfehler gehandelt hat, wie er bei Eingriffen dieser Art erfahrungsgemäß vorkommen kann (vgl. auch Urt. des BSG vom 24.2.1961, SozR Nr. 29 zu § 5 BVG; Haueisen, JZ 1961, 9,10). Nur wenn die untersuchenden Ärzte so unsachgemäß und gegen alle ärztliche Erfahrung gehandelt haben, daß man von einem außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegenden, völlig ungewöhnlichen Vorgang sprechen muß, ist die Wertung dieses "Zweitereignisses" als "überwiegende Bedingung" für den Erfolg in Betracht gekommen (vgl. hierzu auch RG in JW 1936 S. 1356; BGH 3, 268; Palandt-Danckelmann, BGB, 27. Aufl., Vorbem. zu § 249, 5 d, bb). In dieser Hinsicht hat aber das LSG dem vorgetragenen und ermittelten Sachverhalt nichts entnehmen müssen, was für einen ärztlichen Kunstfehler dieser Art gesprochen hat; insoweit hat der Beklagte keine rechtserheblichen Behauptungen vorgebracht; seine Rüge, das LSG habe § 103 SGG verletzt, ist insoweit nicht hinreichend substantiiert (§ 164 Abs. 2 Satz 2 SGG).

Das LSG hat danach im Ergebnis zutreffend entschieden, daß die Gesundheitsstörungen, die der Kläger bei der Phlebographie erlitten hat, Folgen einer Schädigung im Sinne des § 1 BVG sind. Das LSG hat auch zu Recht den Kläger wegen dieser Gesundheitsstörungen und wegen der gesamten Schädigungsfolgen eine (gestaffelte) Rente zugesprochen; insoweit hat der Beklagte selbst das Urteil des LSG nicht angegriffen.

Die Revision des Beklagten ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 674104

BSGE, 60

NJW 1962, 1788

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