6.1 Haftung des Arbeitgebers

Entstehen durch die berufliche Nutzung des (privaten) Geräts Aufwendungen (z. B. Kosten für Auslandsgespräche), sind diese grundsätzlich vom Arbeitgeber zu ersetzen. Gleiches gilt im Grundsatz auch für Schäden am Gerät, wobei es hier auf den Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers bei der Entstehung des Schadens ankommt (vgl. § 670 BGB). Praktisch gesehen kann der Arbeitgeber also verpflichtet sein, ein bei der Arbeit heruntergefallenes Smartphone ganz oder teilweise zu ersetzen, auch wenn der Arbeitnehmer fahrlässig gehandelt hat (Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung). Denkbar ist auch eine Verpflichtung zum Ersatz des Wertverlusts, der durch die (zusätzliche) berufliche Nutzung entstanden ist.

 
Praxis-Tipp

Ersatzanspruch

Der Ersatzanspruch kann vertraglich in gewissen Grenzen (§§ 305 ff. BGB) ausgeschlossen werden, insbesondere, wenn im Gegenzug eine Pauschalvergütung für die Nutzung des privaten Geräts erfolgt. Eine derartige Vereinbarung ist in jedem Fall empfehlenswert. Ein pauschaler und vollständiger Ausschluss von Haftung und Aufwendungsersatz dürfte jedoch unwirksam sein. Bei großen Benutzerzahlen könnte sich auch eine Geräteversicherung zugunsten der Arbeitnehmer anbieten.

 

Risiken aus dem Lizenzrecht/IP-Recht

Benutzen Mitarbeiter privat installierte Apps und Programme für berufliche Dokumente und sonstige berufliche Inhalte, können Nutzungsrechte und Lizenzen eine Rolle spielen. In aller Regel dürfte die Vereinbarung zwischen den Mitarbeitern und den jeweiligen Softwareanbietern nur die Nutzung für private Zwecke vorsehen. Für den Arbeitgeber kommt eine Haftung nach § 99 UrhG infrage.

6.2 Haftung des Arbeitnehmers

Eine Haftung des Arbeitnehmers kommt im Kontext BYOD beispielsweise dann in Betracht, wenn er die ihm auferlegten Sorgfaltspflichten im Umgang mit dem Gerät nicht eingehalten hat. Das ist beispielsweise der Fall bei Diebstahl oder sonstigem Verlust, über den der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht unterrichtet oder IT-seitige Sicherheitsvorgaben missachtet hat. Auch in diesen Fällen greift die Haftungsprivilegierung des Arbeitnehmers, die einer vollständigen Haftung entgegenstehen bzw. diese jedenfalls abmildern wird.

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