Das Recht des Europäischen Betriebsrats auf Grundlage der Richtlinie 2009/38/EG gilt seit dem 1.1.2021 im Vereinigten Königreich nicht mehr. Damit ist die Neubildung von Europäischen Betriebsräten unter Beteiligung von im Vereinigten Königreich bestehenden Unternehmen nicht mehr möglich. Zahlreiche internationale Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU haben das britische Recht für ihre Europäischen Betriebsräte (EBR) gewählt, zudem sind Beteiligungen britischer Unternehmen an Konzernverbänden in der EU betroffen. Da das Vereinigte Königreich durch den Brexit ein Drittstaat ist haben diese Unternehmen ihren Europäischen Betriebsrat in einen der verbleibenden 27 EU-Mitgliedstaaten zu "verlegen". Für Europäische Betriebsräte, die nach deutschem Recht eingerichtet wurden und in denen Arbeitnehmer aus dem Vereinigten Königreich vertreten sind, gilt, dass britische Arbeitnehmer keinen Anspruch mehr auf eine Mitarbeit im Europäischen Betriebsrat haben. Durch den Brexit dürften sich in den meisten Unternehmensgruppen mit Beziehung zum Vereinigten Königreich die betriebsverfassungsrelevanten Strukturen i. S. v. Art. 13 Richtlinie 2009/38/EG geändert haben. In diesem Fall müssen Neuverhandlungen zur Neuerrichtung eines Europäischen Betriebsrats nach Art. 5 Richtlinie 2009/38/EG aufgenommen werden.

Arbeitnehmer an Unternehmensstandorten in Großbritannien zählen nicht mehr als Arbeitnehmer im Sinne der EBR-Richtlinie. Es können sich weiterhin Auswirkungen ergeben, welches Recht für die Feststellung, ob ein Unternehmen ein "herrschendes Unternehmen" ist[1], maßgebend ist. Da sich diese Eigenschaft nach dem jeweils geltenden mitgliedstaatlichen Unternehmensrecht beurteilt, scheidet eine Qualifikation nach britischem Recht aus. Maßgeblich ist gemäß Art. 3 Abs. 6 Satz 2 Richtlinie 2009/38/EG vielmehr das Recht des Mitgliedstaats mit der höchsten Arbeitnehmerzahl. Bei einem vom Vereinigten Königreich aus geleiteten Konzernverbund ergibt sich die Verantwortung eines Vertreters der zentralen Leitung im Vereinigten Königreich für die aus der Richtlinie folgenden Errichtungspflichten[2] aus Art. 4 Abs. 2 Richtlinie 2009/38/EG. Bei der Zusammensetzung der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, die anteilig entsprechend der Zahl der in jedem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer des Unternehmens(verbunds) bestimmt wird, zählen Arbeitnehmer im Vereinigten Königreich nicht mehr mit und Unternehmen eines Verbunds im Vereinigten Königreich haben keinen Anspruch auf einen Sitz.[3]

[1] Art. 3 Abs. 6 Richtlinie 2009/38/EG.
[2] Art. 4 Abs. 1 Richtlinie 2009/38/EG.
[3] Art. 5 Abs. 2 b) Richtlinie 2009/38/EG.

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