Das Handels- und Kooperationsabkommen enthält keine Regelungen, die es Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedsstaat ermöglichen, Arbeitnehmer an Unternehmen im Vereinigten Königreich zu überlassen. Auch umgekehrt sind Überlassungen von Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich in Unternehmen in einem Mitgliedsstaat im Abkommen nicht vorgesehen.

Die Möglichkeiten der Arbeitnehmerüberlassung bestimmen sich somit nach den jeweiligen nationalen Vorschriften. Für Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich, die noch nicht Inhaber einer deutschen Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis sind, kann der Antrag auf die Erlaubnis gemäß § 3 Abs. 4 AÜG schon deshalb versagt werden, weil der Sitz des Unternehmens in einem Drittstaat liegt. Nach § 40 des BrexitSozSichÜG[1] gelten Arbeitnehmerüberlassung-Erlaubnisse[2] für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs und für Verleiher mit Sitz im Vereinigten Königreich, die vor dem 1.1.2021 erteilt wurden, mit Wirkung zum 1.1.2021 als widerrufen. Allerdings gilt die Erlaubnis zur Abwicklung der zuvor rechtswirksam abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungs-Verträge in entsprechender Anwendung von § 2 Abs. 4 Satz 4 AÜG für höchstens 12 Monate weiter, wenn die Arbeitnehmerüberlassung in einem Betrieb, Betriebsteil oder Nebenbetrieb innerhalb eines EU-Mitgliedstaats erfolgt.

[1] Gesetz zu Übergangsregelungen im Bereich der sozialen Sicherheit und in weiteren Bereichen nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union.

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