Mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs haben britische Staatsbürger ihren EU-Bürger-Status verloren.

Das Austrittsabkommen sowie die auf seiner Grundlage ergangene Umsetzung im Freizügigkeitsgesetz/EU sichern jedoch den am 31.12.2020 bestehenden Aufenthaltsstatus umfassend ab.[1] Die davon erfassten Personen mussten ihren Aufenthalt bis zum 30.6.2021 anzeigen, um ein Aufenthaltsdokument ("Aufenthaltsdokument-GB" bzw. "Aufenthaltsdokument für Grenzgänger-GB"[2]) zu erhalten. Nur das "Aufenthaltsdokument für Grenzgänger-GB" muss aktiv beantragt werden, weitere Voraussetzungen sind für den Erhalt der Aufenthaltsdokumente nicht erforderlich.

Britische Fachkräfte, die seit dem 1.1.2021 eine Beschäftigung in der EU aufnehmen wollen, werden wie Drittstaatsangehörige behandelt (sog. "Neu-Briten"). Sie benötigen daher seit dem 1.1.2021 einen gesonderten Aufenthaltstitel nach den einschlägigen Regelungen des AufenthaltsG. Ein solcher Aufenthaltstitel kann in verschiedenen Formen zum Zwecke einer Erwerbstätigkeit erteilt werden. Britische Arbeitnehmer können Zugang zum europäischen Arbeitsmarkt entsprechend der Richtlinie zu unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern (sog. "ICT-Richtlinie" 2014/66/EU) sowie über die EU Blue Card-Richtlinie erhalten. Erfolgt der Einsatz unternehmens- oder konzernintern für mehr als 90 Tage (z. B. in einer deutschen Niederlassung), kann eine ICT-Karte zum unternehmensinternen Transfer[3] beantragt werden. Diese Möglichkeit besteht jedoch nur für bestimmte Arbeitnehmergruppen (Führungskräfte, Spezialisten oder Trainees mit mehr als 6-monatiger Unternehmenszugehörigkeit).

Britische Staatsangehörige können jedoch die aufgeführten Aufenthaltstitel zur Beschäftigung unter erleichterten Bedingungen erhalten, denn das Vereinigte Königreich wurde als privilegierter Staat in den § 26 Abs. 1 BeSchV aufgenommen. Somit kann eine Beschäftigung unabhängig von einer Qualifikation ausgeübt werden. Außerdem können Staatsangehörige aus dem Vereinigten Königreich visumsfrei in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und einen entsprechenden Aufenthaltstitel erst im Inland beantragen.

[1] Vgl. Art. 10, Art. 24 Austrittsabkommen, § 16 FreizügG/EU.
[3] § 19b AufenthaltG.

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