Für Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen kann eine Steuerermäßigung bis zu 20 % der Aufwendungen, begrenzt auf bestimmte Höchstbeträge, in Anspruch genommen werden, wenn die Leistung in einem Haushalt in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat erbracht wird.[1] Ab dem 1.1.2021 ist somit die Steuerermäßigung für Leistungen in einem im Vereinigten Königreich gelegenen Haushalt nicht mehr möglich.

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