Für Entsendungen und vorübergehende selbstständige Tätigkeiten gelten die Regelungen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit, wenn sie

  • nach dem 1.1.2021 beginnen und
  • keinen grenzüberschreitenden Bezug zum Vereinigten Königreich haben,

sofern dies vom jeweiligen Staat gewünscht wird. Ist dies der Fall, dann muss der jeweilige Staat eine entsprechende Meldung (sog. Notifizierung) abgeben. Die Notifizierung Deutschlands soll kurzfristig erfolgen. Sollte ein Mitgliedstaat keine Notifizierung abgeben, gelten keine Entsenderegelungen.

Für Personen, für die im Bereich der Krankenversicherung die deutschen Rechtsvorschriften nach dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit gelten, finden auch die Vorschriften der Pflegeversicherung Anwendung.

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