2.1 Entsendungen nach dem Austrittsabkommen

Vor dem Ende der Übergangsphase

Entsendungen, die vor dem 1.1.2021 begonnen haben gelten bis zum Ablauf der Entsendung weiter. Da die Entsendedauer auf 24 Kalendermonate begrenzt ist, kann es neue Entsendungen nach dem Austrittsabkommen nicht mehr geben. Begonnene Entsendungen sind im Regelfall bereits beendet.

Nach dem Ende der Übergangsphase

Entsendungen, die nach dem 31.12.2020 beginnen, fallen nicht unter das Austrittsabkommen. Es gelten die Regelungen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit.

2.2 Entsendungen nach dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit

Für Entsendungen und vorübergehende selbstständige Tätigkeiten gelten die Regelungen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit, wenn sie

  • nach dem 1.1.2021 beginnen und
  • keinen grenzüberschreitenden Bezug zum Vereinigten Königreich haben,

sofern dies vom jeweiligen Staat gewünscht wird. Ist dies der Fall, dann muss der jeweilige Staat eine entsprechende Meldung (sog. Notifizierung) abgeben. Die Notifizierung Deutschlands soll kurzfristig erfolgen. Sollte ein Mitgliedstaat keine Notifizierung abgeben, gelten keine Entsenderegelungen.

Für Personen, für die im Bereich der Krankenversicherung die deutschen Rechtsvorschriften nach dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit gelten, finden auch die Vorschriften der Pflegeversicherung Anwendung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge