Überblick

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG hat der Betriebsrat seit dem 14.6.2021 (eingeführt durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz) ein Mitbestimmungsrecht bei der "Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird". Dabei ist die Mitbestimmung auf die Ausgestaltung von mobiler Arbeit beschränkt und betrifft nicht deren Einführung. Wo genau die Grenze verläuft, ist umstritten. Das Gesetz bestimmt auch nicht, was unter mobiler Arbeit zu verstehen ist, sondern setzt den Begriff voraus. Soweit ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht, entscheidet in Streitfällen nach § 87 Abs. 2 BetrVG die Einigungsstelle. Im Zusammenhang mit mobiler Arbeit bestehen weitere Beteiligungsrechte des Betriebsrates, sodass Nr. 14 im Wesentlichen ein Auffangtatbestand ist.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit richtet sich nach § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG, § 87 Abs. 2 BetrVG, § 76 BetrVG, § 106 GewO, § 99 BetrVG, § 95 BetrVG.

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