Die mobile Arbeit muss mittels Informations- und Kommunikationstechnologie erbracht werden. Eine bloße Erbringung der Arbeitsleistung von zu Hause aus, beispielsweise durch Aktenstudium genügt nicht. Gerade aus der Verwendung des Begriffs der Kommunikationstechnologie ergibt sich, dass eine technische Verbindung zum Informationsaustausch mit dem Betrieb grundsätzlich bestehen muss, andernfalls handelt es sich nicht um Kommunikationstechnologie. Diese Kommunikationstechnologie muss nicht ununterbrochen genutzt werden, es muss aber möglich sein, dass jederzeit ein Informations- oder Datenaustausch mit dem Betrieb erfolgen kann und das muss der Tätigkeit auch das "Gepräge" geben, also zeitlich überwiegend ausgeübt werden. Daher wird ein Mitbestimmungsrecht regelmäßig nur bestehen, wenn der Arbeitnehmer die mobile Arbeit mittels eines Laptops, eines Computers oder vergleichbarer Endgeräte erbringt, die zugleich über eine Daten- bzw. Internetverbindung zur betrieblichen IT-Infrastruktur verfügen.

 
Hinweis

Kosten für Endgeräte und Internetverbindung

Eine andere Frage ist, ob der Arbeitgeber diese Endgeräte zuzüglich der entsprechenden Internetverbindung auf seine Kosten zur Verfügung stellen muss. Grundsätzlich ist es Sache des Arbeitgebers, die Arbeitsmittel für den Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen.[1] Das gilt aber nicht uneingeschränkt, wenn dem Arbeitnehmer das mobile Arbeiten freigestellt wird und im Betrieb ein vollständig ausgestatteter Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Aus Gründen der Datensicherheit ist es aber sinnvoll, dass der Arbeitnehmer für das mobile Arbeiten nur betriebliche IT-Geräte nutzt. Eine funktionsfähige Internetverbindung ist hingegen Sache des Arbeitnehmers, wenn er alternativ einen betrieblichen Arbeitsplatz nutzen kann.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge