Das mobile Arbeiten ist in jüngerer Zeit in den Blick gerückt: Zunächst wurde mobile Arbeit als Instrument zur Vermeidung von Ansteckungen mit dem Coronavirus eingesetzt. Was erst aus der Not der Pandemie heraus geboren war, wurde dann von vielen Arbeitnehmern zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf und Wahrung der Work-Life-Balance geschätzt und wird von ihnen in bestimmten Funktionen und Positionen als Leistung des Arbeitgebers erwartet. Zudem sind Tendenzen zu beobachten, wonach Arbeitgeber mobiles Arbeiten dazu nutzen, Büroflächen zu verkleinern und auf diese Weise Kosten zu sparen. Die rechtliche Bedeutung des Mitbestimmungsrechts ist hingegen eher gering: Es betrifft nicht die Einführung, sondern nur die Ausgestaltung von mobiler Arbeit und hier bestehen bereits eine Reihe einschlägiger Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte des Betriebsrats.

Die rechtliche Ausgangssituation stellt sich zusammengefasst wie folgt dar:

Ob es überhaupt mobile Arbeit gibt, entscheidet der Arbeitgeber ganz alleine. Weder der Betriebsrat noch der Arbeitnehmer kann ihn dazu zwingen. Wenn der Arbeitgeber aber Arbeitnehmern die Möglichkeit dazu einräumt, löst das ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats über die Ausgestaltung aus.

Ein Rechtsanspruch auf mobiles Arbeiten kann sich nach derzeitiger Rechtslage nur aus einer Betriebsvereinbarung oder einer arbeitsvertraglichen Regelung ergeben.

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