Überblick

§ 87 BetrVG betrifft den Kernbereich der betrieblichen Mitbestimmung der Arbeitnehmer. Arbeitgeber und Betriebsrat müssen sich in den von § 87 Abs. 1 BetrVG genannten Angelegenheiten auf eine Vorgehensweise oder Regelung einigen. Sie können zu diesem Zweck eine Betriebsvereinbarung schließen oder eine sonstige Abrede treffen. Gelingt dies nicht, entscheidet die Einigungsstelle, deren Spruch mit bindender Wirkung die Einigung zwischen den Betriebspartnern ersetzt (§ 87 Abs. 2 BetrVG). Zweck der Mitbestimmung ist die gleichberechtigte Teilhabe der durch den Betriebsrat repräsentierten Arbeitnehmer an Entscheidungen, die sonst im Wege des Direktionsrechts vom Arbeitgeber einseitig angeordnet werden könnten. Bei der Mitbestimmung geht es aber nicht um die Egalisierung eines vertraglichen Ungleichgewichts zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es ist vielmehr der Teilhabegedanke in sozialen Angelegenheiten, der bei der Mitbestimmung klar im Vordergrund steht.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Ausweislich der systematischen Stellung des § 87 BetrVG als erste Norm des dritten Abschnitts des Gesetzes sind von der Mitbestimmung die "sozialen Angelegenheiten" betroffen. Das Gesetz kennt daneben noch die Abschnitte "Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung" (4. Abschn. §§ 90 ff. BetrVG), "Personelle Angelegenheiten" (5. Abschn. §§ 92 ff. BetrVG) und "Wirtschaftliche Angelegenheiten" (6. Abschn. §§ 106 ff. BetrVG).

Die Intensität der Beteiligungsrechte des Betriebsrats ist bei den sozialen Angelegenheiten am stärksten und bei den wirtschaftlichen Angelegenheiten am schwächsten ausgeprägt. § 87 Abs. 1 BetrVG ist Ausdruck eines Konsenszwangs zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

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