Das Mitbestimmungsrecht ist ausgeschlossen, soweit eine zwingende gesetzliche oder tarifliche Regelung über die soziale Angelegenheit besteht (§ 87 Abs. 1 BetrVG). Ist eine an sich mitbestimmungspflichtige Angelegenheit für den Arbeitgeber bereits durch Gesetz oder Tarifvertrag bindend geregelt, so muss davon ausgegangen werden, dass mit dieser Regelung den berechtigten Interessen und dem Schutzbedürfnis der Arbeitnehmer bereits Rechnung getragen worden ist. Dabei stehen Verwaltungsakte in ihrer Wirkung einer gesetzlichen Regelung gleich.[1] Weiterhin fehlt für eine gleichberechtigte Teilhabe an der Arbeitgeberentscheidung ein Bedürfnis, da der Arbeitgeber selber auch nicht über die betreffende Angelegenheit zu bestimmen hat, wenn sie in einem Tarifvertrag oder Gesetz bereits inhaltlich und abschließend geregelt ist.

Dem Arbeitgeber bleibt dann nur die Anwendung des Gesetzes oder Tarifvertrages, ohne dass ihm ein Entscheidungsspielraum zukommt. Ist somit vom Arbeitgeber nichts zu "bestimmen", so fehlt es an dem für eine "Mitbestimmung" erforderlichen Gestaltungsspielraum.[2]

Der Tarifvertrag muss bestehen. Nach der vom Bundesarbeitsgericht vertretenen Vorrangtheorie setzt das eine Tarifgebundenheit des Arbeitgebers voraus. Auf die Tarifbindung der Arbeitnehmer kommt es nicht an.[3] Eine nur tarifübliche Regelung reicht danach nicht. Die Tarifvertragsparteien sind aber nicht berechtigt, das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats durch ein einseitiges Anordnungsrecht des Arbeitgebers zu ersetzen. Sie können aber anstelle der Betriebspartner selbst eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit zwingend und abschließend regeln.[4]

Im Anwendungsbereich tarifvertraglicher Vorschriften können Gewerkschaften Arbeitgebern die Anwendung abweichender betrieblicher Regelungen im Beschlussverfahren vor den Arbeitsgerichten untersagen lassen. Außerhalb des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 BetrVG gilt § 77 Abs. 3 BetrVG. Er sperrt eine (regelmäßig freiwillige) Regelung mit dem Betriebsrat schon dann, wenn es einen fachlich und räumlich einschlägigen Tarifvertrag gibt. Ob der Arbeitgeber an ihn gebunden ist, ist unerheblich.[5]

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