Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Betriebsrat die mitzubestimmenden Arbeitszeiten (z. B. Monats- oder Wochendienstplan, Schichtplan) so rechtzeitig zuzuleiten, dass der Betriebsrat ausreichend Zeit hat, über den Antrag auf Mitbestimmung zu beraten und sich ggf. mit den vom Dienst- oder Schichtplan betroffenen Arbeitnehmern in Verbindung zu setzen. Sinnvollerweise werden dazu in einer Rahmenbetriebsvereinbarung entsprechende Fristen festgelegt. Die effektive Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte wird dabei in der Regel eine zumindest mehrtägige Frist zwischen Antrag auf Mitbestimmung durch den Arbeitgeber (Vorlage des Arbeitszeitplans) und Entscheidung des Betriebsrats nahelegen. Für den Fall, dass eine Einigung nicht zustande kommt, darf der Arbeitgeber nicht den Dienstplan vorläufig in Kraft setzen. Andernfalls läuft er Gefahr, dass der Betriebsrat beim Arbeitsgericht eine Unterlassungsverfügung erwirkt. Vielmehr muss der Arbeitgeber erst die Einigungsstelle anrufen, was in der Regel nicht so kurzfristig möglich ist. Daher ist zu empfehlen, in einer Rahmenbetriebsvereinbarung eine Einigungsstelle einzusetzen, die im Streitfall kurzfristig zusammentreten und entscheiden kann. Besonders in Betrieben mit regelmäßig erforderlicher Anpassung der Arbeitszeiten an kurzfristig veränderte Arbeitszeitbedarfe (z. B. im Einzelhandel oder Logistikunternehmen) erscheint es ratsam, Rahmenregelungen für die Flexibilisierung der Arbeitszeit zu vereinbaren. Zugleich ist auf den Anspruch der Arbeitnehmer Rücksicht zu nehmen, über die Arbeitszeiten mit angemessenem Vorlauf informiert zu werden.

Im Rahmen seiner Mitbestimmungsrechte kann auch der Betriebsrat nach § 76 Abs. 5 i. V. m. § 87 Abs. 2 BetrVG auch von sich aus zur Herbeiführung einer Regelung über eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit eine Entscheidung der Einigungsstelle herbeiführen (sogenanntes Initiativrecht des Betriebsrats). Damit hat er die Möglichkeit, in Fragen der Lage der Arbeitszeit eine Regelung oder Gestaltung, die er wünscht, herbeizuführen. Dazu zählt beispielsweise die Anordnung von "Brückentagen" durch Vor- und Nacharbeit oder die Einführung von Gleitzeit.

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