Für die Regelung der Arbeitszeit teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer besteht das Mitbestimmungsrecht im selben Umfang wie bei der Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Insbesondere hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei der Festlegung der Mindestdauer der täglichen Arbeitszeit, bei der Festlegung der Höchstzahl von Tagen in der Woche, an denen teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer arbeiten sollen, bei der Festlegung der Mindestzahl arbeitsfreier Samstage, bei der Frage, ob die tägliche Arbeitszeit in ein oder mehreren Schichten geleistet werden soll, und bei der Festlegung der Dauer der Pausen für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer.

Mitbestimmungsfrei ist allerdings die Dauer der vereinbarten wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit. Die dem Betriebsrat zustehenden Mitbestimmungsrechte entfallen nicht, wenn Arbeitnehmer individuelle Arbeitszeiten wünschen. Solange ein betrieblicher Regelungsbedarf besteht und andere Arbeitnehmer mitbetroffen sein können, besteht der für ein Mitbestimmungsrecht erforderliche kollektive Bezug.

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