Überblick

Personelle Einzelmaßnahmen können unter bestimmten Voraussetzungen vor der Rückäußerung des Betriebsrats und wenn dieser die Zustimmung verweigert hat, vorläufig durchgeführt werden. In Betracht kommen hier i. d. R. nur Einstellungen und Versetzungen.

Ein dringendes Erfordernis ist noch nicht bei einem allgemeinen Interesse des Arbeitgebers an baldiger Arbeitsaufnahme des Arbeitnehmers gegeben. Vielmehr müssen sachliche Gründe vorliegen, die das betriebliche Interesse dringend erforderlich erscheinen lassen. Erforderlich ist die Maßnahme erst dann, wenn dem Arbeitgeber keine andere Handlungsalternative verbleibt und dem Betrieb ohne die vorläufige Maßnahme ein spürbarer Nachteil erwachsen würde.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Rechtsgrundlage für die Durchführung einer vorläufigen personellen Maßnahme ist § 100 BetrVG.

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