Dem Mitbestimmungsrecht unterliegt sowohl die Einführung als auch jede Änderung von bereits vereinbarten und im Betrieb benutzten Fragebogen. Die nach § 94 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erforderliche Zustimmung des Betriebsrats bezieht sich somit auf die generelle Frage der Einführung eines Fragebogens und auf dessen konkrete Ausgestaltung, d. h. die zulässige Fragestellung. Allerdings ist das Mitbestimmungsrecht des § 94 BetrVG lediglich als Zustimmungsrecht ausgestaltet. Dem Betriebsrat fehlt daher die Möglichkeit, die Einführung von Personalfragebogen oder die Aufnahme neuer Fragen in einen bereits vereinbarten Personalfragebogen zu erzwingen.[1]

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