Wegen der für die Berufsausbildung geltenden Ausbildungsordnungen[1] besteht im Bereich der Berufsausbildung[2] in anerkannten Ausbildungsberufen nur ein geringer Gestaltungsspielraum für die Mitbestimmung hinsichtlich der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung[3] oder hinsichtlich der Einführung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen.[4]

Es kommen insoweit in Betracht:

  • Versetzungs- oder Durchlaufpläne,
  • allgemeine Grundsätze über Anzahl,
  • Art,
  • Zeitpunkt und Verfahren von betrieblichen Beurteilungen und Prüfungen[5]
  • Maßnahmen, die die Auszubildenden zum regelmäßigen Besuch der Berufsschule sowie zum Führen der schriftlichen Ausbildungsnachweise im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 7 BBiG anhalten.

Ein volles Mitbestimmungsrecht nach § 98 Abs. 1 BetrVG besteht, wenn der Arbeitgeber generell eine nach § 8 Abs. 1 BBiG verkürzte Ausbildung vorsehen will.[6] Mehr Gestaltungsspielraum besteht im Bereich der gesetzlich weniger regulierten Berufsausbildungsvorbereitung[7] und der beruflichen Fortbildung[8] sowie der beruflichen Umschulung.[9]

Bei außerbetrieblichen Bildungsmaßnahmen besteht nur hinsichtlich des Abschlusses einer Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Arbeitgeber ein Mitbestimmungsrecht in entsprechender Anwendung des § 98 BetrVG.[10]

Hat der Arbeitgeber Betriebsänderungen oder sonstige Maßnahmen durchgeführt, die zu einer Änderung der Tätigkeit führen, kann der Betriebsrat Maßnahmen zur beruflichen Qualifizierung verlangen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet nach § 97 Abs. 2 BetrVG die Einigungsstelle. Mit diesem im Rahmen des Reformgesetzes vom 23.7.2001 neu geschaffenen Mitbestimmungsrecht ist der Betriebsrat in die Lage versetzt worden, der Gefahr des Arbeitsplatzverlustes durch Berufsbildungsmaßnahmen für die betroffenen Belegschaftsangehörigen entgegenzuwirken. Zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten der Maßnahme gehört insoweit auch die Weiterzahlung des Entgelts während der Durchführung der Qualifizierung. Allerdings ist die Vereinbarung von Rückzahlungsklauseln nicht ausgeschlossen.

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