Leitsatz (redaktionell)
Der Betriebsrat kann nach § 98 BetrVG die Einführung von Richtlinien fordern, nach denen die Auszubildenden in regelmäßigen Abständen zu beurteilen sind und ihr Ausbildungsstand kontrolliert wird.
Fundstellen
Haufe-Index 445904 |
EzB BetrVG § 98, Nr 1 (LT1) |
EzA § 98 BetrVG 1972, Nr 1 (LT1) |
LAGE § 98 BetrVG 1972, Nr 1 |
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