Leitsatz (redaktionell)

Der Betriebsrat kann nach § 98 BetrVG die Einführung von Richtlinien fordern, nach denen die Auszubildenden in regelmäßigen Abständen zu beurteilen sind und ihr Ausbildungsstand kontrolliert wird.

 

Fundstellen

Haufe-Index 445904

EzB BetrVG § 98, Nr 1 (LT1)

EzA § 98 BetrVG 1972, Nr 1 (LT1)

LAGE § 98 BetrVG 1972, Nr 1

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