A Schutzmaßnahmen |
B Schutzstufen |
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2 | 3 | 4 | |
1. Der Schutzstufenbereich ist von anderen Schutzstufen- oder Arbeitsbereichen in demselben Gebäude abzugrenzen. | empfohlen | verbindlich | verbindlich |
2. Der Schutzstufenbereich muss als Zugang eine Schleuse mit gegeneinander verriegelbaren Türen haben. | nein | verbindlich, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann | verbindlich |
3. Der Zugang zum Schutzstufenbereich ist auf benannte Beschäftigte zu beschränken. | verbindlich bei gelisteten humanpathogenen Biostoffen* mit Zugangskontrolle | verbindlich mit Zugangskontrolle | verbindlich mit Zugangskontrolle |
4. Im Schutzstufenbereich muss ein ständiger Unterdruck aufrechterhalten werden. | nein | verbindlich alarmüberwacht, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann | verbindlich alarmüberwacht |
5. Zu- und Abluft müssen durch Hochleistungsschwebstoff-Filter oder eine vergleichbare Vorrichtung geführt werden. | nein | verbindlich für Abluft, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann | verbindlich für Zu- und Abluft |
6. Der Schutzstufenbereich muss zum Zweck der Begasung abdichtbar sein. | nein | verbindlich, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann | verbindlich |
7. Eine mikrobiologische Sicherheitswerkbank oder eine technische Einrichtung mit gleichwertigem Schutzniveau muss verwendet werden. | verbindlich für Tätigkeiten mit Aerosolbildung | verbindlich | verbindlich |
8. Jeder Schutzstufenbereich muss über eine eigene Ausrüstung verfügen. | empfohlen | verbindlich | verbindlich |
9. Jeder Schutzstufenbereich muss über einen Autoklaven oder eine gleichwertige Sterilisationseinheit verfügen. | empfohlen | verbindlich, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann | verbindlich |
10. Kontaminierte Prozessabluft darf nicht in den Arbeitsbereich abgegeben werden. | verbindlich | verbindlich | verbindlich |
11. Wirksame Desinfektions- und Inaktivierungsverfahren sind festzulegen. | verbindlich | verbindlich | verbindlich |
12. Die jeweils genannten Flächen müssen wasserundurchlässig und leicht zu reinigen sein.[1] [Bis 30.09.2021: 12. Die jeweils genannten Flächen müssen wasserundurchlässig und leicht zu reinigen sein.] | Werkbänke, Fußböden[2] [Bis 30.09.2021: Werkbänke] | Werkbänke, Fußböden sowie andere Flächen, die aufgrund der Gefährdungsbeurteilung festzulegen sind[3] [Bis 30.09.2021: Werkbänke und Fußböden] | Werkbänke, Wände, Fußböden und Decken[4] [Bis 30.09.2021: Werkbänke, Wände, Fußböden und Decken] |
13. Oberflächen müssen beständig gegen die verwendeten Chemikalien und Desinfektionsmittel sein. | verbindlich | verbindlich | verbindlich |
14. Dekontaminations- und Wascheinrichtungen für die Beschäftigten müssen vorhanden sein. | verbindlich | verbindlich | verbindlich |
15. Beschäftigte müssen vor dem Verlassen des Schutzstufenbereichs duschen. | nein | empfohlen | verbindlich |
16. Kontaminierte feste und flüssige Abfälle sind vor der endgültigen Entsorgung mittels erprobter physikalischer oder chemischer Verfahren zu inaktivieren. | verbindlich, wenn keine sachgerechte Auftragsentsorgung erfolgt | verbindlich, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann; ansonsten grundsätzlich verbindlich, nur in ausreichend begründeten Einzelfällen ist eine sachgerechte Auftragsentsorgung möglich | verbindlich |
17. Abwässer sind mittels erprobter physikalischer oder chemischer Verfahren vor der endgültigen Entsorgung zu inaktivieren. | nein für Handwasch- und Duschwasser oder vergleichbare Abwässer | empfohlen für Handwasch- und Duschwasser | verbindlich |
18. Ein Sichtfenster oder eine vergleichbare Vorrichtung zur Einsicht in den Arbeitsbereich ist vorzusehen. | verbindlich | verbindlich | verbindlich |
19. Bei Alleinarbeit ist eine Notrufmöglichkeit vorzusehen. | empfohlen | verbindlich | verbindlich |
20. Fenster dürfen nicht zu öffnen sein. | nein; Fenster müssen während der Tätigkeit geschlossen sein | verbindlich | verbindlich |
21. Für sicherheitsrelevante Einrichtungen ist eine Notstromversorgung vorzusehen. | empfohlen | verbindlich | verbindlich |
22. Biostoffe sind unter Verschluss aufzubewahren. | verbindlich bei gelisteten humanpathogenen Biostoffen* | verbindlich bei gelisteten humanpathogenen Biostoffen* | verbindlich |
23. Eine wirksame Kontrolle von Vektoren (zum Beispiel von Nagetieren und Insekten) ist durchzuführen. | empfohlen | verbindlich | verbindlich |
24. Sichere Entsorgung von infizierten Tierkörpern, zum Beispiel durch thermische Inaktivierung, Verbrennungsanlagen für Tierkörper oder andere geeignete Einrichtungen zur Sterilisation/ Inaktivierung. | verbindlich | verbindlich | verbindlich vor Ort |
Anmerkung: | Gemäß § 10 Absatz 1 sind die als empfohlen bezeichneten Schutzmaßnahmen dann zu ergreifen, wenn dadurch die Gefährdung der Beschäftigten verringert werden kann. |
* | Im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 388/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 129 vom 16.5.2012, S. 12) unter 1C351 gelistete human... |
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