Überblick

Das Hessische Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub (HBUG) vom 28.7.1998[1] regelt den Rechtsanspruch der in Hessen Beschäftigten auf Bildungsurlaub für anerkannte Veranstaltungen der politischen Bildung, der beruflichen Weiterbildung sowie Schulungen zur Wahrnehmung eines Ehrenamts. Der Gesetzgeber sieht in der kontinuierlichen Qualifizierung und Fortbildung der Beschäftigten in einer sich rasant verändernden beruflichen und sozialen Umwelt einen wichtigen Wettbewerbs- und Standortfaktor. Als unverzichtbare Voraussetzung zur Bewältigung der sich verändernden Anforderungen des Arbeitsmarkts und zur Stärkung des demokratischen Gemeinwesens seien Bildungsinvestitionen von großer Wichtigkeit. In diesem Kontext stelle Bildungsfreistellung im Arbeitsverhältnis ein Instrument und zugleich einen Anreiz für Beschäftigte dar, um den Anforderungen des lebenslangen Lernens gerecht zu werden.

Das Gesetz wurde durch Art. 2 des Gesetzes vom 12.12.2017[2] mit Wirkung zum 1.1.2018 novelliert. Die wichtigsten Neuerungen waren:

  • Der Anspruch kann auch für 3-tägige Veranstaltungen geltend gemacht werden.
  • Auszubildende können jetzt ihren Anspruch auf Freistellung auch für Schulungen zur Wahrnehmung eines Ehrenamts geltend machen.
  • Die Förderung der Teilnahme von Beschäftigten von Kleinst- und Kleinbetrieben wurde aufgenommen. Das Land Hessen erstattet danach die Hälfte des täglich fortgezahlten Entgelts während der Freistellung der Beschäftigten zur Teilnahme an anerkannten Veranstaltungen der politischen Bildung und beruflichen Weiterbildung.
  • Sofern Bildungsurlaub für die Teilnahme an einer Ehrenamtsschulung gewährt wird, erstattet das Land Hessen den privaten Beschäftigungsstellen zukünftig nicht nur den durchschnittlich in Hessen gezahlten Stundenlohn, sondern das für den Zeitraum der Freistellung tatsächlich gezahlte Entgelt.

Weitere Änderungen erfolgten zum 1.1.2023 durch das "Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub und weiterer Rechtsvorschriften" v. 13.10.2022.[3] Neben einigen redaktionellen Anpassungen (z. B. heißt das Gesetz nun HBUG – Hessisches Bildungsurlaubsgesetz) gibt es folgende Neuerungen:

  • zeitliche Flexibilisierungen des täglichen Arbeitsprogramms sowie Veranstaltungen mit verkürztem täglichen Arbeitsprogramm bei Teilzeitbeschäftigen, um die Vereinbarkeit von Bildungsurlaub und Familie zu erhöhen
  • hybride oder vollständige Online-Formate werden ausdrücklich ermöglicht
[1] GVBl. 1998 I S. 294.
[2] GVBl. 2017 S. 432.
[3] GVBl. Nr. 32 v. 24.10.2022 S. 499.

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