Der Betriebsrat hat im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG einen Anspruch auf Mitbestimmung bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans. Vom Urlaubsbegriff des Betriebsverfassungsgesetzes wird auch der Bildungsurlaub nach den jeweiligen Landesgesetzen umfasst. Das diesbzgl. Mitbestimmungsrecht umfasst die Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze, d. h. Regelungen über die (Bildungs-)Urlaubsgewährung im Betrieb. Der Betriebsrat hat insoweit auch ein Initiativrecht.

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