(1) Das Land erstattet der Beschäftigungsstelle[1] [Bis 31.12.2020: Arbeitgebern] im Falle der Freistellung für Veranstaltungen der politischen Weiterbildung und der Qualifizierung für die Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten auf Antrag einen pauschalierten Betrag in Höhe von 110 Euro pro Tag der Freistellung für das fortzuzahlende Arbeitsentgelt.

 

(2) 1Das Land erstattet der Beschäftigungsstelle[2] [Bis 31.12.2020: Arbeitgebern] im Falle der Freistellung für Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung auf Antrag einen pauschalierten Betrag in Höhe von 55 Euro pro Tag der FreisteIlung für das fortzuzahlende Arbeitsentgelt. 2Für die Erstattung nach diesem Absatz wird[3] [Bis 31.12.2020: werden] höchstens die Hälfte[4] [Bis 31.12.2020: ein Drittel] der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für Erstattungen nach diesem Gesetz eingesetzt. 3Darüber hinaus entfällt der Anspruch auf Erstattung nach diesem Absatz.

 

(3)[5] Der Anspruch auf Erstattung gemäß Absatz 1 und 2 besteht bis zu fünf Tage pro Kalenderjahr pro Beschäftigter und Beschäftigtem.

 

(4[6] [Bis 31.12.2020: 3] ) 1Für die Freistellung von Beschäftigten im öffentlichen Dienst erfolgt keine Erstattungsleistung nach Absatz 1 und 2. 2Als Beschäftigte im öffentlichen Dienst gelten

 

1.

Beamtinnen und Beamte im Sinne des Landesbeamtengesetzes,

 

2.

Richterinnen und Richter im Sinne des Landesrichtergesetzes,

 

3.

Beschäftigte des Landes und der Kommunen sowie

 

4.

sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

 

(5[7] [Bis 31.12.2020: 4] ) Für Freistellungen, die nach § 6 Absatz 3 und 4 auf den Anspruch auf BildungsfreisteIlung angerechnet werden, erfolgt keine Erstattung.

 

(6[8] [Bis 31.12.2020: 5] ) 1Die Erstattung erfolgt nach Maßgabe des Landeshaushalts im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel. 2Der Freistellungsanspruch ist nicht an diesen Vorbehalt gekoppelt, sodass eine Freistellung auch ohne Erstattungszahlung zu gewähren ist.

 

(7[9] [Bis 31.12.2020: 6] ) Öffentliche Mittel, die von anderer Seite zur Entschädigung der Beschäftigungsstelle[10] [Bis 31.12.2020: des Arbeitgebers] für die Freistellung zugewendet werden, sind auf die Erstattung nach Absatz 1 anzurechnen.

[1] Geändert durch Erstes Gesetzes zur Änderung des Bildungsfreistellungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[2] Geändert durch Erstes Gesetzes zur Änderung des Bildungsfreistellungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[3] Geändert durch Erstes Gesetzes zur Änderung des Bildungsfreistellungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[4] Geändert durch Erstes Gesetzes zur Änderung des Bildungsfreistellungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[5] Abs. 3 eingefügt durch Erstes Gesetzes zur Änderung des Bildungsfreistellungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[6] Geändert durch Erstes Gesetzes zur Änderung des Bildungsfreistellungsgesetzes. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2021.
[7] Geändert durch Erstes Gesetzes zur Änderung des Bildungsfreistellungsgesetzes. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2021.
[8] Geändert durch Erstes Gesetzes zur Änderung des Bildungsfreistellungsgesetzes. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2021.
[9] Geändert durch Erstes Gesetzes zur Änderung des Bildungsfreistellungsgesetzes. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2021.
[10] Geändert durch Erstes Gesetzes zur Änderung des Bildungsfreistellungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2021.

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