Entscheidungsstichwort (Thema)

Persönliche Inanspruchnahme eines Beamten bei Regressanspruch eines Sozialversicherungsträgers gegen den Beamten

 

Leitsatz (amtlich)

Steht einem Sozialversicherungsträger ein Regreßanspruch aus § 640 RVO gegen einen Beamten zu, so steht Art. 34 GG der persönlichen Inanspruchnahme des Beamten nicht entgegen.

 

Normenkette

GG Art. 34; RVO § 640; BGB § 839; RVO §§ 636-637, 539 Abs. 1 Nr. 14

 

Tenor

Auf die Revisionen des Klägers und des Streithelfers wird das Teilurteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. Oktober 1981 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

Der Schüler S. wurde am 2. September 1977 schwer verletzt, als er mit seiner Klasse an einem Schulgang teilnahm. Der Zweitbeklagte - ein beamteter Lehrer - hatte die Klasse im Rahmen des Anschauungsunterrichts zum Thema "Der Wald liefert Holz" in einen Wald geführt, wo ein Waldarbeiter mit Fällarbeiten beschäftigt war. Als die Klasse in der Nähe des Arbeitsplatzes des Holzfällers verharrte, stürzte ein gefällter Baum und erfaßte S. mit der Krone. S. erlitt eine Querschnittslähmung, eine Gehirnerschütterung, eine Schädelplatzwunde und eine Oberarmfraktur. Der klagende Gemeindeunfallversicherungsverband erkannte den Unfall als Schulunfall an und zahlte an S. Pflegegeld und Rente.

Mit der Klage begehrt der Kläger die Verurteilung des beklagten Landes und des Zweitbeklagten zur Zahlung seiner unfallbedingten Aufwendungen sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung seiner künftigen unfallbedingten Aufwendungen.

Das Landgericht hat die Klage gegen das beklagte Land abgewiesen, die Leistungsklage gegen den Zweitbeklagten aus § 640 Abs. 1 RVO dem Grunde nach zu 2/3 für gerechtfertigt erklärt und der Feststellungsklage gegenüber dem Zweitbeklagten gleichfalls zu 2/3 stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil, das in NVwZ 1982, 153 abgedruckt ist, die Klage gegen den Zweitbeklagten abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, dem das beklagte Land in der Revisionsinstanz als Streithelfer beigetreten ist.

 

Entscheidungsgründe

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Zweitbeklagte (im folgenden: der Beklagte) dadurch, daß er die Schulklasse an den arbeitenden Holzfäller herangeführt hat, den Unfall "wohl grob fahrlässig" i.S. des § 640 RVO herbeigeführt. Doch könne - so fährt das Berufungsgericht fort - die Frage nach der groben Fahrlässigkeit letztlich offen bleiben, weil die persönliche Inanspruchnahme des Beklagten am Schutzgedanken des Art. 34 GG in Verbindung mit allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen scheitere. Art. 34 GG entfalte zu Gunsten des Beamten eine Schutzwirkung dahin, daß der Beamte im Fall des Regresses nur der Inanspruchnahme durch seinen Dienstherrn ausgesetzt sei, von dem er besondere Rücksichtnahme und insbesondere die entlastende Mitberücksichtigung seines sonstigen dienstlichen Verhaltens erwarten könne. Vor der Einbeziehung der Schüler in die gesetzliche Unfallversicherung sei eine Inanspruchnahme des Lehrers nur durch Regreß des Dienstherrn im Wege des § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG in Betracht gekommen; an dieser für den Beamten günstigen Entscheidungskompetenz des Dienstherrn über das Ob und das Ausmaß des Regresses habe die Einbeziehung der Schüler in die gesetzliche Unfallversicherung nichts geändert. Aus Art. 34 GG folge, daß die Regreßhaftung des Beamten aus § 640 RVO auf die Anstellungskörperschaft, hier das erstbeklagte Land, überleitbar sei, so daß nur letzteres dem Kläger hafte.

II.

Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revisionen nicht stand.

1.

Art. 34 GG läßt von der Regel, daß die Haftung öffentlicher Bediensteter für Amtspflichtverletzungen im hoheitlichen Bereich auf ihren Dienstherrn verlagert wird, Ausnahmen zu ("grundsätzlich"). Allerdings müssen solche Ausnahmen - sollen sie wirksam sein - verschiedenen Anforderungen genügen. Voraussetzung ist zunächst, daß der Gesetzgeber den jeweiligen Ausnahmetatbestand festlegt (vgl. BGHZ 61, 7, 14). Weiter ist zu fordern, daß die Ausnahmeregelung ihrem Inhalt nach den Geboten der Sachgerechtigkeit sowie den Grundsätzen der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit entspricht. Dies folgt daraus, daß solche Regelungen eine Abweichung von dem vom Grundgesetz gewollten Regelfall darstellen (vgl. BGHZ 76, 375, 379; Dagtoglou in Bonner Kommentar, Art. 34, Rdn. 35 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird § 640 RVO, der unter bestimmten Voraussetzungen im Regelungsbereich des Art. 34 GG dem schädigenden Bediensteten persönlich Schadenslasten aus seiner Amtspflichtverletzung aufbürdet, gerecht.

a)

Der Gesetzgeber hat mit § 640 RVO eine Rückgriffsregelung geschaffen, die sich im Verhältnis zur Haftungsregelung nach § 839 BGB, Art. 34 GG als Ausnahme darstellt. Die Vorschrift steht im System der Haftungsersetzung nach den §§ 636 ff. RVO. Diese Regelung löst unter den Voraussetzungen der §§ 636, 637 RVO die Haftung des Schädigers für einen Unfall durch das Leistungssystem der Sozialversicherung ab. Der haftungsbefreite Schädiger wird statt dessen allerdings gemäß §§ 640, 641 RVO Regreßansprüchen der Sozialversicherungsträger auf Erstattung ihrer Aufwendungen für den Unfall ausgesetzt, wenn er diesen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Dieses Regelungssystem ergreift im Anwendungsbereich der §§ 636, 637 RVO auch die sog. Staatshaftung nach Art. 34 GG und die ihr zugrundeliegende Haftungsverantwortlichkeit der öffentlichen Bediensteten für Amtspflichtverletzungen in Ausübung ihres öffentlichen Amtes. In diesem Umfang wird auch diese Haftung durch die Regelung der §§ 636 ff. RVO ersetzt. Das ist seit langem in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannt (vgl. RGZ 167, 385, 390 f. für §§ 898, 899 RVO a.F., Senatsurteil vom 15. Mai 1973 - VI ZR 161/71 - VersR 1973, 922, 923; Kreft in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 839 Rdn. 26; Lauterbach, Unfallversicherung, § 636 Rdn. 25; RVO-Gesamtkommentar, § 636 Anm. 9).

Mit der Einbeziehung der Schüler und Studenten durch das Gesetz vom 18. März 1971 (BGBl I 237) in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 539 Abs. 1 Nr. 14 RVO) ist auch für Schulunfälle deren Leistungssystem an die Stelle der bisherigen Haftung aus § 839 BGB, Art. 34 GG getreten (§ 637 Abs. 4 RVO). In der Konsequenz dieser Neuregelung liegt es, daß in diesem Bereich auch der Dienstherr der Lehrer von seiner Haftung nach Art. 34 GG, § 839 BGB für deren Amtspflichtverletzungen in Ausübung ihres Dienstes befreit worden ist. Diese Konsequenz hat der Gesetzgeber gesehen und gewollt (vgl. BT-Drs VI/1333 S. 5). Demgemäß hat der Bundesgerichtshof Haftungsfragen, die sich im Anschluß an Unfälle im schulischen Bereich stellten, nach Maßgabe der §§ 636 ff. RVO entschieden (BGHZ 75, 328 ff.; Senatsurteil vom 25. September 1979 - VI ZR 184/78 - VersR 1980, 43, 44; Urteil vom 27. April 1981 - III ZR 47/80 - NJW 1982, 37, 38).

b)

Die Regelung der §§ 636 ff. RVO ist ein in sich geschlossenes System, das eine - sei es auch nur teilweise - Einbeziehung von Regelungsmodellen aus dem abgelösten Haftungssystem verbietet. Das gilt insbesondere für die Regreßregelung der §§ 640, 641 RVO, die nicht durch die spezifisch auf die Amtshaftung zugeschnittene Einstandspflicht des Dienstherrn nach Art. 34 GG und die mit ihr verbundene Regreßregelung modifiziert werden kann (vgl. Senatsurteil vom 15. Mai 1973 - VI ZR 160/71 - VersR 1973, 818, 820; Urteil vom 27. April 1981 - aaO). Der Geltungsanspruch der §§ 640, 641 RVO gegenüber Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB folgt schon daraus, daß die Regreßhaftung nach den §§ 640, 641 RVO gewissermaßen die Kehrseite des Haftungsausschlusses nach den §§ 636, 637 RVO darstellt (so zutreffend Wussow WI 1980, 198, 199) und zusammen mit diesen Vorschriften eine Einheit bildet. Ebensowenig wie sich etwa der Dienstherr durch Berufung auf die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung als anderweiten Ersatz im Sinne von § 839 Abs. 1 S. 2 BGB den Regreßforderungen nach § 641 RVO entziehen kann, kann der für einen Schulunfall verantwortliche Lehrer dem Rückgriff nach § 640 RVO die Haftungsabnahme nach Art. 34 GG durch seinen Dienstherrn entgegenhalten. Die §§ 640, 641 RVO regeln den Rückgriff eigenständig und ohne Anlehnung an andere Regreßmodelle. § 640 RVO begründet für den Schädiger, auch wenn er in Ausübung eines öffentlichen Amtes durch eine Amtspflichtverletzung den Versicherungsfall herbeigeführt hat, eine persönliche Regreßverpflichtung; insoweit setzt sich weder der Grundsatz der Haftungsabnahme durch seinen Dienstherrn nach Art. 34 GG noch dessen Entscheidungskompetenz für einen Regreß durch. Diese eigenständige Regelung der §§ 640, 641 RVO kann auch nicht durch die Konstruktion einer Amtspflicht des schädigenden Bediensteten unterlaufen werden, die diesen etwa verpflichtet, den Sozialversicherungsträger vor der Inanspruchnahme zu bewahren und bei deren Verletzung der Dienstherr die Haftung für diese Pflichtverletzung anstelle des Schädigers zu übernehmen hätte. § 640 statuiert eine derartige Amtspflicht nicht. Grundlage des Erstattungsanspruchs ist nicht ein schädigendes Verhalten, das sich gegen den leistungspflichtigen Sozialversicherungsträger richtet, sondern er ist ein eigenständiger Anspruch, der diesem als "mittelbar Geschädigtem" gewährt wird (vgl. Marschall v. Bieberstein, SGb. 1974, 89 und Fußn. 10 m.w.N.).

c)

Die §§ 640, 641 RVO genügen auch dem Gebot der Sachgerechtigkeit. Die Vorschriften erfüllen im System der Haftung nach §§ 636 ff. RVO einen spezifischen Zweck. Es erschien dem Gesetzgeber angemessen, die Sozialversicherungsträger nur dann für ihre satzungsgemäßen Aufwendungen zu Lasten des verantwortlichen Schädigers schadlos zu stellen, wenn der Schädiger den Schadensfall durch ein besonders zu mißbilligendes Verhalten herbeigeführt hat, andererseits bei Vorliegen dieser Rückgriffsvoraussetzungen den Regreß ihrem pflichtgemäßen Ermessen anheim zu geben. Damit verliert hier der das Schadensersatzrecht beherrschende Ausgleichsgedanke an Gewicht. Ersatz soll dem Sozialversicherungsträger im wesentlichen aus präventiven, erzieherischen Gründen gewährt werden. Diese spezifische Zweckbestimmung gibt den §§ 640, 641 RVO ihr Gepräge (BGHZ 75, 328, 330 f.). Folgerichtig begründen sie eine persönliche Erstattungspflicht, für die der Grundsatz der Haftungsabnahme nach Art. 34 GG und die damit verbundene Entscheidungskompetenz des Dienstherrn für den Rückgriff wegen seiner Belastungen, von denen die §§ 636, 637 RVO ihn hier freistellen, keine Geltung beanspruchen kann.

d)

Auf der Rechtsfolgenseite entfernt sich § 640 RVO vom Grundsatz des Art. 34 GG nicht weiter, als dies von der Sache her geboten ist; insbesondere vermeidet er eine im Verhältnis zur Rechtsfolge des Art. 34 GG unangemessene Belastung des Schädigers. Die Vorschrift erlaubt einen Rückgriff auf den Schädiger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; sie stimmt damit inhaltlich mit den Voraussetzungen des Rückgriffsanspruchs des Dienstherrn überein. Zur Berücksichtigung der Gesichtspunkte der besonderen Härte und der Billigkeit, denen der Dienstherr bei einem Rückgriff Rechnung tragen kann, ist auch der Unfallversicherungsträger verpflichtet (§ 640 Abs. 2 RVO; vgl. auch BGHZ 57, 96, 99; ferner Senatsurteil vom 15. Mai 1973, aaO). Es kommt hinzu, daß auch den Dienstherrn im Bereich der Haftungsabnahme nach Art. 34 GG grundsätzlich die Pflicht trifft, bei schuldhafter Verletzung der Dienstpflicht den Beamten im öffentlichen Interesse in Anspruch zu nehmen (BVerwGE 44, 27, 31). Im übrigen kann sich im Einzel fall das Haftungssystem der Unfallversicherung für den beamteten Lehrer sogar günstiger auswirken. Nach § 640 RVO müssen sich der Vorsatz oder die grobe Fahrlässigkeit des Schädigers nicht nur auf die Verletzung der Verhaltensnorm, sondern auch auf die dadurch herbeigeführte Verursachung des Unfalls beziehen (vgl. BGHZ 75, 328, 332 m.w.N.); demgegenüber muß sich das Verschulden des Schädigers im Fall eines Rückgriffs des Dienstherrn nur auf die Verletzung der Amtspflicht, nicht aber auf den Erfolg beziehen (BGHZ 34, 375, 381).

Dementsprechend wird denn auch in der Literatur überwiegend die Auffassung vertreten, daß im Fall eines Schülerunfalls der Rückgriff des Unfallversicherungsträgers gegen den beamteten Lehrer nach Maßgabe des § 640 RVO zu beurteilen ist (vgl. z.B. Engelkemper in Schulrecht Rheinland-Pfalz, K 24.3 S. 7; Kreft in BGB-RGRK, aaO, Rdn. 131; vgl. ferner Hanau, Die Haftung des Arbeitnehmers, 2. Aufl., S. 183; Lauterbach, aaO, § 640 Rdn. 3). Die Autoren, nach deren Auffassung einem solchen Anspruch des Unfall Versicherungsträgers Art. 34 GG entgegensteht (Schlegelmilch in Geigel, Haftpflichtprozeß, 17. Aufl., Kap. 28, Rdn. 19 h; Vollmar, VersR 1973, 298, 301 und in Unfallversicherung für Schüler und Studenten sowie Kinder in Kindergärten, 2. Aufl., 1975, S. 112; Wussow, aaO), messen der Funktion des § 640 RVO als Ausnahmeregelung im Verhältnis zu Art. 34 GG nicht die ihr zukommende Bedeutung zu.

2.

Nach alledem war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, damit das Berufungsgericht die letztlich noch offengelassene Frage prüfen kann, ob der Klageanspruch aus § 640 RVO begründet ist. Dabei kommt der Frage, ob das schadensauslösende Verhalten des Beklagten als grob fahrlässig zu bewerten ist, entscheidende Bedeutung zu. Der Senat stellt an die Bejahung dieser Anwendungsvoraussetzung des § 640 Abs. 1 RVO hohe Anforderungen. Danach liegt grobe Fahrlässigkeit erst dann vor, wenn der Schädiger sich über die Bedenken hinweggesetzt hat, die sich angesichts typischer Ursachen oder klar auf der Hand liegender Gefahren jedem aufdrängen müssen und deshalb sein Verhalten besonders vorwerfbar erscheinen lassen (vgl. Senatsurteil vom 16. November 1982 - VI ZR 78/81 - VersR 1983, 156, 157). Im Lichte dieses Begriffsverständnisses wird das Berufungsgericht erneut zu berücksichtigen haben, daß das Sägearbeitsgeräusch, das der Beklagte beim Heranführen seiner Klasse vernahm, nicht in jedem Fall auf Fall arbeiten hinweisen mußte, sondern auch in anderen Arbeiten (etwa der Beseitigung von Ästen) seine Erklärung finden konnte. Eine solche Deutung lag für den Beklagten besonders nahe, wenn ihm - wie er behauptet hat - eine Kollegin zuvor mitgeteilt hatte, der Holzfäller habe ihr erklärt, er werde an diesem Tage nicht mehr zum Fällen kommen. Weiter wird das Berufungsgericht zu erwägen haben, daß der Beklagte die Kinder nicht unmittelbar an den Arbeitsplatz des Holzfällers herangeführt hat, sondern daß er sie in einer Entfernung von etwa 25 m warten ließ. Dies könnte dafür sprechen, daß der Beklagte durchaus einer - wenn auch als fernliegend erachteten - Gefahr Rechnung zu tragen bestrebt war, so daß sich sein Verschulden darauf beschränkt, den Gefahrenbereich unzutreffend eingeschätzt zu haben. Schließlich wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob die beiden zu Gunsten des Beklagten sprechenden Momente (geringe Wahrscheinlichkeit der Gefahr sowie eine - wenn auch unzulängliche - Vorkehrung zur Beseitigung der Gefahr) auch in ihrer Kumulierung noch die Wertung erlauben, daß er den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat.

 

Unterschriften

Dr. Steffen

Dr. Kullmann

Dr. Ankermann

Dr. Lepa

Bischoff

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1456543

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