Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitpfändung des Anspruchs des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Erteilung einer Lohnabrechnung

 

Leitsatz (amtlich)

a) Bei der Pfändung eines Anspruchs auf Lohnzahlung stellt der Anspruch auf Erteilung einer Lohnabrechnung einen unselbständigen Nebenanspruch dar, wenn es der Abrechnung bedarf, um den Anspruch auf Lohnzahlung geltend machen zu können. Wenn nicht ausgeschlossen ist, dass dem Schuldner gegen den Drittschuldner derartige Ansprüche auf Lohnabrechnung zustehen, werden diese angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner (Arbeitgeber) bei einer Lohnpfändung mitgepfändet.

b) In derartigen Fällen der Mitpfändung kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers die Mitpfändung im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (klarstellend) aussprechen.

 

Normenkette

ZPO §§ 829, 836, 840; BGB § 401

 

Verfahrensgang

LG Chemnitz (Beschluss vom 01.08.2011; Aktenzeichen 3 T 335/11)

AG Freiberg (Beschluss vom 14.06.2011; Aktenzeichen 2 M 1818/11)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers werden der Beschluss der 3. Zivilkammer des LG Chemnitz vom 1.8.2011 und der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG Freiberg - Vollstreckungsgericht - vom 14.6.2011 aufgehoben, soweit zum Nachteil des Gläubigers entschieden worden ist.

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG Freiberg - Vollstreckungsgericht - vom 14.6.2011 wird dahingehend ergänzt, dass auch die angeblichen Forderungen des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf monatliche Übersendung der Lohnabrechnungen, nach Wahl der Drittschuldnerin auch Faxkopien hiervon, gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen werden.

Der Schuldner trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer titulierten Geldforderung i.H.v. 2.400 DM nebst Zinsen und Kosten.

Rz. 2

Das AG - Vollstreckungsgericht - hat auf Antrag des Gläubigers einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen. Dieser bezieht sich auf angebliche Forderungen des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf rückständige, gegenwärtige und künftige Lohnzahlungen, Prämien, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Abfindungen, Betriebsrenten, soweit nach §§ 850 ff. ZPO pfändbar, sowie vom Arbeitgeber durchgeführten Lohnsteuerjahresausgleich. Das AG - Vollstreckungsgericht - hat in diesem Beschluss des Weiteren angeordnet, dass der Schuldner im Rahmen seiner Herausgabeverpflichtung nach § 836 Abs. 3 ZPO für die Dauer der Pfändung die Lohn- und Gehaltsabrechnungen an den Gläubiger herauszugeben hat. Dem weitergehenden Antrag des Gläubigers auf Pfändung der angeblichen Forderungen des Schuldners gegen die Drittschuldnerin "auf monatliche Übersendung der Lohnabrechnungen (Fax genügt)" hat das AG - Vollstreckungsgericht - nicht entsprochen.

Rz. 3

Die gegen die teilweise Antragszurückweisung gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers ist vor dem Beschwerdegericht ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger den genannten Antrag weiter.

II.

Rz. 4

Die gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

Rz. 5

1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, der Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Aushändigung der Lohnabrechnung sei von der Pfändung nicht umfasst, so dass der Gläubiger nicht berechtigt sei, diesen Anspruch gegen den Drittschuldner geltend zu machen. Eine Rechtsgrundlage für das Begehren des Gläubigers sei nicht ersichtlich. Die Verpflichtungen des Schuldners und des Drittschuldners aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses seien in § 836 ZPO und § 840 ZPO abschließend geregelt. Nach § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO sei der Schuldner verpflichtet, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft und die über die Forderung vorhandenen Urkunden, also auch die Lohnbescheinigungen, herauszugeben. Welche Erklärungen der Drittschuldner abzugeben habe, sei in § 840 Abs. 1 ZPO geregelt. Aus der Regelung ergebe sich nicht, dass der Drittschuldner auf Verlangen verpflichtet sei, die über die Forderung vorhandenen Urkunden, also auch Lohnbescheinigungen an den Gläubiger herauszugeben.

Rz. 6

2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Rz. 7

a) Die angeblichen Forderungen des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf monatliche Übersendung der Lohnabrechnungen sind zusammen mit den angeblichen Forderungen auf Lohnzahlung als Nebenrechte mitgepfändet.

Rz. 8

aa) Die mit einer Pfändung verbundene Beschlagnahme erstreckt sich ohne Weiteres auf alle Nebenrechte, die im Falle einer Abtretung nach §§ 412, 401 BGB mit auf den neuen Gläubiger übergehen; einer gesonderten Neben- oder Hilfspfändung bedarf es dazu nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 9.2.2012 - VII ZB 117/09, NJW-RR 2012, 434 Rz. 12; Beschl. v. 18.7.2003 - IXa ZB 148/03, NJW-RR 2003, 1555, 1556). Neben den in § 401 BGB ausdrücklich genannten Rechten wird diese Vorschrift u.a. auf solche Hilfsrechte entsprechend angewandt, die zur Geltendmachung oder Durchsetzung einer Forderung erforderlich sind (vgl. BGH, Beschl. v. 9.2.2012 - VII ZB 117/09, NJW-RR 2012, 434 Rz. 14 m.w.N.). Solche Nebenrechte sind insb. Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung, die darauf abzielen, Gegenstand und Betrag des Hauptanspruchs zu ermitteln (vgl. BGH, Beschl. v. 18.7.2003 - IXa ZB 148/03, NJW-RR 2003, 1555, 1556; Urt. v. 8.11.2005 - XI ZR 90/05, BGHZ 165, 53, 57).

Rz. 9

bb) Bei der Lohnpfändung stellt der Anspruch auf Erteilung einer Lohnabrechnung einen solchen unselbständigen Nebenanspruch dar, wenn es der Abrechnung bedarf, um den Anspruch auf Lohnzahlung geltend machen zu können. Es ist nicht ausgeschlossen, dass dem Schuldner gegen die Drittschuldnerin derartige Ansprüche auf Lohnabrechnung zustehen. Nach allgemeinen Grundsätzen kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Auskunft über die Grundlagen seines Vergütungsanspruchs verlangen, wenn der Arbeitnehmer hierüber unverschuldet keine Kenntnis hat (vgl. BAGE 119, 62 Rz. 15 m.w.N.). Das schließt den Anspruch auf eine Abrechnung mit ein, wenn es der Abrechnung bedarf, um den Anspruch auf die Zahlung konkret verfolgen zu können (vgl. BAGE 119, 62 Rz. 15). Ob derartige Ansprüche des Schuldners auf Lohnabrechnung gegen die Drittschuldnerin tatsächlich gegeben sind, ist im vorliegenden Verfahren unerheblich. Denn das Vollstreckungsgericht prüft grundsätzlich nicht, ob eine zu pfändende Forderung besteht (vgl. BGH, Beschl. v. 22.8.2012 - VII ZB 2/11, NZI 2012, 809 Rz. 23; Beschl. v. 19.3.2004 - IXa ZB 229/03, NJW 2004, 2096, 2097 m.w.N.). Bezüglich einer Mitpfändung gilt Entsprechendes. Eine Pfändung muss immer dann erfolgen, wenn dem Schuldner die Forderung nach irgendeiner vertretbaren Rechtsansicht zustehen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 12.12.2007 - VII ZB 38/07, NJW-RR 2008, 733 Rz. 9 m.w.N.). Ein Pfändungsantrag darf nur ausnahmsweise abgelehnt werden, wenn dem Schuldner der Anspruch aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen offenbar nicht zustehen kann oder ersichtlich unpfändbar ist (vgl. BGH, Beschl. v. 12.12.2007 - VII ZB 38/07, NJW-RR 2008, 733 Rz. 9 m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Insbesondere steht nicht fest, dass die Erfüllung der genannten Ansprüche auf Lohnabrechnung gegenüber dem Gläubiger unzulässiger Weise in ein Recht des Schuldners auf Geheimhaltung oder informationelle Selbstbestimmung eingreifen würde, weil in den Abrechnungen schuldnerbezogene Daten enthalten sind, die sich nicht nur auf das pfändbare Arbeitseinkommen beziehen (a.M. Hess. LAG, Urt. v. 24.1.2002 - 5 Sa 1213/01, juris Rz. 28 ff.; Reiter, FA 2007, 258, 259 f.). Das Interesse des Schuldners, die in Lohnabrechnungen enthaltenen, sein Arbeitsverhältnis betreffenden persönlichen Daten gegenüber Dritten nicht zu offenbaren, überwiegt grundsätzlich nicht das Vollstreckungsinteresse des Gläubigers (vgl. BGH, Beschl. v. 28.6.2006 - VII ZB 142/05, NJW-RR 2006, 1576 Rz. 14). Der Schuldner hat im vorliegenden Verfahren im Übrigen keinen Vortrag gehalten, aus dem sich Hinweise auf ein derartiges Geheimhaltungsinteresse ergeben.

Rz. 10

cc) Die Vorschrift des § 840 ZPO, die eine Auskunftsobliegenheit des Drittschuldners begründet (vgl. BGH, Urt. v. 4.5.2006 - IX ZR 189/04, NJW-RR 2006, 1566 Rz. 10 m.w.N.), steht der vorstehend erörterten Mitpfändung nicht entgegen. § 840 ZPO lässt materiell-rechtliche Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche, die den Drittschuldner treffen und von der Pfändung der Forderung gem. § 401 BGB miterfasst werden, unberührt (vgl. Lüke in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 840 Rz. 2; Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl., § 840 Rz. 2).

Rz. 11

b) Das Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers für den begehrten Ausspruch bezüglich der Pfändung der angeblichen Forderungen auf monatliche Übersendung der Lohnabrechnungen ist gegeben.

Rz. 12

aa) In Fällen der Mitpfändung von Nebenrechten wie im Streitfall kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers in dem das Hauptrecht pfändenden Beschluss die Mitpfändung (klarstellend) aussprechen (vgl. BGH, Beschl. v. 18.7.2003 - IXa ZB 148/03, NJW-RR 2003, 1555, 1556; Beschl. v. 9.2.2012 - VII ZB 117/09, NJW-RR 2012, 434 Rz. 11; LG Bochum, JurBüro 2000, 437 m.w.N.; Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rz. 1742; Scherer, Rpfleger 1995, 446, 450; a.M. OLG Zweibrücken, JurBüro 1995, 660, 662). Ein solcher klarstellender Ausspruch erleichtert dem Gläubiger den Nachweis der Mitpfändung (vgl. OLG Hamm, DGVZ 1994, 188, 189; LG Koblenz, JurBüro 1996, 663, 664; Behr, JurBüro 1995, 626, 628).

Rz. 13

bb) Das Rechtsschutzbedürfnis für den genannten klarstellenden Ausspruch entfällt nicht wegen der im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss enthaltenen, bestandskräftig gewordenen Anordnung, dass der Schuldner für die Dauer der Pfändung die Lohnabrechnungen an den Gläubiger herauszugeben hat (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 28.6.2006 - VII ZB 142/05, NJW-RR 2006, 1576 Rz. 8). § 836 Abs. 3 Satz 3 ZPO ermöglicht eine Zwangsvollstreckung in diese Urkunden nur, sofern sie sich - schon oder noch - im Besitz des Schuldners befinden (vgl. BGH, Beschl. v. 25.3.2010 - VII ZB 11/08, JurBüro 2010, 440 Rz. 20).

Rz. 14

3. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat gem. § 577 Abs. 5 ZPO in der Sache abschließend zu entscheiden.

III.

Rz. 15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3578258

BGHZ 2013, 62

NJW 2013, 539

NJW 2013, 8

EBE/BGH 2013, 50

FamRZ 2013, 622

FA 2013, 80

JurBüro 2013, 271

WM 2013, 271

WuB 2013, 395

ZIP 2013, 436

DGVZ 2013, 75

JZ 2013, 231

MDR 2013, 367

NJ 2013, 4

Rpfleger 2013, 280

ZInsO 2013, 264

FamRB 2013, 77

FoVo 2013, 56

GuT 2012, 38

RÜ 2013, 158

RENO 2013, 19

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