Entscheidungsstichwort (Thema)

Drittschuldnerklage. Lohnabrechnung

 

Leitsatz (amtlich)

Der die Lohnansprüche eines Schuldners betreffende Pfändungs- u. Überweisungsbeschluss erfasst ohne ausdrückliche Benennung nicht auch den Anspruch auf Erteilung einer Lohnabrechnung.

 

Normenkette

ZPO §§ 829, 804, 840

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 22.05.2001; Aktenzeichen 5 Ca 1329/01)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22.5.2001 – Az. 5 Ca 1329/00 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erteilung von Lohnabrechnungen eines bei ihr beschäftigten Mitarbeiters, der sein Vollstreckungsschuldner ist.

Der Kläger besitzt gegen einen Herrn … einen Vollstreckungsbescheid vom 29.03.1995 über eine Hauptforderung von DM 9.500,00 sowie Nebenforderungen und Kosten. Wegen eines Teilbetrages von DM 1.000,00 dieser titulierten Forderung ließ der Kläger der Beklagten am 01.10.1999 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 28.09.1999 zustellen, der sich auf die Zahlung des gesamten gegenwärtigen und künftigen Arbeitseinkommens des bei ihr beschäftigten Schuldners … bezog. Zugleich forderte er die Beklagte zur Abgabe einer Erklärung gem. § 840 ZPO auf. Wegen des Inhalts der genannten Urkunden wird ergänzend auf die Fotokopien Bl. 6 – 10 d.A. ergänzend Bezug genommen. Nachdem die Beklagte zunächst Erklärungen gem. § 840 Abs. 1 ZPO nicht abgab, entwickelte sich zwischen dem Klägervertreter und ihr ein Schriftwechsel, im Rahmen dessen die Steuerbevollmächtigte der Beklagten das Nettoeinkommen des Schuldners … bis einschließlich November 1999 auf „durchschnittlich DM 2.629,76” bezifferte, dem Klägervertreter Fotokopien der Lohnsteuerkarte des Schuldners und von Lohnabrechnungen für Oktober und November 1999 übersandte und sich schließlich auf Vorpfändungen berief. Wegen der gewechselten Schreiben wird ergänzend auf Bl. 14–16 d.A. Bezug genommen.

Der Kläger hat gemeint, die von ihm bewirkte Pfändung der Lohnansprüche des Schuldners habe auch dessen Anspruch auf Gehaltsabrechnungen als Annexanspruch aus dem Angestelltenverhältnis ergriffen. Er hat daher die Auffassung vertreten, die Beklagte als Drittschuldnerin habe ihm diese Abrechnungen kostenlos zu überlassen.

Auf seine Ansprüche gegen den Schuldner gem. § 836 Abs. 3 ZPO könne er nicht verwiesen werden, weil ein mitgepfändeter Rechnungslegungsanspruch gegen die Beklagte bestehe.

Er hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger z.Hd. von dessen Bevollmächtigten monatliche Gehaltsabrechnungen betreffend den bei ihr in einem festen Anstellungsverhältnis stehenden Herrn … für die Zeit von November 1999 bis April 2001 einschließlich zu übermitteln;
  2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch zukünftig z.Hd. von dessen Bevollmächtigten monatliche Gehaltsabrechnungen betreffend den bei ihr in einem festen Anstellungsverhältnis stehenden Herrn … jeweils bis zum 15. des Folgemonats kostenlos zu übermitteln.

Die Beklagte hat beantragt.

die Klage abzuweisen.

Sie hat gemeint, der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss betreffe lediglich einen Zahlungsanspruch ihres Arbeitnehmers … und habe einen Auskunftsanspruch gem. § 840 ZPO zur Folge, der aber nicht zum Nachweis der Richtigkeit der abgegebenen Erklärungen verpflichte. Der Kläger könne im Übrigen die erforderlichen Auskünfte gem. § 836 Abs. 3 ZPO von seinem Schuldner … erlangen.

Mit am 22.05.2001 verkündetem Urteil hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main – 5 Ca 1329/99 – die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Arbeitgeber und Drittschuldner nach herrschender Meinung nur gehalten sei, Auskünfte gem. § 840 Abs. 1 Ziff. 1–3 ZPO zu erteilen und im Übrigen verpflichtet sei, die weitergehenden Daten, die sich aus einer Lohnabrechnung ergeben, vertraulich zu behandeln. Wegen der vollständigen Entscheidungsgründe wird auf die S. 3 und 4 des Urteils (Bl. 54 f. d.A.) ergänzend Bezug genommen.

Gegen dieses ihm am 22.06.2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, dem 23.07.2001 Berufung eingelegt und dieses Rechtsmittel zugleich begründet. Er meint weiterhin, dass die Pfändung der Lohnansprüche des Schuldners seinen Anspruch auf Erteilung der Abrechnung mitumfasst habe, weshalb er, der Kläger, nicht als „Dritter” anzusehen sei, demgegenüber die beklagte Arbeitgeberin Vertraulichkeit zu wahren hätte. Jedenfalls sei die Beklagte verpflichtet, für die sich monatlich neu ergebenden Gehaltszahlungsansprüche auch jeweils monatlich erneut eine Erklärung gem. § 840 ZPO abzugeben.

Er beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22.05.2001 – 5 Ca 1329/99 – abzuändern und

die Beklagte kostenpflichtig zu verurteilen, seit dem 01.11.1999 monatliche Gehaltsabrechnungen betreffend den bei ihr in festem Anstellungsverhältnis stehenden Herrn … jeweils bis zum 15. des Folgemonats kostenlos zu übermitteln,

hilfsweise,

di...

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