FinMin Berlin, Erlaß v. 27.1.2017, S 2337 - 1/2011

Die nach dem Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen in der Fassung vom 29.11.1978 (GVBl. S. 2214), geändert durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen vom 19.12.2002 (GVBl. S. 372), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Landesabgeordnetengesetzes und des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen vom 18.12.2013 (GVBl. S. 921), zu zahlenden Aufwandsentschädigungen erfüllen die Voraussetzungen des § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG und sind deshalb im vollen Umfang steuerfrei.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 12 Satz 1

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