FinMin Saarland, 10.2.2004, B/2 - 4 - 20/04 - S 2334

Verschafft der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit der Schenkung des Geschenkloses die Teilnahme an einer von einem fremden Dritten durchgeführten Lotterie, so ist in dieser Schenkung der geldwerte Vorteil für den Arbeitnehmer zu sehen. Insoweit wird ihm ein Vorteil für die Beschäftigung eingeräumt und er erspart sich eigenen Aufwand für die Teilnahme an der Lotterie. Dabei handelt es sich um einen Sachbezug, der nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG außer Ansatz bleiben kann, wenn – ggf. zusammen mit anderen Vorteilen – die Freigrenze von derzeit 44 EUR nicht überschritten wird. Ein etwaiger Lotteriegewinn steht in keinem Zusammenhang mehr mit dem Arbeitsverhältnis. Ein Veranlassungszusammenhang zwischen dem Gewinn aus einer von einem fremden Dritten veranstalteten Lotterie und dem Arbeitsverhältnis ist zu verneinen, denn der Gewinn ist kein Vorteil, der „für” die Beschäftigung geleistet wird. Er ist nicht durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst.

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 2

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