Arbeitnehmer können den Antrag auf Bildung eines Freibetrags für einen Zeitraum von längstens 2 Kalenderjahren beim Wohnsitzfinanzamt beantragen.[1] Eingetragene Freibeträge gelten mit Wirkung ab dem 1.1.2023 und dann längstens bis Ende 2024.

Erhöht sich der eintragungsfähige Freibetrag innerhalb des 2-Jahreszeitraums, kann der Steuerpflichtige bei seinem zuständigen Wohnsitzfinanzamt einen Antrag auf Anpassung der Freibeträge stellen. Ändern sich die steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen, sodass geringere Freibeträge gelten, muss er dies seinem Wohnsitzfinanzamt mitteilen.[2]

Gültigkeitsdauer der Eintragung

Der Jahresfreibetrag ist auf die Lohnzahlungszeiträume des Kalenderjahres gleichmäßig jeweils zu verteilen, mit Wirkung vom Beginn des Kalendermonats, der auf die Antragstellung folgt. Davon abweichend muss das Finanzamt ein Lohnsteuerabzugsmerkmal für einen Freibetrag, der vor Beginn des jeweiligen Kalenderjahres oder noch im Januar beantragt wird, mit Wirkung vom 1.1. des laufenden Kalenderjahres bilden. Der Jahresbetrag ist zur Ermittlung des monatlichen Freibetrags durch die Zahl der nach Antragstellung noch verbleibenden Monate im Kalenderjahr zu teilen.

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