Kinderfreibeträge werden bei der Bemessung der Lohnsteuer nicht berücksichtigt. Während des Kalenderjahres wird der Familienleistungsausgleich durch die monatliche Kindergeldzahlung gewährleistet. Bei Eltern, die weder Anspruch auf Kindergeld noch auf sonstige vergleichbare Leistungen haben, tritt dadurch während des Jahres eine deutliche Benachteiligung gegenüber anderen Familien ein.

Betroffen hiervon sind im Inland wohnhafte ausländische Arbeitnehmer, die keine Aufenthaltsgenehmigung haben, sowie Arbeitnehmer mit Kindern außerhalb eines EU/EWR-Staates. Um in diesen Fällen die Lohnsteuerbelastung des für den Unterhalt des Kindes erforderlichen Einkommens bereits während des Jahres durch den zustehenden Kinderfreibetrag zu mindern, besteht für diesen Personenkreis die Möglichkeit der Bildung eines Lohnsteuerabzugsmerkmals für Kinder.

Der Freibetrag wird in absoluter Höhe für 2024 mit jährlich 3.192 EUR bzw. 6.384 EUR[1] wie andere Ermäßigungsgründe beim Lohnsteuerabzug zum Ansatz gebracht. Diese Beträge erhöhen sich für die genannten Arbeitnehmer um die zusätzlichen Freibeträge für Betreuung, Erziehung und Ausbildung von 1.464 EUR bzw. 2.928 EUR. Für Kinder im Ausland gelten entsprechend ermäßigte Freibeträge entsprechend der Ländergruppeneinteilung.[2] Dies gilt allerdings nicht für Kinder mit Wohnsitz in EU-Staaten; für diese Kinder sind stets die ungekürzten Freibeträge anzusetzen.

[1] § 32 Abs. 6 EStG i. d. F. des Inflationsausgleichsgesetzes v. 8.12.2022. Es wurde aber eine Erhöhung für das Jahr 2024 angekündigt, die rückwirkend ab 1.1.2024 gelten soll.

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