Ohne Bedeutung für das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren sind die Vorsorgeaufwendungen.[1] Dies gilt auch insoweit, als sie die Vorsorgepauschale[2] übersteigen. Die übrigen Sonderausgaben können maximal bis zu ihren gesetzlichen Höchstbeträgen angesetzt werden.

Bei Ehe-/Lebenspartnern, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, werden die eintragungsfähigen Sonderausgaben einheitlich ermittelt. Von diesen Sonderausgaben wird ein Pauschbetrag von 72 EUR abgezogen.

Entscheiden sich Ehegatten für die Einzelveranlagung und den hälftigen Abzug von Sonderausgaben, werden die von beiden Ehegatten getragenen Vorsorgeaufwendungen zusammengerechnet und hälftig verteilt. Erst danach wird für jeden Ehegatten getrennt die Höchstbetragsberechnung ermittelt und die Günstigerprüfung durchgeführt.[3]

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