Bestimmte Aufwendungen können durch Berücksichtigung eines Freibetrags als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal bereits beim Lohnsteuerabzug zu einer Steuerermäßigung und damit zu einem höheren Nettolohn beim Arbeitnehmer führen. Nachfolgend ist ausschließlich das Eintragungsverfahren behandelt. Ausgenommen bleiben die materiell-rechtlichen Voraussetzungen, die für die steuerliche Anerkennung der eintragungsfähigen Aufwendungen im Einzelnen erfüllt sein müssen und die bereits beim Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren zu beachten sind.

Keine Auswirkung auf beitragspflichtiges Arbeitsentgelt

Der Lohnsteuer-Freibetrag für voraussichtliche Aufwendungen hat keine Bedeutung für das beitragspflichtige Arbeitsentgelt zur Sozialversicherung.

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