Der Sachbezugswert für freie Unterkunft bei Aufnahme des Beschäftigten

  • im Haushalt des Arbeitgebers oder
  • bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft[1]

vermindert sich um 15 %. In diesem Fall beträgt der Kürzungsbetrag für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und für Auszubildende ebenfalls 15 %.

Auch bei Unterkünften kann die Bewertung mit dem ortsüblichen Mietpreis erfolgen, um wesentlichen Abweichungen vom Durchschnittsstandard einer Unterkunft Rechnung zu tragen.[2] In Betracht kommt z. B. die Überlassung von Unterkünften in Schwesternwohnheimen, wenn die vom Arbeitnehmer bezahlte ortsübliche Miete deutlich unter dem amtlichen Sachbezugswert liegt.

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