Im Fall einer unvollständigen oder verspäteten Auskunft macht der Bewerber sodann einen Schadensersatzanspruch gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO geltend. Danach hat "jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, […] Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter".

Hierbei beruft sich der Bewerber regelmäßig auf den Eintritt eines immateriellen Schadens. Dazu führt der Bewerber etwa an, er habe durch die verspätete Auskunft "emotionales Ungemach" in Form von Angst, Sorge oder Unwohlsein erfahren, weil er vor einigen Jahren Opfer eines Hackerangriffs geworden sei und deshalb im Bereich des Datenschutzes sehr sensibel sei.[1]

 
Wichtig

Höhe des Schadensersatzanspruchs

Als Kriterien für die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ziehen die Gerichte die Dauer des Verstoßes (also der verspäteten Auskunft), Art und Schwere des Verstoßes, die betroffenen personenbezogenen Kategorien und auch die Finanzkraft des Unternehmens heran.

Dabei ist von besonderer Relevanz, dass ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO auch noch geltend gemacht werden kann, wenn die Bewerbung mehrere Jahre zurückliegt – denn Anknüpfungspunkt ist nicht die Bewerbung als solche, sondern Verstöße im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung. Anders als im "AGG-Hopping" laufen daher keine Fristen zur außergerichtlichen Schadensgeltendmachung ab der Ablehnung des Bewerbers[2] bzw. zur gerichtlichen Geltendmachung.[3]

[1] So geschehen in einem Rechtsstreit vor dem ArbG Duisburg, Urteil v. 3.11.2023, 5 Ca 877/23.

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