Begriff

Die Bewerbung bzw. das Bewerbungsverfahren zielt auf die Besetzung eines Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber zur Deckung eines bestehenden Personalbedarfs. Regelmäßig erfolgt die Bewerbung als Reaktion auf eine Stellenausschreibung; möglich ist aber auch eine Initiativbewerbung. Mit Einleitung des Bewerbungsverfahrens entsteht ein vorvertragliches Schuldverhältnis zwischen den Beteiligten.

Wenn der potenzielle Arbeitgeber einen Bewerber zur Vorstellung auffordert, erwirbt dieser einen Anspruch auf Erstattung der anfallenden Kosten. Sucht der Bewerber den künftigen Arbeitgeber auf eigene Initiative oder auf Vermittlung der Arbeitsagentur auf, so ist der Arbeitgeber nicht zum Kostenersatz verpflichtet.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Das vorvertragliche Schuldverhältnis ist allgemein geregelt in § 311 Abs. 2 BGB, allgemeine Schadensersatzansprüche folgen aus § 280 Abs. 1 BGB, spezifische Schadensersatzansprüche ergeben sich aus § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG bei diskriminierenden Maßnahmen des Arbeitgebers im Zuge der Bewerbung. Der Anspruch des Bewerbers auf Erstattung seiner Vorstellungskosten ergibt sich aus § 670 BGB. Bereits im Zuge der Bewerbung sind die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu berücksichtigen, vgl. §§ 93 ff. BetrVG, sowie die datenschutzrechtlichen Grenzen zu beachten, vgl. §§ 28 ff. BDSG - datenschutzrechtlich maßgeblich sind die Datenschutz-Grundverordnung der EU (DSGVO) sowie das novellierte BDSG.

Lohnsteuer: Der steuerliche Werbungskostenabzug ergibt sich aus § 9 EStG. Die Steuerfreiheit von Ersatzleistungen für Reisekosten zum Vorstellungsgespräch ergibt sich aus § 3 Nr. 16 EStG zusammen mit § 9 EStG.

Sozialversicherung: Die Arbeitsagenturen können nach § 45 SGB III Arbeitsuchenden einen Zuschuss zu den Bewerbungskosten gewähren.

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