(1) 1Ist die Urschrift einer Niederschrift ganz oder teilweise zerstört worden oder abhanden gekommen und besteht Anlaß, sie zu ersetzen, so kann auf einer [Bis 31.12.2021: noch vorhandenen ] [1]Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift oder einer davon gefertigten beglaubigten Abschrift vermerkt werden, daß sie an die Stelle der Urschrift tritt. 2Der Vermerk kann mit dem Beglaubigungsvermerk verbunden werden. 3Er soll Ort und Tag[2] [Bis 31.07.2021: Ort und Zeit] der Ausstellung angeben und muß unterschrieben werden.

 

(2)[3] 1Ist die elektronische Fassung der Urschrift ganz oder teilweise zerstört worden, soll die Urschrift erneut nach § 56 in die elektronische Form übertragen und in der elektronischen Urkundensammlung verwahrt werden. 2Ist die Urschrift nicht mehr vorhanden, gilt Absatz 1 entsprechend oder die Wiederherstellung erfolgt aus einer im Elektronischen Urkundenarchiv gespeicherten früheren elektronischen Fassung der Urschrift. 3Für die Wiederherstellung aus einer früheren elektronischen Fassung gilt § 56 Absatz 1 entsprechend; in dem Vermerk soll zusätzlich die Tatsache der sicheren Speicherung im Elektronischen Urkundenarchiv angegeben werden.

Bis 31.12.2021:

(2) Die Urschrift wird von der Stelle ersetzt, die für die Erteilung einer Ausfertigung zuständig ist.

 

(3)[4] Ist die elektronische Urschrift ganz oder teilweise zerstört worden, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend.

 

(4[5] [Bis 31.07.2022: 3] )[6] Die Ersetzung erfolgt durch die Stelle, die für die Erteilung einer Ausfertigung zuständig ist.

 

(5[7] [Vom 01.01.2022 bis 31.07.2022: 4; Bis 31.12.2021: 3] ) 1Vor der Ersetzung der Urschrift soll der Schuldner gehört werden, wenn er sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. 2Von der Ersetzung der Urschrift sollen die Personen, die eine Ausfertigung verlangen können, verständigt werden, soweit sie sich ohne erhebliche Schwierigkeiten ermitteln lassen.

[1] Gestrichen durch Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze. Anzuwenden bis 31.12.2021.
[2] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021. Anzuwenden ab 01.08.2021.
[3] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.01.2022.
[4] Abs. 3 eingefügt durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.
[5] Geändert durch DiRUG. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.08.2022.
[6] Eingefügt durch Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.01.2022.
[7] Geändert durch DiRUG. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.08.2022.

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