1 Einführung

Der Betriebsrat muss einmal in jedem Kalendervierteljahr eine regelmäßige Betriebsversammlung[1] einberufen und einen Tätigkeitsbericht erstatten. Die Betriebsversammlung sichert die Kommunikation zwischen Arbeitnehmern und dem Betriebsrat eines Betriebes[2], dient aber auch der Information durch den Arbeitgeber.[3] Die Vorschriften über die Betriebsversammlung können nicht durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung abbedungen werden; in betriebsratslosen Betrieben ist keine Betriebsversammlung möglich. Keine Betriebsversammlungen sind vom Arbeitgeber kraft seines Weisungsrechts einberufene Mitarbeiterversammlungen; diese sind jedoch zulässig, soweit sie nicht in Konkurrenz zur Betriebsversammlung treten.

Die Betriebsversammlung ist für die gesamte Belegschaft zeitlich und örtlich gemeinsam durchzuführen. Befristet bis zum Ablauf des 7.4.2023[4] besteht gemäß § 129 BetrVG seit dem 12.12.2021 die Möglichkeit der Durchführung und Teilnahme an der Betriebsversammlung mittels audiovisueller Einrichtungen.[5] Die Regelung gilt auch für Jugend- und Auszubildendenversammlungen nach § 71 BetrVG. Dabei ist durch entsprechende (digitale) Sicherheits- und Schutzmaßnahmen sicherzustellen, dass nicht zur Teilnahme an der Betriebsversammlung berechtigte Personen keine Kenntnis vom Inhalt der Betriebsversammlung erlangen können; auch dürfen keine Aufzeichnungen der Betriebsversammlung erstellt werden. Besondere Sanktionen gegen diesbezügliche Verstöße sind nicht vorgesehen, auch dürfte eine Kontrolle in der Praxis kaum möglich sein. Sämtliche Kosten sind vom Arbeitgeber zu tragen.

Ist es für die besonderen Belange der Arbeitnehmer erforderlich, so sind Arbeitnehmer organisatorisch oder räumlich abgegrenzter Betriebsteile vom Betriebsrat zu Abteilungsversammlungen zusammenzufassen. In diesem Fall sind zwei der vierteljährlichen Betriebsversammlungen als Abteilungsversammlungen durchzuführen. Sie sollen möglichst gleichzeitig stattfinden. Der Betriebsrat kann in jedem Kalenderhalbjahr eine weitere Betriebs- oder Abteilungsversammlung durchführen, wenn dies aus besonderen Gründen zweckmäßig ist. Außerdem ist er jederzeit berechtigt und auf Wunsch des Arbeitgebers oder eines Viertels der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs verpflichtet, eine außerordentliche Betriebsversammlung einzuberufen. Auf Antrag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft muss der Betriebsrat eine Betriebsversammlung einberufen, wenn im vorangegangenen Kalenderhalbjahr keine Betriebsversammlung und keine Abteilungsversammlungen stattgefunden haben. Entspricht der Betriebsrat dem Antrag nicht innerhalb von 2 Wochen, so kann die Gewerkschaft beim Arbeitsgericht Auflösung des Betriebsrats wegen grober Pflichtverletzung beantragen.

[3] Vgl. die Berichtspflicht gemäß § 43 Abs. 2 Satz 3 BetrVG.
[4] Art. 6d des "Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19" v. 16.9.2022, BGBl. I S. 1454; eine weitere Verlängerung ist nach derzeitiger Rechtslage ausgeschlossen.
[5] Art. 5 des "Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie" v. 10.12.2021, BGBl. I S. 5162.

2 Durchführung

Die Betriebsversammlung wird vom Betriebsrat einberufen[1]; dieser hat die rechtzeitige Bekanntgabe des Termins und Orts der Betriebsversammlung betriebsüblich sicher zu stellen ("Schwarzes Brett"); der Arbeitgeber ist unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen.[2] Ist kein geeigneter Raum im Betrieb vorhanden oder stellt der Arbeitgeber einen solchen nicht zur Verfügung, kann der Betriebsrat Räumlichkeiten auf Kosten des Arbeitgebers anmieten. Die Betriebsversammlung besteht gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 BetrVG aus allen Arbeitnehmern des Betriebs, also nicht nur aus den wahlberechtigten Arbeitnehmern.

Wer zu diesen Arbeitnehmern gehört, beantwortet sich nach der allgemeinen Regelung des § 5 BetrVG: Neben der allgemeinen Arbeitnehmereigenschaft bedarf es der "betriebsverfassungsrechtlichen Zuordnung" des Beschäftigten – dies kann problematisch sein, wenn Beschäftigte betriebsübergreifend eingesetzt werden oder im Fall von Umwandlungen i. S. d. § 323 UmwG.[3] Entscheidend ist, ob der Arbeitgeber mithilfe des Arbeitnehmers den arbeitstechnischen Zweck seines Betriebs verfolgt.[4] Nicht entscheidend ist, ob die Arbeitnehmer im Betrieb, im Außendienst oder mit einem Home-Office-Arbeitsplatz beschäftigt werden. Auch eine vorübergehende Abwesenheit bei vorgesehener Rückkehr des Arbeitnehmers lässt die Zuordnung nicht entfallen.[5] Bei Einsatz von Arbeitnehmern in Drittbetrieben (Arbeitnehmerüberlassung) mit aufgespaltener Arbeitgeberstellung ist der Arbeitnehmer im Betrieb des "Betriebsarbeitgebers" (Entleiher) eingegliedert und damit auch dort teilnahmeberechtigt.[6] Bei der Überlassung von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Beamte) an privatrechtliche Unternehmen kommt es auf den Einzel...

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