Vor Abschluss einer Betriebsvereinbarung oder einer sonstigen Vereinbarung mit dem Betriebsrat, die rechtliche Interessen der leitenden Angestellten berührt, hat der Arbeitgeber den Sprecherausschuss für leitende Angestellte rechtzeitig anzuhören.[1] Betriebsvereinbarungen gelten nur für die vom Betriebsrat vertretenen Arbeitnehmer, also nicht für leitende Angestellte.

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