Eine Betriebsvereinbarung endet durch Zeitablauf, Aufhebungsvertrag, Stilllegung des Betriebs, Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung zum selben Regelungsgegenstand, Kündigung (mit Frist von 3 Monaten, soweit nichts anderes vereinbart ist) und wenn sich eine zeitliche Begrenzung aus dem mit ihr verfolgten Zweck ergibt. Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.[1] Die Nachwirkung kann durch Vereinbarung oder der Sache nach ausgeschlossen sein.

Eine Betriebsvereinbarung endet nicht beim Wechsel des Betriebsinhabers[2] oder bei Änderungen der Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft, sofern der Betrieb unverändert bestehen bleibt. Auch beim Wegfall des Betriebsrats endet sie nicht, sondern kann von den Arbeitnehmern selbst und gegenüber den Arbeitnehmern gekündigt werden.

Verliert der Betrieb aber durch eine Verschmelzung mit anderen Betrieben seine Identität und gehen die Arbeitsverhältnisse aufgrund nach § 613a Abs. Satz 1 BGB auf einen Erwerber über, gilt Folgendes: Der Inhalt der Betriebsvereinbarung bleibt Bestandteil der Arbeitsverhältnisse nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB. Besteht aber im Betrieb des Erwerbers eine Betriebsvereinbarung mit gleichem Regelungsgegenstand wie im übernommenen Betrieb oder Betriebsteil, so richten sich nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB die Ansprüche dieser Arbeitnehmer nach der Betriebsvereinbarung im neuen Betrieb.[3]

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