Auch bei einer Begrenzung des Teilnehmerkreises kann eine in Höhe des Freibetrags begünstigte Betriebsveranstaltung vorliegen, wenn diese sich aus einer horizontalen Auswahl der Mitarbeiter ergibt. Keine Bevorzugung einer bestimmten Arbeitnehmergruppe stellt die aus einer der "horizontalen Beteiligung" resultierende Begrenzung auf bestimmte Unternehmenseinheiten dar. Eine Beschränkung auf einzelne Abteilungen bei größeren Firmen ist naturgemäß unschädlich. Es werden ausdrücklich auch Veranstaltungen begünstigt, die sich auf einen Betriebsteil beschränken, soweit alle Mitarbeiter dieses Betriebsteils eingeladen sind.[1] Die bisherigen Verwaltungsanweisungen zu Abteilungsfeiern gelten weiter.[2]

Als Betriebsveranstaltungen werden deshalb auch anerkannt:

  • Veranstaltungen für eine Organisationseinheit des Betriebs (Werk, Abteilung), wenn alle Angehörigen dieser Einheit teilnehmen können. Nicht erforderlich ist, dass anderen Einheiten eine (gleichwertige) Betriebsfeier zugestanden wird.[3]
  • Pensionärstreffen für alle früheren Arbeitnehmer im Ruhestand.
  • Jubilarfeiern, wenn diese für mehrere Arbeitnehmer mit rundem (10-, 20-, 25-, 30-, 40-, 50- oder 60-jährigem) Dienstjubiläum zusammengefasst werden, auch wenn neben den Jubilaren noch ein begrenzter Kreis von engeren Mitarbeitern usw. eingeladen ist.[4]
 
Hinweis

Ehrung einzelner Mitarbeiter ist keine Betriebsveranstaltung

Keine Betriebsveranstaltungen sind betriebliche Feiern zur Ehrung oder Verabschiedung eines einzelnen Arbeitnehmers sowie anlässlich eines runden Arbeitnehmergeburtstags.

Bei den Veranstaltungen können aber übliche Sachzuwendungen bis 110 EUR unter dem Gesichtspunkt des ganz überwiegend betrieblichen Interesses ebenfalls lohnsteuerfrei bleiben. Der seit 2015 geltende 110-EUR-Freibetrag für Betriebsveranstaltungen findet aber für diese Veranstaltungen keine Anwendung. Für die Steuerfreiheit dieser "Betriebsveranstaltungen ähnlichen Feiern" ist eine 110-EUR-Freigrenze maßgebend.[5] Bei Überschreiten der Grenze von 110 EUR pro Teilnehmer ist der gesamte (und nicht nur der übersteigende) Betrag lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn.

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