Nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB muss der Arbeitnehmer dem Übergang des Arbeitsverhältnisses schriftlich widersprechen. Der Widerspruch muss den Anforderungen des § 126 BGB (Schriftform) genügen[1] und in dieser Form dem Empfänger zugehen. Durch die erforderliche eigenhändige Unterschrift soll einerseits dem Arbeitnehmer die Bedeutung der Erklärung bewusst gemacht werden.[2] Andererseits soll dem Arbeitnehmer, aber auch den beteiligten Arbeitgebern die Beweisführung erleichtert werden, wenn nach einem Betriebsübergang Streit darüber entsteht, ob das Arbeitsverhältnis übergegangen ist oder zum bisherigen Arbeitgeber weiter besteht. Wird die Erklärung von einem Vertreter des Erklärenden mit eigenem Namen unterzeichnet, so muss die Stellvertretung in der Urkunde zum Ausdruck kommen.[3] Die Nichteinhaltung des Schriftformerfordernisses führt zur Unwirksamkeit des Widerspruchs.

Der Arbeitnehmer muss die Worte "Widerspruch" oder "widersprechen" nicht gebrauchen. Es muss nur aus Sicht eines objektiven Beobachters eindeutig erkennbar sein, dass der Arbeitnehmer nicht will, dass sein Arbeitsverhältnis auf den Erwerber übergeht.[4] Der Arbeitnehmer muss den Widerspruch nicht begründen[5] noch bedarf der Widerspruch eines sachlichen Grunds.[6]

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